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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.10.2009, RV/0919-L/09

Zahlungserleichterung und Aussetzung der Einhebung im fortgesetzten Verfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungs­gerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des ange­fochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen. So steht etwa der mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 5 BAO gesetzte Rechtsakt mit dem aufgehobenen Berufungsbescheid im Abgabenverfahren, der das Berufungsverfahren abgeschlossen und die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung daher ausgelöst hat, in einem solchen unlösbaren Zusammenhang ( mit Hinweis auf ). Gleiches gilt dann, wenn die erst nach Ergehen der Berufungsentscheidung erfolgte Abweisung eines Aussetzungsantrages damit begründet worden war, dass durch die Berufungsentscheidung das dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufungsverfahren bereits erledigt sei.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, vertreten durch Johann Poldlehner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 4020 Linz, Hueberstraße 19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Berufungswerber gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. X GmbH in Anspruch genommen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben gemäß § 212a BAO beantragt.

Der Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1409-L/07 teilweise stattgegeben.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag vom ab, weil die (dem Antrag zugrunde liegende) Berufung gegen den Haftungsbescheid bereits mit Berufungsentscheidung vom erledigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben, und beantragt, "die Einhebung bis zur Rechtskraft der Erledigung der Bescheidbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom auszusetzen bzw. den Betrag zu stunden". Bezüglich der Begründung werde auf die "einzubringende" Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und den Antrag auf aufschiebende Wirkung verwiesen. Würde der Berufungswerber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Haftungsbetrag entrichten, so wäre damit seine weitere berufliche Tätigkeit gefährdet, weil die Entrichtung nur mit einer Kreditaufnahme möglich wäre. Für den Fall des Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre dieser Zinsaufwand verloren. Überdies würde die gegenständliche Kreditaufnahme aufgrund der sonstigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der derzeitigen restriktiven Handhabung seitens der Banken betreffend Kreditgewährung unter Umständen überhaupt unmöglich sein.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen die Berufungsentscheidung vom Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der dabei gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde wortgleich wie die Berufung vom gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages begründet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung vom mit dem neuerlichen Hinweis ab, dass das Berufungsverfahren (betreffend Haftung gemäß § 9 BAO) mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung vom abgeschlossen, und eine Aussetzung der Einhebung daher nicht mehr möglich sei. Die Berufungsvorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Mit weiterem Bescheid vom wurde auch der Antrag auf Stundung der Haftungsschuld bis zur Erledigung der Bescheidbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Nachdem eine Beschwerde an den VwGH und damit verbunden ohnehin ein Antrag auf aufschiebende Wirkung beabsichtigt sei, bestehe für eine Stundung der Haftungsschuld keine Veranlassung. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Beschluss vom , Zl. AW 2009/15/0005, dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge, da die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konkretisiert worden sei.

Mit Mahnung vom forderte das Finanzamt den Berufungswerber zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen auf, die Haftungsschuld binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mahnung zu einzuzahlen.

Daraufhin brachte der Berufungswerber am ein neuerliches Stundungsansuchen ein. Er sei seit aufgrund einer langwierigen Erkrankung der Wirbelsäule bzw. des Nervensystems im Krankenstand. Er sei daher derzeit nicht mobil und könne sich nur auf Krücken gestützt bewegen. Dies habe zur Folge, dass er seine berufliche Tätigkeit praktisch laufend nicht ausüben könne. Er sei diesbezüglich auch in stationärer Behandlung im Wagner-Jauregg-Krankenhaus in Linz gewesen und werde auch in weiterer Folge einen Reha-Aufenthalt zu absolvieren haben, wobei die Rehabilitationsdauer vorerst mit sechs Monaten bis ein Jahr prognostiziert sei, wobei zwangsläufig eine Abschätzung des weiteren Heilungsverlaufes nicht möglich wäre, weil derzeit keine gravierenden Besserungsansätze bestünden, wobei dies bei der prognostizierten Rehabilitationsdauer von vornherein nicht unüblich sei. Er sei daher derzeit nicht in der Lage, Zahlungen betreffend die Haftungsschuld zu leisten, die noch dazu im Verwaltungsgerichtshofverfahren strittig sei. Es werde daher ersucht, vorerst eine Stundung bis zu gewähren, wobei bis dahin der weitere Heilungsverlauf hoffentlich besser abgeschätzt werden könne. Der gegenständliche Sachverhalt sei in dieser Form zum Zeitpunkt der Bescheidbeschwerde noch nicht in der vollen Tragweite abschätzbar gewesen, weshalb es sich nunmehr um neue Fakten handle, die eine Stundung rechtfertigen würden.

