Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.08.2010, RV/1168-L/08

Rechtswidrige Zurücknahmeerklärung bei bloßem Verlangen, Unterlagen vorzulegen, im Mängelbehebungsauftrag


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Miterledigte GZ:
RV/1205-L/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend die Zurücknahmeerklärung der Berufung (§§ 85, 275 BAO) gegen die Bescheide für die Umsatz- und Einkommensteuer 2005 und 2006 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer 01-08/2007 und Einkommensteuervorauszahlung 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Schon am waren der Berufungswerberin die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2005 zugesandt worden.

Am hielt der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes mit Aktenvermerk fest, dass die Berufungswerberin seit einen Handel mit Getränken und Lebensmitteln betrieben habe. Bis zum Zeitpunkt, in welchem dieser Aktenvermerk erstellt wurde, seien auf dem Abgabenkonto der Berufungswerberin keine Umsatzsteuerdaten eingelangt, beziehungsweise bekannt geworden. Der Sachbearbeiter habe bereits dreimal schriftliche Aufforderungen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zugesandt und habe die Berufungswerberin darauf nicht reagiert. Laut dem von der Berufungswerberin anlässlich der Betriebseröffnung ausgefülltem Fragebogen hätte der von ihr erwartete Umsatz in Folgejahr 2006 € 24.000,00 betragen und habe die Berufungswerberin darauf verzichtet die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

Dementsprechend nahm der Sachbearbeiter für sich in Aussicht die Umsatzsteuer für das erste und zweite Quartal des Jahres 2006 zu schätzen.

Die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2006 wurde der Berufungswerberin am zugesandt.

Für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer 2005 und 2006 datiert vom der Berufungswerberin wurden die Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt und die entsprechenden Abgaben mit den Bescheiden vom festgesetzt. Dies wurde damit begründet, dass diese die entsprechenden Abgabenerklärungen nicht abgegeben habe.

Als Bemessunggrundlagen dieser Bescheide wurden gemäß § 184 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) folgende Werte angenommen:


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Umsatzsteuer Grundlagen 2005
KZ
erklärter Betrag
Korrektur
steuerbarer Umsatz
000
8.000,00
20% Normalsteuersatz
022
7.500,00
10% ermäßigter Steuersatz
029
500,00
innergem. Erwerbe
070
109,00
20% Normalsteuersatz
072
109,00
Vorsteuern (ohne EUSt)
060
800,00
Vorsteuern innergem. Erwerb
065
21,80
Daraus sich ergebende Zahllast
750,00
Umsatzsteuer Grundlagen 2006
KZ
erklärter Betrag
Korrektur
steuerbarer Umsatz
000
30.000,00
20% Normalsteuersatz
022
28.000,00
10% ermäßigter Steuersatz
029
2.000,00
innergem. Erwerbe
070
5.414,00
20% Normalsteuersatz
072
5.414,00
Vorsteuern (ohne EUSt)
060
1.800,00
Vorsteuern innergem. Erwerb
065
1.082,80
Daraus sich ergebende Zahllast
4.000,00
Einkommensteuer Grundlagen 2005
KZ
erklärter Betrag
Korrektur
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
330
4.000,00
Einkommensteuer Grundlagen 2006
KZ
erklärter Betrag
Korrektur
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
330
15.000,00

Gegen diese Bescheide und auch gegen die damit verbundenen Verspätungszuschlagsbescheide und die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-08/2007 und jenen über die Einkommensteuervorauszahlung 2008, beide ebenfalls datiert vom wandte sich die Berufungswerberin mit Berufung vom .

Darin begehrte die Berufungswerberin die oben genannten Bescheide vom aufzuheben, beziehungsweise die Bescheide anhand der tatsächlichen Zahlen neu zu berechnen. Die zum Nachweis notwendigen Unterlagen wollte die Berufungswerberin in den folgenden Tagen übermitteln.

Weiter brachte sie vor, dass die Schätzung nicht den Tatsachen entspreche. Etwa habe ihr Bruttoumsatz aus dem Weinhandel für das Jahr 2006 insgesamt inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als € 9.918,08 und jener aus der Bürotätigkeit insgesamt € 16.675,00 betragen. Darauf entfalle keine Umsatzsteuer, da der Rechnungsempfänger ein ausländisches Unternehmen mit gültiger Umsatzsteueridentifikationsnummer gewesen sei und die Berufungswerberin die Dienstleistung im Ausland erbracht habe. Wenn man berücksichtige, dass die Berufungswerberin im Weinhandel maximal 30% Provision erhalten habe und auch noch die normalen Kosten wie jene für Reisen, Lagermiete, Telefon und andere Betriebskosten abzuziehen seien, erscheine die Schätzung überzogen. Diese treffe auch auf die geschätzten Zahlen für 2007 zu. Bis zum November 2007 hätte ihre Einnahmen aus dem Weinhandel € 11.322,56 inklusive Umsatzsteuer und die aus der Bürotätigkeit € 11.312,50 betragen. Zusätzlich habe sie noch seit Februar 2006 aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Arbeitsmarktservice ein Arbeitslosengeld bezogen. Im Jahr 2005 sei sie zwar im Weinhandel ab Juli in Österreich tätig, doch die Umsätze gering gewesen.

