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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.11.2008, RV/1344-W/08

Anspruchszinsen sind an den Stammabgabenbescheid gebunden, wobei die Berechnung bis zum Tag der Bekanntgabe zu erfolgen hat, daher Verböserung


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Miterledigte GZ:
RV/1378-W/08


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/1344-W/08-RS1
wie RV/0161-S/06-RS2
Die Berechnung der Anspruchszinsen ist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide abhängig, der idR mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung ident ist. Die Finanzämter erlassen Anspruchszinsenbescheide zugleich mit den Abgabenbescheiden, ohne zu wissen, wann die Zustellung wirksam werden wird. Die Anspruchszinsen sind deshalb im Zuge von Berufungsverfahren regelmäßig neu zu berechnen. Dabei ist der Tag der tatsächlichen Zustellung des Abgabenbescheides zu ermitteln und der Berechnung zu Grunde zu legen.
RV/1344-W/08-RS2
wie RV/1712-W/03-RS1
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen von Frau A.B., M., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD-Tower, vom 1. und gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom und vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 und 2006 (§ 205 BAO) entschieden:

I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

II. Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 abgeändert und die Anspruchszinsen 2005 zum Einkommensteuerbescheid 2005 wie folgt berechnet und in einer Höhe von € 1.447,43 festgesetzt:


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Zeitraum
Differenzbetrag
Berechnungs-grundlage
Anzahl
Tage
Tages-
zinssatz
Zinsen
-
24.126,35
24.126,35
10
0,0109 %
26,30
-
24.126,35
24.126,35
154
0,0128 %
475,58
-
24.126,35
24.126,35
276
0,0142 %
945,55
Abgabenschuld

1.447,43

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom wurden über Frau A.B. (in weiterer Folge Bw.) die Anspruchszinsen 2005 für die Einkommensteuer 2005 mit € 1.440,59 wie folgt festgesetzt.


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Zeitraum
Differenzbetrag
Berechnungs-grundlage
Anzahl
Tage
Tages-
zinssatz
Zinsen
-
24.126,35
24.126,35
10
0,0109 %
26,30
-
24.126,35
24.126,35
154
0,0128 %
475,58
-
24.126,35
24.126,35
274
0,0142 %
938,71
Abgabenschuld

1.440,59

In der dagegen eingebrachten Berufung vom , die sich vor allem gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und den Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlungen 2008 richtet, werden zwar zu den zuletzt genannten Bescheiden Berufungsgründe, wonach Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastungen anzusehen wären, vorgebracht, detaillierte Aussagen zu dem ebenfalls bekämpften Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 sind jedoch nicht zu ersehen, vielmehr wird auf die Berufung gegen die Stammabgabenbescheide verwiesen und um entsprechende Abänderung ersucht. Als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides wurde der mitgeteilt.

Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom wurden über die Bw. die Anspruchszinsen 2006 für die Einkommensteuer 2006 mit € 144,50 festgesetzt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom , die sich ebenso vor allem gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 richtet, werden zwar ebenfalls zum Einkommensteuerbescheid 2006 Berufungsgründe, wonach z.B. Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastungen anzusehen wären, vorgebracht, detaillierte Aussagen zu dem ebenfalls bekämpften Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 sind auch hier nicht zu ersehen, vielmehr wird auch hier auf die Berufung gegen die Stammabgabenbescheide verwiesen und um entsprechende Abänderung des abgeleiteten Bescheides ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Den angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen des Finanzamtes Baden Mödling vom mit einer Abgabenschuld von € 1.440,59 und vom mit einer Abgabenschuld von € 144,50 liegen die in den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Baden Mödling vom für das Jahr 2005 ausgewiesenen Abgabennachforderung (Differenzbetrag) von € 24.126,35 sowie vom für das Jahr 2006 ausgewiesene Abgabennachforderung (Differenzbetrag) von € 5.560,57 zugrunde.

Die Bw. bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 und 2006 zusammengefasst mit der Begründung, dass die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 unrichtig wären und daher die Anspruchszinsen nicht (in dieser Höhe) festgesetzt werden hätten dürfen.

Dazu ist festzuhalten, dass die Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden ist. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der betreffende Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe der Nachforderungsbeträge abhängig.

Anspruchszinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie im vorliegenden Fall - mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.

Die prozessuale Bindung von abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn die Grundlagenbescheide rechtswirksam erlassen worden sind. Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass die Einkommensteuerbescheide nicht rechtswirksam erlassen (oder hinsichtlich des Jahres 2006 die Höhe der Anspruchszinsen nicht richtig berechnet) worden wären, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Sollte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen den die Einkommensteuer 2005 und 2006 betreffenden Bescheid stattgeben und in der Folge der Berufung gegen die genannten Einkommensteuerbescheide stattgegeben werden, würde sich somit nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzungen erweisen, so egalisieren jeweils neu zu erlassende Gutschriftszinsenbescheide (sofern der Betrag von € 50,00 überschritten wird) die Belastung mit Nachforderungszinsen. Eine Abänderung von Anspruchszinsenbescheiden anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Festzustellen ist jedoch, dass die Anspruchsverzinsung auf dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides basiert (§ 205 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO). Die Finanzämter erlassen Anspruchszinsenbescheide zugleich mit den Abgabenbescheiden, ohne zu wissen, wann die Zustellung wirksam werden wird. Die Anspruchszinsen sind deshalb im Zuge von Berufungsverfahren regelmäßig neu zu berechnen, wobei laut Rechtsprechung des VwGH kein Verböserungsverbot besteht (vgl. beispielsweise ). Dabei ist der Tag der tatsächlichen Zustellung des Abgabenbescheides zu ermitteln und der Berechnung zu Grunde zu legen.

Im vorliegenden Fall wählte die Abgabenbehörde zwar die Zustellung per Post ohne Zustellnachweis, doch gab die Bw. in der Berufung bekannt, dass die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom am erfolgte. Das Finanzamt ging bei seiner Berechnung der Zinsen bisher aber vom als Zustelltag aus.

Da die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls von sich aus in jede Richtung abzuändern hat, musste die Berechnung der Anspruchszinsen im Hinblick auf den geänderten Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstbescheides (Zustelldatum) adaptiert werden, sodass für zwei weitere Tage Anspruchszinsen festzusetzen waren und der Abgabenbetrag entsprechend zu erhöhen war. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen, vom Bw. bekannt gegebenen Tages der Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 erhöht sich die Berechnungsdauer um zwei Tage und die Abgabenschuld (ausgehend von einem Tageszinssatz von 0,0142% bei einer Bemessungsgrundlage von € 24.126,35) um € 6,84 - wie im Spruch ersichtlich - auf € 1.447,43.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Bindung
Stammabgabenbescheid
Berechnung
Bekanntgabe
Verböserung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at