Dieses Stundungsansuchen wurde mit Bescheid vom abgewiesen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse und der seit Jahren erzielten erheblichen Einkünfte könne in der Entrichtung der Haftungsschuld keine erhebliche Härte erblickt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Die Bescheidbegründung gehe keineswegs auf die außergewöhnlichen Stundungsgründe ein. Die Finanzbehörde nehme nicht auf die unbeeinflussbaren gesundheitlichen Umstände Bezug, sondern lediglich auf die Einkunftsverhältnisse der Vorjahre, die jedoch seit zwei Jahren keineswegs (mehr) zutreffen würden. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen sei noch anzuführen, dass sich der Berufungswerber derzeit auf einem mindestens vierwöchigen Reha-Aufenthalt befinde, sodass eine Entrichtung der Haftungsschuld derzeit zweifellos eine erhebliche Härte darstellen würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab. Voraussetzung für eine Stundung sei, dass die Einbringlichkeit der zu stundenden Abgaben nicht gefährdet sei. Laut Aktenlage erscheine die Einbringlichkeit jedoch gefährdet. Auch die Pfandrechtsvormerkung auf den Liegenschaften EZ 000 stelle keine entsprechende Sicherheit dar, da ein Vorpfandrecht in Höhe von 750.000 € bestehe. Das Ansuchen sei daher schon alleine aus Rechtsgründen abzuweisen gewesen.

Im Vorlageantrag vom wurde kein weiteres Sachvorbringen erstattet, sondern nur auf die Berufung vom und das im Verfahren betreffend Haftung gemäß § 9 BAO ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0013 verwiesen.

Mit dieser Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom stattgegeben, und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.

Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde allein stellt nach der ständigen Rechtsprechung regelmäßig keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO dar (; ; ). Im Übrigen wurde über diese Beschwerde mittlerweile entschieden, sodass dieselbe schon deswegen nicht als taugliche Grundlage für eine (weitere) Stundung der Haftungsschuld in Betracht kommen könnte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Der Berufungswerber hätte daher aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er durch die sofortige Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. ).

Eine solche konkretisierte Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde vom Berufungswerber im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ebenso wenig erstattet wie im seinerzeitigen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, der erwähnten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (weshalb auch dieser Antrag abgewiesen worden war).

Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (vgl. mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 88/13/0100). Auch zur Klärung dieser Frage bedarf es daher eines entsprechenden substantiierten Vorbringens zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers. Wie bereits festgestellt unterblieb jedoch ein solches im vorliegenden Fall.

Abgesehen davon hat der Berufungswerber zur Frage der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben überhaupt kein Vorbringen erstattet. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom ausdrücklich auf eine seiner Ansicht nach bereits bestehende Gefährdung der Einbringlichkeit hingewiesen hatte. Im Vorlageantrag wurde zu den dazu getroffenen Feststellungen jedoch keinerlei Vorbringen erstattet.

Insgesamt gesehen wurde daher weder das Vorliegen einer erheblichen Härte noch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben ausreichend dargetan, sodass für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb, und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

Informativ wird noch angemerkt, dass gemäß § 42 Abs. 3 VwGG durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung vom die Rechtssache in die Lage zurücktrat, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen. So steht etwa der mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 5 BAO gesetzte Rechtsakt mit dem aufgehobenen Berufungsbescheid im Abgabenverfahren, der das Berufungsverfahren abgeschlossen und die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung daher ausgelöst hat, in einem solchen unlösbaren Zusammenhang ( mit Hinweis auf ). Gleiches gilt im vorliegenden Fall für den Bescheid vom bzw. die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Abweisung des Aussetzungsantrages, die damit begründet wurde, dass durch die Berufungsentscheidung vom das dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufungsverfahren bereits erledigt sei. Auch diese Bescheide stehen mit der aufgehobenen Berufungsentscheidung in einem unlösbaren Zusammenhang im Sinne der erwähnten Rechtsprechung, und schieden daher durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom aus dem Rechtsbestand aus. Es ist daher durch das aufhebende Erkenntnis vom nicht nur die Berufung betreffend Haftung gemäß § 9 BAO wieder offen, sondern auch der Aussetzungsantrag vom mit all den damit verbundenen Rechtswirkungen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAD-15189