Am richtete das Finanzamt eine Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO für die "Berufung vom gegen die Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Verspätungszuschlagsbescheide 2005/2006, den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-8/07, sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2008, jeweils vom ". Diese weise hinsichtlich des Inhaltes (§250 BAO) die nachfolgenden Mängel auf:

"Nachdem die Nachweise über die ,tatsächlichen' Zahlen von ihnen bislang nicht erbracht worden sind werden sie ersucht, innerhalb der gesetzten Frist, eine detaillierte Einnahmen/Ausgabenrechnung 2005/2006, sowie vollständig ausgefüllte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2005/2006 vorzulegen! Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, dass mit einer weiteren Befristung, über das unten angeführte Datum hinaus, nicht gerechnet werden darf. Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt gemäß § 275 BAO zu beheben."

Als Frist für die Beantwortung wurde der festgelegt.

Mit den Bescheiden wurden die Berufungen gegen die oben genannten Bescheide als zurückgenommen erklärt, da die Berufungswerberin dem Mängelbehebungsauftrag vom nicht entsprochen habe.

Gegen diese verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheide richtet sich die Berufung vom .

Darin beantragt die Berufungswerberin die angefochtenen Feststellungsbescheide aufzuheben und ihre Abgabenbescheide anhand der tatsächlichen Zahlen neu zu berechnen. Die notwendigen Unterlagen habe die Berufungswerberin bereits am persönlich übergeben. Die Zahlen für das Jahr 2007 und das erste Quartal 2008 werde sie demnächst übermitteln. Weiter erklärte die Berufungswerberin:

"Bitte lassen Sie uns diese leidige Angelegenheit fair und ordentlich über die ,Bühne bringen. Es kann doch nicht im Interesse der Republik Österreich sein, ein junges Unternehmen, dass ohnehin ,ums nackte Überleben' kämpft kaputt und damit zu Sozialhilfeempfänger zu machen. Sicher habe ich in der vergangen Zeit schwere Fehler im Umgang mit dem Finanzamt gemacht, doch waren diese nicht vorsätzlich, sondern aus der Not und Existenzangst und dem Bestreben zuerst Geld zu verdienen, entstanden.

Wie Sie aus den Ihnen vorliegenden Zahlen für 2005 und 2006 ersehen können, sind Ihre Forderungen nicht richtig, sondern es ergibt sich bei der Umsatzsteuer ein Guthaben für mich und es fällt auch keine Einkommenssteuer an, da ich die beiden Geschäftsjahre mit einem rechnerischen Verlust abgeschlossen habe, sodass ich letztendlich auch für die Jahre 2007 und 2008 einen Verlustvortrag habe. Auch das Konkursgericht hat ja letztlich meine Zahlen offensichtlich als richtig angesehen und den von Ihnen angestrebten Konkursantrag zurückgewiesen. Ich versichere Ihnen, dass ich in Zukunft pünktlich meine Steuererklärungen abgeben werde und es zu derartigen Fehlern nicht mehr kommt."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 275 BAO in der für die Bescheide vom geltenden Fassung BGBl.Nr. 197/1961 hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber dann die Behebung von inhaltlichen Mängeln aufzutragen, wenn die Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer Gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen genommen gilt.

Die Rechtmäßigkeit eines Zurücknahmebescheides setzt einen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag voraus. Der Zurücknahmebescheid ist nach der Rechtsprechung rechtswidrig, wenn kein Mangel im Sinn des § 250 BAO vorlag (vergleiche unter Hinweis auf Literatur und Judikatur).

Hat das Finanzamt Zweifel am Inhalt des Antrages oder an der Erklärung, in welchen Punkten ein Bescheid angefochten wird, dann muss es auch einen Mängelbehebungsauftrag nach § 275 BAO erlassen (siehe ).

Einen solchen Mängelbehebungsauftrag hat das Finanzamt, wie oben beschrieben, am für die "Berufung vom gegen die Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Verspätungszuschlagsbescheide 2005/2006, den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-8/07, sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2008, jeweils vom " an die Berufungswerberin gerichtet.

Entsprechend § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (lit. a), die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (lit. b), die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung enthalten.

Ohne Zweifel hat die Berufungswerberin in der Berufung vom unter Nennung ihrer Steuernummer und ihrer Sozialversicherungsnummer mit den Worten Umsatzsteuerbescheid 2005, Verspätungszuschlagsbescheid zum Umsatzsteuerbescheid 2005, Einkommensteuerbescheid 2005, Umsatzsteuerbescheid 2006, Verspätungszuschlagsbescheid zum Umsatzsteuerbescheid 2006, Einkommensteuerbescheid 2006, Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-08/2007, Verspätungszuschlagsbescheid zum Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-08/2007, Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer 2008 jene Bescheide, gegen welche sich die Berufung richten soll, eindeutig bezeichnet und damit jene Voraussetzung erfüllt, welche in § 250 Abs. 1 lit. a BAO normiert ist.

