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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender), UFSG vom 08.01.2007, FSRV/0020-G/06

Fehlen einer Namenswiederholung der Unterschrift des Spruchsenatsvorsitzenden am Hausdurchsuchungsbefehl in lesbarer Form

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0020-G/06-RS1
Für schriftliche Erledigungen, so auch für Hausdurchsuchungsbefehle, sind drei zwingende Bescheidbestandteile vorgesehen: die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat. Eine gültige Unterschrift muss nicht lesbar sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Eine fehlende Namenswiederholung der Unterschrift in leserlicher Form stellt keinen wesentlichen Mangel dar.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates (Graz) 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde des Herrn A. vom , gegen den Bescheid (Hausdurchsuchungsbefehl) des Vorsitzenden des Spruchsenates I als Organ des Zollamtes X. als Finanzstrafbehörde erster Instanz (dieses vertreten durch B. als Amtsbeauftragter) vom , Zahl a., mit welchem die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie der Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräume von A. , angeordnet wurde,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid (Hausdurchsuchungsbefehl gemäß § 93 Abs. 1 Finanzstrafgesetz, FinStrG) vom , Zl. a. , erließ das Zollamt X. als Finanzstrafbehörde erster Instanz durch den Vorsitzenden des Spruchsenates I C., an Organe des Zollamtes X. als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Befehl, in der Wohnung und in sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen des A, eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Zur Begründung führte er an, auf Grund umfangreicher Ermittlungen des ZollamtesX. bestehe der begründete Verdacht, dass sich in den bezeichneten Räumlichkeiten Gegenstände, nämlich Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen und Aufzeichnungen, allenfalls auch in Form digitaler Daten- und Speichermedien, über die Anlieferung und weitere Verwendung bzw. Entsorgung von altlastenbeitragspflichtigen Abbruchmaterial befinden, welches aus den durch die Firma D. durchgeführten Abbrucharbeiten an den Örtlichkeiten 1, 23, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (jeweils über Auftrag der E.), sowie vom Abbruch der Firma F. (über Auftrag derselben) stammen und in einem Zeitraum zwischen September 2003 und Mai 2005 ohne Anmeldung und Entrichtung von Altlastenbeiträgen im Zuge einer Geländeverfüllung im und um den Bereich der Grundstücke des "A" dauerhaft eingebracht wurde. Dieser Verdacht stütze sich auf die auch im Zuge einer Fotodokumentation festgehaltene behördliche Wahrnehmung, wonach im Laufe der Zeit auf dem oben angeführten Grundstück des ""A"" eine Einplanierung der laut Baurestmassennachweis lediglich zur Zwischenlagerung bestimmten Baurestmassen stattgefunden hat. Mit diesen Planierungen sei in den jeweiligen Kalenderquartalen die Altlastenbeitragsschuld nach dem Altlastensanierungsgesetz entstanden. Der Altlastenbeitrag sei jedoch bei der zuständigen Zollbehörde weder angemeldet noch entrichtet worden. Mit den von der Firma D. ausgestellten Baurestmassennachweisen, die der Behörde vorgelegt worden seien, habe offensichtlich der Eindruck vermittelt werden sollen, dass nur eine beitragsfreie Zwischenlagerung stattgefunden hatte. Nach vorläufigen Schätzungen sei durch diese Handlungsweise eine Verkürzung von Altlastenbeiträgen für knapp 5.000 Tonnen Baurestmassen in der Höhe von ca. € 35.000,00 verwirklicht worden. Weil die angesprochenen Aufzeichnungen, Rechnungen, Unterlagen und digitalen Daten- und Speichermedien im Finanzstrafverfahren gegen AundA wegen des Verdachtes der Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch die Unterlassung der Anmeldung und Entrichtung von Altlastenbeiträgen für knapp 5.000 Tonnen Baurestmassen in der Höhe von ca. € 35.000,00 als Beweismittel in Betracht kämen, sei die Anordnung einer Hausdurchsuchung im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG geboten.

Der Hausdurchsuchungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) am ausgefolgt und die Hausdurchsuchung vollzogen. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden zur Sicherung von Beweismitteln verschiedene Urkunden und schriftliche Unterlagen beschlagnahmt.

