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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 04.08.2010, RV/0505-S/09

Anwaltskosten, Kosten in Zusammenhang mit Bürgschaftsinanspruchnahme, Krankheitskosten sowie Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung


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Miterledigte GZ:
RV/0506-S/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) reichte im Februar und März 2009 die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 und 2005 ein.

Die Steuererklärung 2004 wies Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wie folgt aus:

Sonderausgaben: Wohnraumsanierung € 2.085,79 (Instandsetzung des Sanitärbereiches zur Senkung des Enegriebedarfes; statt der bestehenden Badewanne wurde eine Dusche eingebaut (Senkung des Wasserverbrauches); weiters wurden die Leitungen, der Fußboden und die Wände isoliert und eine Niedrigtemperatur-Fußbodenheizung verlegt.)

Außergewöhnliche Belastung: Zahnbehandlungen € 3.130,15 Kosten für die Fahrten mit PKW zu den Ärzten, Krankenhaus und Kur nach V. einschließlich Park-, Post- und Kopierauslagen € 960,23 Kinderbetreuung € 840,- Anwaltskosten € 400,- (Ich habe zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage im Jahr 1988 eine Bürgschaft für J.B. übernommen, wurde dadurch zwangsläufig in das Insolvenzverfahren der Fa. J.B. involviert und musste mich bei Konkursabschluss anwaltmäßig vertreten lassen, wodurch mir erhebliche unerwartete Kosten erwachsen sind.) Schadensfälle auf Grund "Höherer Gewalt" - Sturmschäden € 1.690,68 (Sturmböen im Flachgau haben bei meinem Wohnhaus die Dachfront abgetragen.)

In der Steuererklärung 2005 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht:

Zahnbehandlungen € 5.227,50 Kosten für die Fahrten mit PKW zu den Ärzten einschließlich Park-, Post- und Papierauslagen € 327,38 Anwaltskosten und Gerichtsgebühren € 13.734,70 (Ich habe zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage im Jahr 1988 eine Bürgschaft für J.B. (Exmann) im guten Glauben - dem Unternehmen den Fortbestand zu sichern - übernommen. Die Fa, J.B. ist ca. 10 Jahre später abermals in finanzielle Schwierigkeiten gekommen, es wurden Insolvenzverfahren eingeleitet, deren Abwicklungen sich über mehrere Jahre erstreckten (ich war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verheiratet), wurde aber zwangsläufig involviert und musste mich bei Konkursabschluss anwaltmäßig vertreten lassen, wodurch mir erhebliche unerwartete Kosten erwachsen sind. Ich war gezwungen zur Begleichung der kurzzeitig fälligen Anwaltshonorare und Gerichtsgebühren im Februar 2005 einen Kredit aufzunehmen. Ersatzbeschaffungskosten auf Grund von Katastrophenschäden durch höhere Gewalt (Wohnhaus in M.) € 4.396,50.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 fanden Schadensfälle auf Grund höherer Gewalt in der Höhe von € 1.690,68 als außergewöhnliche Belastung keine Berücksichtigung, wogegen Berufung erhoben wurde.

In der Folge forderte das Finanzamt die Bw. auf, die für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 geltend gemachten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen. Insbesondere forderte das Finanzamt eine Bestätigung über den Katastrophenschaden seitens der Gemeinde oder des Katastrophenfonds.

Da die Bw. hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 2004 lediglich einen Kostenvoranschlag der Fa. K. sowie vier Fotokopien betreffend "Sturmschaden" nachreichte, wurden im Rahmen der Berufungsvorentscheidung betreffend 2004 sämtlichen Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen die steuerliche Anerkennung versagt.

