Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Abweisung der Wiederaufnahmeanträge gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2004, 2005 und 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid, mit welchem die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2004, 2005 und 2006 abgewiesen wurden, wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Verfasser der Berufungsschrift war u.a. in den Jahren 2004 bis 2006 als Zeitungszusteller selbständig tätig und vergab laut Eigendarstellung Aufträge an mehrere Subunternehmer. Mit Erinnerungsschreiben des Finanzamtes vom wurde dieser wiederholt aufgefordert, die Einnahmen für Leistungen im Sinne des § 109a EStG offen zu legen sowie die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2002 bis 2006 einzureichen.
Mit wurden wegen Nichteinreichung der Umsatzsteuererklärungen die Bemessungsgrundlagen für Umsatzsteuer der Jahre 2004 bis 2006 im Schätzungswege auf Basis der Einnahmen laut den Mitteilungen nach § 109a wie folgt geschätzt:
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Umsatzsteuer 2004 bis 2006 | ||||
Jahr | Gesamtbetrag der steuer- | Umsatzsteuer | Vorsteuern | Zahllast/Nachforderung |
pflichtigen Leistungen | ||||
Euro | Euro | Euro | Euro | |
2006 | 32.145,00 | 6.429,00 | 1.200,00 | 5.229,00 |
2005 | 41.135,00 | 8.227,00 | 1.500,00 | 6.727,00 |
2004 | 30.360,00 | 6.072,00 | 1.000,00 | 5.072,00 |
Mit Schreiben vom (Eingang ) wurde betreffend der Umsatzsteuer 2004 bis 2006 der "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" gestellt sowie um "Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen" ersucht. Hierzu wird vom Antragsteller ausgeführt, dass Umsatzsteuererklärungen 2004 bis 2006 neu geschickt werden sollen und Umsatzsteuern nicht in Rechnung gestellt worden seien, sondern die Einnahmen 2004 bis 2006 die Nettosumme betreffen würden. Mit gesondertem Schreiben vom wurde weiters ein "Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer 2004 bis 2006" gestellt.
Mit Bescheid vom wurde seitens des Finanzamtes der Antrag (bzw. die Anträge) auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2006 abgewiesen und auf das Überschreiten der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer (Euro 22.000,00) hingewiesen. Mit Schreiben vom (Eingang ) wurde dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben und beantragt die Umsatzsteuer 2004 bis 2006 neu festzusetzen. Mit gingen ebenfalls beim Finanzamt Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2006 ein. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 2004, 2005 und 2006 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Schreiben vom der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist nach Abs. 2 der gegenständlichen Gesetzesbestimmung binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 303a Abs. 1 BAO hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde nach § 303a Abs. 2 BAO (in der damaligen Fassung) dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Nach § 85 Abs. 2 BAO (in der nunmehrigen Fassung) berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Streitsache im vorliegenden Berufungsfall ist ausschließlich der Bescheid des Finanzamtes vom über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend die Umsatzsteuer 2004, 2005 und 2006 (und nicht die rechtliche Beurteilung von allfälligen amtswegigen Wiederaufnahmen nach § 303 Abs. 4 BAO welcher Jahre auch immer). Amtswegige Wiederaufnahmen stehen im Ermessen. Ein subjektives Recht auf eine amtswegige Wiederaufnahme besteht grundsätzlich nicht.