Da die Berufungswerberin, soweit die Verspätungszuschlagsbescheide und Vorauszahlungsbescheide betroffen sind, die gänzliche Aufhebung begehrt und hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide die Neuberechnung die Abgaben anhand der tatsächlichen Zahlen begehrt, ist auch klar, in welchen Punkten die genannten Bescheide von ihr angefochten werden sollen. Gerade ein solches Begehren wird von jeher in der Judikatur als dem § 250 Abs. 1 lit. b BAO entsprechend angesehen ( 1093).

Die Berufungsantrag soll die Behörde in Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet (siehe Ritz, BAO3, § 250 Tz 11f und die dort zitierte Judikatur).

Die beantragten Änderungen müssen daher einen bestimmten oder zumindest einen bestimmbaren Inhalt haben (Ritz, aaO.; zuletzt )). Nicht ausreichend ist der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden Abgabenerklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden (Ritz, aaO. § 250 Tz 13 und die dort zitierte Judikatur).

Wie aus dem oben dargestellten Gang des Verfahrens ersichtlich ist, hat die Berufungswerberin jedenfalls bis zum keine Unterlagen über ihre Umsatz- und Einkommensteuer 2005 beziehungsweise 2006 vorgelegt. Damit bleibt aber, wie auch schon das Finanzamt im Mängelbehebungsauftrag datiert vom richtig festgestellt hat, unklar, welche konkreten Änderungen die Berufungswerberin angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide und die davon abgeleiteten durch die Berufung erreichen wollte.

Ähnliches ist auch zum § 250 Abs. 1 lit. d BAO festzuhalten. Die Begründung der Berufung soll die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen die Berufungswerberin die Berufung für viel versprechend hält (Ritz, aaO., § 250 Tz 14f und die dort zitierte Judikatur).

Die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, beziehungsweise der bloße Hinweis, die Schätzung Bemessungsgrundlagen entspreche nicht der Buchhaltung und den noch nicht abgeben Steuererklärungen, reichen für eine Begründung nicht hin (Ritz, aaO., § 250 Tz 15 und die dort zitierte Judikatur).

Nun ist die Berufung datiert vom entsprechend der zuletzt geschilderten Argumente entsprechend der Judikatur wohl hinsichtlich der angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide tatsächlich mangelhaft, da sowohl die konkreten begehrten Änderungen als auch eine ausreichende Begründung fehlen. Hinsichtlich der Verspätungszuschlagsbescheide gilt dies jedoch nicht, da die Berufungswerberin hier die Aufhebung begehrt (beantragte Änderung) und als Begründung erkennbar ist, dass die Berufungswerberin die auslösenden Sachbescheide für unrichtig hält. Dass dies eine unzureichende oder falsche Begründung ist, da eine allenfalls erfolgsversprechende die Verspätung der Abgabenerklärungen und unter Umständen auch die Höhe des verhängten Verspätungszuschlages in Frage stellen müsste, schadet nicht (vergleiche zuletzt ).

Ist die Berufung datiert vom soweit sie die Verspätungszuschlagsbescheide zu den Umsatzsteuerbescheiden 2005 und 2006 und die Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-08/2007 betrifft, daher mängelfrei im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO, kommt auch insoweit kein Mängelbehebungsauftrag nach § 275 BAO in Betracht und hat das Finanzamt dafür auch keine erlassen.

Allerdings liegen objektiv gesehen hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 sowie dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2008 bei der Berufung datiert vom Mängel hinsichtlich der beantragten Änderungen und der Begründung wie oben beschrieben vor, doch hat das Finanzamt im Mängelbehebungsauftrag vom diese nicht gerügt, sondern bloß verlangt, eine detaillierte Einahmen/Ausgabenrechnung 2005/2006 und vollständig ausgefüllte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2005/2006 vorzulegen.

Mängelbehebungsaufträge dürfen aber nicht zur Beibringung von Beweismitteln, wie Bilanzen, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen sowie Abgabenerklärungen erteilt werden (vergleiche Ritz, aaO., § 275 Tz 7 und die dort zitierte Judikatur). Ein solches Vorgehen macht den Zurücknahmeerklärungsbescheid insofern rechtswidrig (siehe Ritz, aaO., § 275 Tz 20 und die dort aufgezählte Judikatur).

Da sich aber an die Berufungswerberin gerichtete Mängelbehebungsauftrag datiert vom soweit die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006, der Umsatzsteuerfeststellungsbescheid 01-08/2007 und der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2008 betroffen sind, ausschließlich auf das Beibringen von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen und Abgabenerklärungen bezieht, ist dieser auch insofern rechtswidrig und sind die davon abgeleiteten Zurücknahmebescheide datiert vom spruchgemäß aufzuheben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurücknahmeerklärung
Mängel
Berufung
Beweismittel
Abgabenerklärung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at