Daraufhin beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch den UFS und reichte umfangreiche Unterlagen nach. Weiters teilte sie mit, dass die Gemeinde selbst keine Unwetteraufzeichnungen führe. Der Bürgermeister werde allerdings beim Wetteramt Informationen einholen.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2005 fanden die Kosten für die Mundhygiene (€ 600,-) keine steuerliche Berücksichtigung, weil es sich dabei nicht um Krankheitskosten handle. Weiters versagte das Finanzamt den geltend gemachten Anwaltskosten und Gerichtsgebühren (€ 13.734,70) sowie den Ersatzbeschaffungskosten in Zusammenhang mit den Katastrophenschäden die steuerliche Anerkennung, weil die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit im Rahmen des mit diesem verbundenen Wagnisses steht, das der Unternehmer freiwillig treffe bzw. weil die erforderliche Niederschrift hinsichtlich des Schadensfalles seitens der Gemeinde oder des Katastrophenfonds nicht vorgelegt worden sei.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 wurde ebenfalls Berufung erhoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sonderausgaben (Einkommensteuer 2004)

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, als Sonderausgaben abzuziehen und zwar - Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitwert seiner Nutzung wesentlich verlängern oder - Herstellungsaufwendungen.

Zur begünstigten Wohnraumsanierung zählt auch die Instandsetzung einschließlich energiesparender Maßnahmen, wobei es sich um jenen Aufwand handelt, der die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht. Eine solche Wohnraumsanierung erblickt der UFS in den von den Firmen L. (Rechnung vom ; € 1.018,63) und Mü. (Rechnung vom ; € 177,60) erbrachten Leistungen, welchen ein Austausch einer Badewanne gegen eine bodenbündige Dusche einschließlich entsprechender thermischer Isolierungen zu Grunde liegt.

Keine Anerkennung als Sonderausgaben können jedoch die übrigen in Zusammenhang mit der Badezimmersanierung geltend gemachten Kosten (Rechnungen der Firmen W., Bx., Bs., St., Sa., Lu.) finden. Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum sind nur zugelassen, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist. Ratio des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG ist erklärtermaßen der Ausschluss der Absetzbarkeit bloßer Materialrechnungen sowie Selbstmontage. Damit soll einerseits Missbrauch verhindert, andererseits aber auch sichergestellt werden, dass die dem steuerlichen Ziel dienenden Arbeiten unter Einhaltungen der gewerblichen Vorschriften sach- und fachgerecht durchgeführt werden ( Zl. 92/15/0020).

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass eine Verarbeitung der von den angeführten Firmen bezogenen Gegenständen (einschließlich Deckenleuchte) durch einen befugten Unternehmer nicht erkennbar sei. Die Bw. möge entsprechende Nachweise erbringen. Dazu teilte die Bw. mit, dass sie die während des Umbaues benötigten Kleinmaterialien selbst besorgt und der Baufirma L., um die Umbaukosten in Grenzen zu halten, zur Verfügung gestellt habe. Mit dieser allgemein gehaltenen, nicht nachprüfbaren Behauptung ist die Bw. ihrer Verpflichtung, an Hand der vorgelegten Rechnungen lückenlos aufzuzeigen, dass die Verarbeitung durch einen befugten Unternehmer erfolgte, nicht nachgekommen. Das Vorbringen der Bw. ist auch nicht glaubwürdig, weil die in Rede stehenden Anschaffungen in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den von der Fa. L. erbrachten Leistungen stehen, insbesondere zumeist erst nach der Rechnungslegung (!) durch die genannte Firma () erfolgten. Ebensowenig nachvollziehbar ist, dass die angeschafften Kleinmaterialien überhaupt in Zusammenhang mit den von der konkreten Firma ausgeführten Tätigkeiten (Stemmarbeiten sowie Grob- und Feinputzarbeiten) stehen könnten. Davon abgesehen scheinen unter diesen Kleinbetragsrechnungen auch solche auf, welche den Ankauf eines DVD-Brenners (!) sowie CDs zum Gegenstand haben. Schließlich ist es auch nicht einsehbar, dass - wie die Bw. vermeint - die Anschaffung von Kleinmaterial in bestimmten Verpackungsgrößen in Baumärkten günstiger wäre, als der gezielte Einsatz von Kleinmaterial durch einen Unternehmer.

In Entsprechnung des oben Gesagten sind daher Sanierungskosten in der Höhe von € 1.363,29 als Sonderausgaben abzugsfähig.

