Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 08.01.2007, ZRV/0008-Z1W/06

Antrag auf Änderung eines aufgehobenen Bescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0008-Z1W/06-RS1
Ein Antrag auf Abänderung eines nicht mit Berufung angefochtenen Bescheides, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist abzuweisen, weil ein bereits beseitigter Bescheid keiner Änderung mehr zugänglich ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/20176/85/2005, betreffend Änderung der Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 100/20176/171/04, erteilte das Zollamt Wien der XYGmbH, die Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers. Dieser Bescheid ist unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom beantragte die Bewilligungsinhaberin eine Änderung der Bewilligung dergestalt, dass der Bescheid um die Feststellung erweitert werde, über die eingegangen Waren mit der elektronischen Nachricht "Entladeerlaubnis" verfügen zu können.

Das Zollamt Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom , Zl. 100/20176/256/04, im Grunde des Artikels 6 Abs. 3 ZK ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bewilligungsinhaberin mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung. Laut Mitteilung vom (unrichtig datiert mit ) firmiert das Unternehmen xyGmbH nunmehr als BfGmbH (Bf.).

Das Zollamt Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/20176/85/2005, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:

Artikel 406 ZK-DVO:

(1) Einer Person, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung vorgelegt werden, kann der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden.

(2) Der Hauptverpflichtete hat seine Pflichten nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex erfüllt und das gemeinschaftliche Versandverfahren ist beendet, sobald die Waren zusammen mit den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Sendung begleitet haben, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

(3) Für jede Sendung, die dem zugelassenen Empfänger gemäß den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen übergeben wird, stellt dieser auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, wobei Artikel 362 entsprechend anwendbar ist.

Artikel 407 ZK-DVO

(1) In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a) die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;

b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Waren durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei deren Eintreffen eine Kontrolle vornehmen kann;

c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

(2) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.

Das Zollamt Wien hat dem beschwerdeführenden Unternehmen (bzw. dessen Rechtsvorgängerin) mit den nachstehend angeführten Bescheiden gemäß Artikel 406 ZK-DVO den Status eines zugelassen Empfängers bewilligt, wobei laut Spruch der beiden letztgenannten Bescheide der nachfolgende Bescheid jeweils den vorhergehenden Bescheid ersetzt hat:

Bescheid vom , Zl. 100/20176/171/04,

Bescheid vom , Zl. 100/20176/54/05,

Bescheid vom , Zl. 100/20176/96/05.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag der Bf. auf Abänderung des o.a. Bewilligungsbescheides vom . Dieser Bescheid ist laut Aktenlage unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen.

Die Bf. nimmt die Verfahrenserleichterungen als zugelassene Empfängerin derzeit auf der Basis der Bewilligung des (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen) Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, in Anspruch, der an die XYVereinigung - Personenvereinigung im Sinne des Art. 4 Nr. 1 ZK iVm § 36 ZollR-DG, bestehend aus der Bf. und der XYDE ergangen ist.

Aufgabe der Rechtskraftwirkung ist die Endgültigkeit des Abspruches über subjektive materielle Rechte, also die Unumstößlichkeit einer erlangten Rechtsposition sicherzustellen. Nach herrschender Lehre hat die Einrichtung der Rechtskraft eine Ausformung erhalten, die im allgemeinen zum einen eine prozessuale Sperre gegenüber den Parteien bezüglich ihrer Bestrebungen auf neuerliche Entscheidung (Verbesserung des Ergebnisses) bedeutet (formelle Rechtskraft) und zum anderen die Maßgeblichkeit und endgültige Verbindlichkeit einer Entscheidung, die Garantie der Rechtsordnung für Bestand und für Bindung aller Staatsorgane an die Entscheidung und den Ausschluss einer Wiederholung des Verfahrens (materielle Rechtskraft) bedeutet (siehe Stoll, BAO, 942).

Ergeht (wie im vorliegenden Fall) in einer bereits durch Bescheid erledigten Abgabensache (allenfalls auch rechtswidrig) abermals ein Bescheid und erwächst dieser in der Folge auch in Rechtskraft, so erhebt sich die Frage, ob dadurch ein Überlagern von zwei aufrecht bestehenden Bescheiden eintritt, oder ob die lex-posterior-Regel Geltung haben kann und spätere Bescheide die früheren zu derogieren vermögen. Der Senat geht unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung (z.B. /143) davon aus, dass mangels entgegenstehender besonderer positivrechtlicher Regelungen (solche gibt es im Abgabenrecht nicht) ein späterer Bescheid, der in derselben Sache ergeht, über die ein früherer bereits abgesprochen hat, diesen früheren aus dem Rechtsbestand verdrängt, der frühere Bescheid also dem späteren von selbst weicht. Das Zollamt Wien ist daher im Spruch der o.a. Bescheide vom 15. April und im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der jeweils vorher ergangene Bescheid durch den Nachfolgebescheid ersetzt worden ist.

Die Bf. begehrt somit mit ihrem dem vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren zu Grunde liegenden Anbringen die Abänderung eines (nicht mit Berufung angefochtenen) Bescheides, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Alleine diese für das Schicksal der vorliegenden Entscheidung wesentliche Feststellung führt dazu, dass ein Rechtsanspruch auf die beantragte Abänderung der verfahrensgegenständlichen Bewilligung nicht besteht. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein bereits beseitigter Bescheid keiner Änderung mehr zugänglich ist.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0007-Z1W/06, die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/20176/86/2005 (betreffend Abweisung der Berufung gegen den o.a. Bescheid vom , Zl. 100/20176/54/05) als unbegründet abgewiesen hat. Der Begründung dieses Bescheides, auf die ausdrücklich verwiesen wird, ist zu entnehmen, dass die Erteilung der Bewilligung in der von der Bf. gewünschten Form alleine deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie auf Grund ihres Wortlautes zur unerwünschten Auslegung führen könnte, dass die Bf. generell über alle Waren und nicht nur über jene, die Gegenstand eines Anschreibeverfahrens sind, vorzeitig (nämlich vor der Überlassung) völlig uneingeschränkt verfügen dürfte, wofür allerdings keine taugliche Rechtsgrundlage besteht.

Die mit dem o.a. Bescheid vom erfolgte Abweisung des Antrags auf Erweiterung der Bewilligung um die Feststellung, über die eingegangenen Waren mit der elektronischen Nachricht "Entladeerlaubnis" verfügen zu können, geschah daher zu Recht.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 406 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 407 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Abänderung
formelle Rechtskraft
materielle Rechtskraft
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at