Nach der Aktenlage gründete sich der im Hausdurchsuchungsbefehl geäußerte Verdacht auf folgenden - auch in der Folge im Abgabenbescheid des Zollamtes X. vom , Zahl b., festgehaltenen - der Finanzstrafbehörde erster Instanz bekannten Sachverhalt:

Am wurden dem Zollamt X. Baurestmassennachweise bezüglich der Baurestmassenabbrüche der G. aus dem Bauvorhaben X im Bereich Y. übergeben, welchen zu entnehmen war, dass die Abbrüche bereits ein bis zwei Monate vor der Ausstellung der Nachweise erfolgt waren. Die Baurestmassennachweise waren nach den Angaben des Geschäftsführers der D. , A2, ausgefüllt worden. Die Teilmengen des verfahrensgegenständlichen Abbruchmaterials war den Baurestmassennachweisen zu entnehmen. Als Übernehmer der Abfälle scheint jeweils der Bf. auf. Das Abbruchmaterial aus den Abbrüchen wurde nach den Feststellungen des Zollamtes auf die Grundstücke des Bf., in unmittelbaren Bereich der Liegenschaft H., verbracht. In den Baurestmassennachweisen wurde hinsichtlich des Verbleibes der Abfälle ausgeführt, dass sie zwischengelagert, gebrochen bzw. für Wegschüttungen weiter verwendet worden seien. Observationen der Zollbehörde, die auch fotografisch dokumentiert worden sind, ergaben jedoch, dass die als zwischengelagert angegebenen Abfälle nach Wochen und Monaten sukzessive auf den Grundstücken des Bf. einplaniert wurden. Für das Zollamt ergab sich sohin der Verdacht, dass zufolge der Baurestmassennachweise in den Zeiträumen September 2003 bis Ende 2003 sowie Mitte 2004 bis Mai 2005 auf dem Sturzplatz des Bf. die im Hausdurchsuchungsbefehl genannten Mengen an altlastenbeitragspflichtigen Baurestmassen nicht angemeldet und hierdurch hiefür Altlastenbeiträge in Höhe von ca. € 35.000,00 nicht angemeldet und entrichtet wurden. Dadurch erschien für die Finanzstrafbehörde erster Instanz der Verdacht begründet, dass ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen wurde. Dieser Verdacht bildete auch die Grundlage für die Einleitung des Strafverfahrens mit Bescheid vom , Zahl: a. , zugestellt am . Der Bf. habe entgegen den Angaben in den bezüglichen Baurestmassennachweisen die Baurestmassen im Bereich seines Grundstückes ... dauerhaft eingebracht.

Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl ergriff ""A"" mit Schreiben vom , welches - wie sich auf Grund des Einzelgesprächnachweises der Telekom Austria AG vom hervorkehrte - noch rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist am (um 23:51:08 Uhr) dem Zollamt X. zugeleitet wurde, mittels Telefax das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wirft der Bf. ein, der angefochtene Hausdurchsuchungsbefehl sei zum einen mit formeller und zum anderen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Die formelle Rechtswidrigkeit erkannte der Bf. in dem Umstand, dass der Hausdurchsuchungsbefehl keine leserliche Unterschrift bzw. keine leserliche Namenswiederholung (der Unterschrift) des Vorsitzenden des Spruchsenates aufweise. Inhaltlich rechtswidrig sei der Hausdurchsuchungsbefehl, weil er den abgabenrechtlichen Sachverhalt (aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes) unrichtig beurteile und - unter Hinweis auf ein beim Amt der z- Landesregierung unter GZ. c. anhängiges Feststellungsverfahren gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSaG ) - die dem Zollamt X. zum Zeitpunkt der Durchführung der Hausdurchsuchung bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse ignoriere. Dem Zollamt lägen alle erforderlichen Unterlagen, im Besonderen ein Bauschuttgutachten der Bezirkshauptmannschaft X1, vor. Der Bf. beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Hausdurchsuchungsbefehl vom für rechtswidrig und als Eingriff in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit zu erklären und ersatzlos aufzuheben. Im Schriftsatz vom , in welchem der Bf. die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachweisen konnte, wurde weiters die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten begehrt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Unter einer Hausdurchsuchung im Sinne des § 93 FinStrG ist die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts -, Gewerbe- oder Betriebsräumen zu dem Zweck zu verstehen, eine eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) verdächtige Person oder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände aufzufinden (siehe dazu u.a. ; ; - JBl 1983, 478; - ZfVB 1990/355; - ZfVB 1990/377; - ZfVB 1998/953; - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074). § 93 FinStrG bestimmt hinsichtlich den Voraussetzungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung wie folgt: Abs. 1: Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) [ ... ] bedarf eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des ZustG zu hinterlegen. Wurde jedoch der Befehl vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. Abs. 2: Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ist auszuführen: Voraussetzung für die Anordnung bzw. Vornahme der gegenständlichen Hausdurchsuchung ist der begründete Verdacht, dass sich in den zur Durchsuchung vorgesehenen Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren (hier: gegen den Beschwerdeführer und allenfalls andere Personen) als Beweismittel in Betracht kommen (siehe dazu , 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; - ÖStZB 1997, 707; - ÖStZB 2002/444).

