Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Strafaufschubes wegen nicht nachgewiesener Gefährdung des Erwerbes.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen FS, Verfuger, geb. 19XX, whft. in S, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 041-2001/00000-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub gemäß § 177 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer (Bf.) hinsichtlich der aus der angeführten StrNr. noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe Strafaufschub bis zum gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. vom auf die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 177 FinStrG betreffend den Vollzug der mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau, Senat VII, zur StrNr. 041-12 für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der im Antrag geltend gemachte (triftige) Grund der Gefährdung des (selbständigen) Erwerbes durch den sofortigen Strafantritt des Bf. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden konnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, laut Telefonat mit dem Bf. entsprechend iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG ergänzte fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Da ein sofortiger Strafantritt sehr wohl den Erwerb bzw. derzeitigen Unterhalt des bis Jahresende 2008 als selbständiger Verfuger mit dringenden Arbeiten bei der Abwicklung einer laufenden Großbaustelle beschäftigten Bf. - ein Ausfall seiner Arbeitskraft würde den sofortigen Auftragsverlust und damit auch den Verlust der neu gegründeten wirtschaftlichen Existenz nach sich ziehen - gefährde, lägen entgegen der Erstbehörde die Voraussetzungen für einen Strafaufschub bis Jahresende 2008 jedenfalls vor. Gleichzeitig wurde eine Auftragsbestätigung der Firma RM, B, vorgelegt, wonach der Bf. mit der Durchführung bzw. Abwicklung von im Zeitraum November bis Ende Dezember 2008 an der genannten Baustelle durchzuführenden unaufschiebbaren Verfugungsarbeiten betraut sei. Weiters teilte der Bf. mit, dass er die aus den genannten Auftragsarbeiten erhaltenen Honorare vordringlich für die Reduzierung des Strafrückstandes (Abschlagszahlung) aufwenden und hinsichtlich des dann noch offenen Restbetrages um entsprechende Zahlungserleichterung ansuchen werde. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Gewährung eines Strafaufschubes bis Jahresende 2008 beantragt. Gleichzeitig beantragte der Bf. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
Der allerdings nur unter der Voraussetzung der grundsätzlichen Gewährleistung der Vollstreckbarkeit zu bewilligende Strafaufschub ist somit beim Vorliegen bzw. beim (glaubwürdigen) Vorbringen triftiger, in Abs. 1 leg. cit. lediglich demonstrativ aufgezählter Gründe dem nach dem Sinn des Gesetzes bzw. nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu handhabenden Ermessen der Finanzstrafbehörde anheim gestellt (vgl. ).
Dabei ist einerseits das öffentliche Interesse an einer auch angemessenen Durchsetzung der gegen einen Straftäter rechtskräftig und naturgemäß mit gewissen persönlichen Einschränkungen verbundenen verhängten Strafen und andererseits das subjektive Interesse des Bestraften an einer Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz gegeneinander abzuwägen.
Im Anlassfall wurde der Bf. auf Grund der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellten Uneinbringlichkeit (vgl. auch Einbringungsakt zur StNr. 12) der im angeführten Strafverfahren ausgesprochenen, zur Gänze noch aushaftenden Geldstrafe (StNr. 34) mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (iHv. 10.000,00 €) ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen bzw. 35 Tagen in der in der Aufforderung näher bezeichneten Justizanstalt anzutreten.
Der unverheiratete Bf. (keine Sorgepflichten, kein Vermögen) ist nach einem längeren Auslandsaufenthalt seit Ende Mai 2008 (vgl. ZMR-Abfrage) wiederum in Österreich wohnhaft und geht seit Ende Oktober 2008 einer Beschäftigung als Verfuger nach (vgl. Angaben laut Fragebogen Verf 24 zur StNr. 12, eingelangt beim Finanzamt Braunau Ried Schärding am ). Neben dem Rückstand zur StNr. 34 (Rückstand: 10.763,00 €, davon 10.000,00 € Geldstrafe: 363,00 € Verfahrenskosten und 400,00 € Säumniszuschlag) besteht auf dem Gebarungskonto zur StNr. 12 (letzte Buchung am ) ein Rückstand iHv. insgesamt 55.609,07 € (Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO). Im Zuge seiner nunmehrigen selbständigen Tätigkeit ist der Bf. von November bis Ende Dezember 2008 für die oben genannte Einzelfirma tätig und dabei mit der Durchführung von unaufschiebbaren Arbeiten an der in der Auftragsbestätigung genannten Baustelle beauftragt.
Damit sind aber anhand der nunmehr vorliegenden Entscheidungsgrundlagen (vgl. ), indem darin nachvollziehbar aufgezeigt wird, dass ein sofortiger Strafantritt den Erwerb bzw. den Unterhalt des Bf. gefährden würde, grundsätzlich die Voraussetzungen für eine behördliche Ermessensübung iSd. § 177 Abs. 1 FinStrG gegeben.
Wenngleich der Bf., der es trotz zugestandener Kenntnis vom laufenden Finanzstrafverfahren im Jahr 2002 unterlassen hat, die Änderung seiner Wohnsitzverhältnisse (Abgabestelle) der Behörde mitzuteilen [vgl. § 8 Zustellgesetz (ZustG)], über den Ausgang des Strafverfahrens (mündliche Verhandlung in Abwesenheit gemäß § 126 FinStrG; nachweisliche Zustellung des Erkenntnisses durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG, vgl. dazu ) bzw. die gegen ihn ausgesprochenen Sanktionen erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland, dh. erst im Jahr 2008 erfahren haben will, so ist dennoch festzustellen, dass seit dem rechtskräftigen Ausspruch der im Strafverfahren StrNr. 041-12 verhängten Strafe bzw. der gesetzlichen Fälligkeit der ausgesprochenen Geldstrafe (§ 171 FinStrG) bereits ein erheblicher, den beabsichtigten und gewollten Pönaleffekt nicht unwesentlich einschränkender Zeitraum vergangen ist, sodass unter diesem Aspekt einer (nochmaligen) Verlängerung der Frist bis zur endgültigen Vollstreckung der Strafe an sich einer positiven Ermessensübung iSd. § 177 Abs. 1 FinStrG entgegenstünde.
Dennoch konnte letztlich, insbesondere in Anbetracht der vom Antragsteller bei entsprechender Auftragsabwicklung bis Jahresende in Aussicht gestellten (teilweisen) Zahlungsbereitschaft und -möglichkeiten, spruchgemäß entschieden und gleichsam in der Hoffnung, dass dadurch eine doch noch den gesetzlichen Zielsetzungen entsprechende endgültige Durchsetzung des Strafanspruches - sei es nun durch die Entrichtung der Geldstrafe oder durch die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe - doch noch ermöglicht wird, dem Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes bis zum genannten Termin entsprochen werden.
Da nach dem Vorbringen des Bf. davon auszugehen ist, dass bis zum Ablauf der nunmehr gewährten Frist zumindest ein Teil der Geldstrafe entrichtet werden wird, wird gegebenenfalls durch die Erstbehörde fristgerecht eine neuerliche Aufforderung zum Strafantritt mit den aktuellen Angaben ergehen.
Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 152 Abs. 2 FinStrG wird auf die nunmehr ergangene Sachentscheidung selbst verwiesen (vgl. ).
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Strafaufschub Gefährdung des Erwerbes Ermessen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at