Wegen Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen erfolgten seitens des Finanzamtes gemäß § 184 BAO Schätzungen der betreffenden Abgaben. Rechtsmittel gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2005 vom wurden nicht eingebracht. Die gegenständlichen Umsatzsteuerbescheide sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Beantragt wurde mit Schreiben vom die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß "§ 303 der Bundesabgabenordnung" hinsichtlich der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2006. Der Antragsteller verwendete für seine Eingabe beim Finanzamt eine Art Vordruck, von wem auf immer erstellt, mit der Überschrift "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" und "Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen", der teilweise handschriftlich ausgefüllt war, wobei der Antragsteller darauf hinwies, dass die "Umsatzsteuererklärung 2004/2005/2006 neu geschickt wird", die Umsatzsteuern seitens des Antragstellers nicht in Rechnung gestellt worden seien und die Einnahmen 2004 bis 2006 die Nettosumme betreffen würden. Die Punkte "vom Wiederaufnahmegrund habe ich Kenntnis erlangt" und "an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren trage ich kein Verschulden, weil" wurden seitens des Antragstellers nicht ausgefüllt. Weitere Angaben wurden nicht gemacht. Seitens des Finanzamtes erging kein Mängelbehebungsauftrag an den Antragsteller.
Mit gesondertem Schreiben vom wurde seitens des Antragstellers zusätzlich ein "Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer 2004 bis 2006" gestellt und mit gingen beim Finanzamt Umsatzsteuererklärungen für 2004 bis 2006 ein.
Gemäß § 303a Abs. 1 BAO hat ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (lit. a), die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird (lit. b), die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind (lit. c) und bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b leg. cit. gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind, zu enthalten. Die Eingabe des Bw. erfüllt diese gesetzlichen Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren nicht.
Angaben, wobei es sich genau bei den Umständen für die Wiederaufnahme handelt (wie die konkrete Darlegung neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten), sind dem Antrag nicht zu entnehmen (lediglich die Ankündigung, dass Umsatzsteuererklärungen für 2004, 2005 und 2006 geschickt werden sollen). Der gegenständliche Antrag enthält weiters keinerlei Angaben, die die Abgabenbehörde in die Lage versetzt hätte, eindeutig und zuverlässig dessen Rechtzeitigkeit beurteilen zu können und der Antragsteller verabsäumte es auch jene Angaben darzulegen, die bei auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Anträgen für die Beurteilung eines fehlenden groben Verschuldens des Antragstellers an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig gewesen wären.
Gemäß § 303a Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Diese mit BGBl. I 1999/28 eingefügte Bestimmung (vgl. nunmehr auch § 85 BAO in der Neufassung) bezweckt, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht daran scheitern zu lassen, dass der Wiederaufnahmewerber die von der Rechtsprechung verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmeantrag nicht darstellt. Die Erlassung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt jedoch nicht im Ermessen der Behörde. Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel eines Wiederaufnahmeantrages vor deren Behebung eine meritorische Entscheidung (Entscheidung in der Sache selbst), ist sie rechtswidrig ( Zl. 91/15/0135, GZ. RV/0325-W/03, ).
Allgemeine Angaben, wie die Ankündigung Umsatzsteuererklärungen schicken zu wollen, oder dass Umsatzsteuern nicht in Rechnung gestellt worden sein sollen, reichen jedoch für die Abgabenbehörde keineswegs aus, um eine Entscheidung über die Frage der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge fällen zu können. Zudem wurde seitens des Finanzamtes die Abweisung der Wiederaufnahme (umsatzsteuerrechtlich) mit der Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer begründet, ohne sich mit den eigentlichen Fragen und Voraussetzungen der Wiederaufnahme der Verfahren auseinander zu setzen.
Im vorliegenden Fall wäre es am Finanzamt gelegen, vor Erlassung des strittigen Bescheides, mit welchem über den Antrag (bzw. die Anträge) auf Wiederaufnahme der Verfahren abgesprochen wurde, mittels eines Mängelbehebungsauftrages die im § 303a Abs. 1 BAO normierten und dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren fehlenden Angaben einzufordern.
Zu bemerken ist, dass nach § 85 Abs. 2 BAO (in der Neufassung, bei gleichzeitigem gänzlichen Entfall des § 303a Abs. 2 BAO) nunmehr die Behörde bei inhaltlichen Mängeln von Eingaben weiterhin die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen hat, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden
Wien,
Der Referent:
Oberrat Mag. Heindl
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Inhaltserfordernisse eines Antrages auf Wiederaufnahme Mängelbehebungsauftrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at