Die Vornahme einer Hausdurchsuchung verlangt nach einem ausreichenden Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ( - ARD 4699/50/95 = ÖStZB 1996, 42). Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (für viele: - JBl 1990, 266 = ÖStZB 1989, 430; - AnwBl 1990, 152 = SWK 1990 R 72; - ÖStZB 1991, 25; - ÖStZB 1991, 444; - AnwBl 1992/4028 = ÖStZB 1992, 445; , 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360; , 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; , 94/16/0134 - ÖStZB 1995, 204; - ÖStZB 1995, 380; - ÖStZB 1995, 381 = ARD 4675/15/95; - ÖStZB 1995, 699; - ÖStZB 1996, 78; - ÖStZB 1996, 229 = SWK 1996 R 58; - ÖStZB 1996, 349; - ÖStZB 1996, 510; - ÖStZB 1996, 486; - ÖStZB 1996, 511; - ÖStZB 1997, 37 = FJ 1997, 80; - AnwBl 1997/7422 = ÖStZB 1997, 748; - ecolex 1997, 697 = AnwBl 1997/7430 = ARD 4864/68/97 = ÖStZB 1997, 739; - ÖStZB 1998, 459). Ein solcher Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss im Zeitpunkt der Anordnung derselben bestehen. Auf die erst bei dieser vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an ( - ÖStZB 1991, 439 = ARD 4337/53/92; , 0131, 0132 - ÖStZB 1997, 385, , 0041 - ÖStZB 1997, 382; , 0182 - StInd 2001/2833 = ÖStZB 2002/444). Ein Verdachtkann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074 = ÖStZB 1989, 146; - ÖStZB 1991, 439 = ARD 4337/53/92; - AnwBl 1992/4028 = ARD 4389/18/92 = ÖStZB 1992, 445; , 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95; , 0131, 0132 - ÖStZB 1997, 385; , 0156 - ARD 4834/55/97 = ÖStZB 1997, 382; - ÖStZB 1997, 707; - ÖStZB 2002/566; - ÖStZB 2002/444). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte waren im gegenständlichen Fall unzweifelhaft die im angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehl dargestellten Ermittlungsergebnisse der Finanzstrafbehörde erster Instanz. In den Baurestmassennachweisen war hinsichtlich des Verbleibes der Abfälle ausgeführt worden, dass sie zwischengelagert, gebrochen bzw. für Wegschüttungen weiter verwendet worden wären. Observationen der Zollbehörde, die auch fotografisch dokumentiert worden waren, hatten jedoch ergeben, dass die als zwischengelagert angegebenen Abfälle nach Wochen und Monaten sukzessive auf den Grundstücken des Bf. einplaniert, demnach dauerhaft eingebracht worden waren. Die Behörde musste daher, und auch aus dem Umstand, dass die Angabe des Ausstellungsdatums erst ein bis zwei Monate nach den Abbruchvorgängen in den Baurestmassennachweisen eingetragen worden waren, zwangsläufig annehmen, dass die Baurestmassennachweise die tatsächliche Verwendung des Abbruchmaterials, sohin dass eine beitragsfreie Zwischenlagerung erfolgt war, verschleiern und vortäuschen sollten. Wenn der Bf. einwendet, der Hausdurchsuchungsbefehl gehe zu Unrecht von einer Altlastenbeitragspflicht in Bezug auf das verfahrensgegständliche Abbruchmaterial, welches auf dem angesprochenen Grundstücken des Bf. ausgebracht wurde, aus, ist auf § 7 Abs. 1 Ziffer 2 ALSaG zu verweisen. Danach entsteht die Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Das Zollamt hat in dokumentierten Nachschauen in teilweise wöchentlichen Abständen festgestellt, dass die angelieferten Baurestmassen kurzfristig nach Anlieferung einplaniert und niedergewalzt wurden. Der Bf. führt weiters sinngemäß aus, das Zollamt X. habe keine Veranlassung für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gehabt, weil sämtliche Erkenntnisse und Unterlagen bezüglich der im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Abbrucharbeiten dem Zollamt bereits vor der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles einerseits aufgrund eines unter der GZ c. beim Amt der z- Landesregierung anhängigen Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSaG, zu welchem auch das Zollamt X. eine Stellungnahme angegeben habe, und andererseits wegen eines vorliegenden Bauschuttgutachtens der Bezirkshauptmannschaft X1 bekannt gewesen wären. Der Bf. verkennt, dass das bezeichnete Feststellungsverfahren nicht die Baurestmassenabbrüche betrifft, die Gegenstand des angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehles sind. Konkrete Mengenangaben sowie Angaben hinsichtlich der weiteren Verwendung und Behandlung des die Grundlage für den Hausduchsuchungsbefehl bildenden Abbruchmaterials konnten daher aus den dem bezeichneten Feststellungsverfahren zugeordneten Erkenntnissen und Unterlagen nicht ersehen werden. Gegenstand des Feststellungsverfahrens zu GZ c. beim Amt der z- Landesregierung waren nach der Aktenlage jene Auffüllmaterialien, die vom Antrag des Zollamtes X. vom auf Erlassung eines Feststellungsbescheides umfasst waren. Diese im bezeichneten Feststellungsverfahren behandelten Abbruchmaterialien stammten nicht aus den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Abbrucharbeiten an den Örtlichkeiten 1, 23 , 4 , 5 , 6 , 7 , 8 , 9 , 10 , 11 , 12 (jeweils über Auftrag der E. ), sowie vom Abbruch der Firma F. (über Auftrag derselben), die erst im Zeitraum zwischen September 2003 und Mai 2005 vorgenommen wurden. Das vom Bf. ins Treffen geführte Bauschuttgutachten der Bezirkshauptmannschaft X1 vom , GZ: d., bezieht sich nur auf die für das Bauvorhaben "Rechtsweg" verwendeten Abbruchmaterialien, die vom Zollamt X. stets als beitragsfrei anerkannt worden waren. Die hiefür verwendeten - offenbar - aus den Abbrüchen 13, 14, 15 und 16 stammenden Abfälle im Ausmaß von 1.332 Tonnen waren - wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist - nicht relevant für die Erlassung des angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehles.