Außergewöhnliche Belastung (Einkommensteuer 2004 und 2005)

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig sein. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Krankheitskosten:

Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind grundsätzlich außergewöhnlich und erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Dies gilt auch für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital sowie für infolge der Krankheit verursachte Betreuungskosten. Nicht abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten. Auf Grund der im Rahmen des Berufungsverfahrens nachgereichten Belege waren somit für den Streitzeitraum 2004 Kosten in der Höhe von € 4.930,38 und für 2005 in der Höhe von € 4.954,88 als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen. Keine Berücksichtigung konnten allerdings Kosten in der Höhe von € 600,- (Rechnung vom ) finden, weil es sich dabei um solche in Zusammenhang mit Mundhygiene handelt. Mundhygiene dient der Prophylaxe und nicht der Heilbehandlung. Dass die in Rede stehende Mundhygiene medizinisch indiziert gewesen wäre, wurde von der Bw. nicht nachgewiesen.

Anwaltskosten:

In Streit stehen auch Anwaltskosten in der Höhe von € 400,- (2004) bzw. € 13.734,70 (2005). In der Berufungsschrift wurde dazu ausgeführt, dass die Bw. im Jahre 1988 auf Drängen ihres damaligen Ehegatten sowie der Hausbank gezwungen gewesen sei, eine Sachhaftung einzugehen. Ihr damaliger Ehegatte sei nach der Scheidung mehrmals in Konkurs gegangen und habe sie in die Verfahren, bei denen Anwaltspflicht bestanden habe, zwangsläufig einbezogen.

Das Eingehen einer Bürgschaft kann sittlich geboten und somit zwangsläufig sein. Im Zusammenhang mit der Übernahme einer Bürgschaft wegen einer existenzbedrohenden Notlage des Ehepatners und drohendem Konkurs hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, dass auch nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen niemand verpflichtet ist, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen. Auch bei der Annahme einer existenzbedrohenden Notlage besteht keine Verpflichtung, dem Ehepartner das Unternehmerrisiko abzunehmen ( Zl. 93/14/0105, vom , Zl. 97/15/0055, vom , Zl. 97/15/00216). Somit ist aber dem Finanzamt zuzustimmen, dass eine Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit im Rahmen des mit diesem verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig trifft, entsteht und es somit an der notwendigen Zwangsläufigkeit mangelt.

Davon abgesehen, muss die existenzbedrohende Notlage bereits bei Eingehen der Bürgschaft, gegenständlich somit im Jahre 1988, gegeben sein. Den von der Bw. auf Vorhalt des Finanzamtes nachgereichten Unterlagen kann dies nicht entnommen werden.

Die in Streit stehenden Anwaltskosten können daher nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.

Katastrophenschäden

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes u.a. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten abgezogen werden.

Unter Katastrophenschäden sind ausschließlich Schäden auf Grund von Naturereignissen zu verstehen. Dabei muss es sich um Ereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. Neben den im § 34 Abs. 6 EStG ausdrücklich angeführten Schäden sind auch Sturmschäden sowie durch übermäßige Schneefälle verursachte Schäden als Katastrophenschäden abzugsfähig (Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2008, § 34, Tz 78).

Das Finanzamt hat die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit den Katastrophenschäden deshalb nicht anerkannt, weil die erforderliche Niederschrift hinsichtlich der Schadensfälle seitens der Gemeinde oder des Katastrophenfonds nicht vorgelegt worden sei. Dabei hat sich das Finanzamt offensichtlich auf die Lohnsteuerrichtlinien, Rz 838 f, gestützt, wonach dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorzulegen seien. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von Gemeindekommissionen - die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen seien regelmäßig Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten, wobei sämtliche Kosten wiederum durch Rechnungen zu belegen seien.