Schließlich war zur Frage, ob dadurch, dass der Hausdurchsuchungsbefehl zwar die Unterschrift des zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates I des Zollamtes X. als Finanzstrafbehörde erster Instanz, jedoch nicht in leserlicher Form bzw. nicht mit leserlicher Namenswiederholung ausgewiesen hat, ein rechtserheblicher Formmangel vorlag, festzustellen: Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Erledigungen im Finanzstrafverfahren, soweit das Finanzstrafgesetz nicht anderes vorschreibt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. § 96 BAO erster Satz ordnet für schriftliche Erledigungen drei zwingende Bescheidbestandteile an, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat. Sämtliche dieser drei Formerfordernisse sind im angefochtenen Bescheid erfüllt. Eine gültige Unterschrift im Sinne des § 96 BAO muss nicht lesbar sein (; , 92/14/0022; , 2001/16/0062). Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (). Die vom Bf. gerügte fehlende Namenswiederholung der Unterschrift in leserlicher Form stellt daher keinen wesentlichen Mangel dar. Dem Bf. war nach der Aktenlage (festgehalten in einem Aktenvermerk des Zollamtes X. ) im Übrigen anlässlich der Ausfolgung des Hausdurchsuchungsbefehles der Name des den Hausdurchsuchungsbefehl unterfertigenden Spruchsenatsvorsitzenden vom Leiter der Amtshandlung mündlich bekannt gegeben worden.

Der Durchführung einer vom Bf. begehrten mündlichen Verhandlung steht § 160 Abs. 2 FinstrG entgegen, wonach über Beschwerden - so auch über Beschwerden gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl - ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.

Für einen Ersatz von Kosten für die Einbringung der Beschwerde bietet sich nach dem Finanzstrafgesetz keine rechtliche Handhabe. Die Fälle, in denen eine Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile, die durch ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren entstanden sind, angesprochen werden können sind in § 188 Abs. 2 lit. a) bis d) FinStrG taxativ aufgezählt; die Einbringung einer Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl ist in dieser erschöpfenden Aufzählung nicht enthalten. Das Begehren des Bf. umfasste nicht einen Antrag auf Beigabe eines Verteidigers im Sinne des § 77 Abs. 3 FinStrG, weshalb hierüber nicht zu befinden war.

Aus den dargelegten Erwägungen war eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehles nicht gegeben und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Hausdurchsuchungsbefehl
Unterschrift des zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden
Fehlen einer lesbaren Wiederholung der Unterschrift
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at