Die in den angesprochenen Niederschriften getroffenen Feststellungen stellen zweifelsohne einen hervorragenden Nachweis hinsichtlich der entstandenen Schäden dar. Dennoch erscheint die in den (für den UFS nicht bindenden) Richtlinien dargelegte Rechtsansicht zu eng, findet sich doch im § 34 EStG kein entsprechender Hinweis. Der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, muss daher in der Weise geführt werden, dass das schädigende Ereignis tatsächlich eingetreten und der Schaden entstanden ist. Hiefür kommt aber alles in Betracht, was Beweiswert besitzt. Es gelten hiefür alle Beweisregeln der Bundesabgabenordnung. In weiterer Folge ist der Nachweis über die getätigten Aufwendungen für die Beseitigung des Katastrophenschadens zu erbringen, der in der Regel in der Vorlage der entsprechenden Zahlungsbestätigungen besteht (Einkommensteuer-Handbuch, Quantschnigg/Schuch, § 34, Tz 25).

Die Bw. machte für 2004 einen Sturmschaden (€ 1.690,68) und für 2005 einen Sturmschaden (€ 1.215,36), einen Schaden infolge Schneedrucks (€ 2.316,96) sowie einen Schaden infolge Kellerüberflutung (€ 864,27) geltend. Hinsichtlich der ersten drei Schäden (Sturmschaden 2004 und 2005 sowie Schaden infolge Schneedrucks) legte sie auch Fotos vor, aus denen insbesondere im Dachbereich folgende Schäden erkennbar sind: Beschädigte Dachfenster, beschädigte Dachrinne, abgetragene Balkonleisten, abgetragener Windladen sowie Risse im Bereich des Kamins, lt. Bw. verursacht durch Dachanhebung (Sturmschäden 2004 und 2005). Dachrinne abgerissen, Glasgeländer zerschlagen, Geländerstützen abgerissen sowie Einfassung umgebogen (Schaden infolge Schneedruckes 2005).

Hinsichtlich dieser Schadensfälle besteht für den UFS kein Zweifel, dass es sich um Katastrophenschäden im Sinne des § 34 EStG handelt. Soweit die Bw. die Beseitigung dieser Schäden entsprechend zu belegen vermochte, bestehen für den UFS keine Bedenken, die bezughabenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen (2005: Sturmschaden und Schaden infolge Schneedrucks € 3.532,32).

Anders verhält es sich bei dem von der Bw. angeführten Schaden wegen Kellerüberflutung. Insoweit liegen weder Fotos vor, noch die vom Finanzamt wiederholt geforderten Niederschriften seitens der Gemeinde oder des Katastrophenfonds, welche auf den Überflutungsschaden schließen ließen. Auch ansonsten ergibt sich aus den von der Bw. vorgelegten Unterlagen kein ausreichender Hinweis, um von einem Katastrophenschaden ausgehen zu können. Den von der Bw. unter dem Posten "Kellerüberflutung" angeführten Aufwendungen in der Höhe von € 864,27 war somit die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung zu versagen.

Zum Sturmschaden 2004 vermochte die Bw. lediglich ein Anbot der Fa. K. über € 1.690,68 vorzulegen. Eine Rückfrage bei dieser Firma ergab, dass keine Arbeiten durchgeführt wurden und folglich auch keine Rechnung vorgelegt werden könne. Damit im Vorhaltswege konfrontiert räumte auch die Bw. ein, dass lediglich ein Anbot erstellt worden sei und dieses, um das Schadensausmaß zu dokumentieren, vorgelegt worden sei. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung setzt tatsächliche, nachgewiesene Zahlungen an Hand von durch befugte Unternehmer ausgestellte Rechnungen voraus. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Die begehrten Kosten in der Höhe von € 1.690,68 können somit nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.


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Auf Grund der vorstehenden Ausführungen waren die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 abzuändern.

2004
2005
Sonderausgaben
Sanierungskosten
€ 1.363,29
Außergew. Belastung
Krankheitskosten (mit Selbstbehalt)
€ 4.930,38
€ 4.954,88
Katastrophenschäden (ohne Selbstbehalt)
€ 3.532,32

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Anwaltskosten
Bürgschaft
Sachhaftung
Krankheitskosten
Katastrophenschäden
Schadensfeststellung
Gemeindekommissionen
Wohnraumsanierung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at