Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 18.12.2007, ZRV/0060-Z1W/07

Erlass von Einfuhrabgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Universitätsstrasse 6/2,vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/33115/2003-32, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 236 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 100/33115/2003-8 teilte das Hauptzollamt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) eine gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) entstandene Zollschuld in der Höhe von € 2.311,11 an Zoll, sowie € 26.104,64 an Tabaksteuer mit und schrieb diese zur Entrichtung vor. Zusätzlich setzte das Zollamt Wien mit dem genannten Bescheid eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) in der Höhe von € 4.501,01 fest.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Erstattung vorgenannter Abgaben gemäß Art. 236 ZK.

Mit Bescheid vom entschied das Zollamt Wien abweisend über vorstehenden Antrag gemäß Art. 236 ZK.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet die Bf. ein, dass der verfahrensgegenständliche Nachforderungsbescheid vom mit der Hauptschuld, welche am durch dieselbe Behörde festgesetzt wurde korreliere.

Dieser Hauptbescheid vom sei erfolgreich mit Berufung bekämpft worden und die Berufungsinstanz habe diesen Bescheid mit Erkenntnis vom als rechtswidrig aufgehoben und damit begründet, dass keine Zollschuld nach Art. 201 ZK entstanden sei.

Die zur Vorschreibung gebrachten Abgaben seien daher gesetzlich nicht geschuldet und entgegen den Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 ZK in Folge des Vorliegens eines Irrtums der Zolbehörden nicht buchmäßig erfasst worden.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt Wien vorstehende Berufung neben der erfolgten Korrektur eines Schreibfehlers als unbegründet ab.

In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde wendet sich die Bf. gegen die Feststellung der Behörde, die Ware sei der zollamtlichen Überwachung entzogen und bringt für ihren Standpunkt vor, dass den Geschäftsführer wie im Strafverfahren festgestellt, kein wie immer geartetes Verschulden treffe. Es handle sich dabei keineswegs um eine Erfolgshaftung.

Die Ware sei auf Grund einer falschen Information eines Zollorganes einem unrichtigen Zolltarif untergeordnet worden. Deshalb seien die Voraussetzungen der Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK gegeben und der auf die Richtigkeit der Behördenerklärung vertrauende Staatsbürger sei zu schützen.

Daher wurde Stattgabe der Beschwerde und Erlass der Eingangsabgaben beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 4 Z 13 Zollkodex (ZK) sind unter dem Begriff der "zollamtlichen Überwachung" allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten, zu verstehen.

Nach Art. 4 Z 14 ZK bedeutet der Begriff der "zollamtlichen Prüfung" besondere Amtshandlungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften, wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, Prüfung von Unternehmensbuchführung oder sonstiger Schriftstücke, Kontrolle der Beförderungsmittel, Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden (Art. 37 Abs. 2 ZK).

Art. 203 Abs. 1 und 2 ZK lautet:

"Art. 203 (1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird."

Entsteht gemäß § 108 ZollR-DGaußer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuldnach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80) angefallen wäre.

In den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen wurde von der Bf., die Warenbeschaffenheit weder in Form der Warennummer angegeben noch wurden von ihr wenigstens solche Angaben gemacht, welche die Zollbehörde in die Lage versetzten, die Ware der richtigen Warennummer zuzuordnen. Die Angaben in den Feldern 31 und 33 der Anmeldungen entsprachen weder der handelsüblichen Bezeichnung noch der Warennummer, beides war unrichtig. Diese Angaben waren somit ungeeignet, die Waren als jene zu identifizieren, die sie zolltariflich tatsächlich gewesen sind. Auch aus den, den Warenanmeldungen beigefügten Unterlagen, waren die für eine Identifizierung entscheidungswesentlichen Merkmale nicht erkennbar. Da von der Bf. nicht der Warenbegriff "Allgemein verarbeiteter Tabak" oder "Rauchtabak" angegeben wurde, sondern ausdrücklich Tabakabfälle erklärt wurden, die in eine andere Tarifnummer einzureihen sind, konnten die gestellten Waren nicht unter die genannte Anmeldung subsumiert werden.

Die Zollschuld nach Art.201 Abs.1 Buchst. a entsteht nach der Entscheidung des EuGH vom 1 .Februar 2001, C-66/99, erst mit vollendeter Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, also mit Überlassung.

Mit Art.73 Abs.2 ZK, wonach die Überlassung für alle Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt wird, wird unzweifelhaft festgestellt, dass nur Waren die Gegenstand der Anmeldung sind, und nicht andere, im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen überlassen werden können. Im gegenständlichen Fall waren die gestellten Waren nicht mit den in den Zollanmeldungen angeführten Waren ident. Die Zollanmeldungen gingen somit ins Leere. Für die gestellten Waren wurden keine Zollanmeldungen abgegeben. Es konnte für diese Waren daher keine Überlassung im zollrechtlichen Sinn stattfinden

Demnach konnte im gegenständlichen Fall gegenüber der Bf. infolge der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Wasserpfeifentabaks in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Zollschuld gemäß Art.201 ZK entstehen.

Nach der Rechtslage vor Änderung des Zollkodex im Jahre 2005 entsteht im Falle, dass sofort nach Gestellung eine inhaltlich falsche Zollanmeldung abgegeben wurde, für die nicht angemeldeten und im zollrechtlichen Sinn auch nicht überlassenen Waren, nach Verlassen des Amtsplatzes, die Zollschuld wegen des Entziehens diese Waren aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art.203 ZK.( Witte Kommentar zum Zollkodex 3.Auflage zu Art.46 Rz 2, zu Art 203 Rz 7,Berufungsentscheidung des UFS vom 17 .Dezember 2005 , GZ.ZRV/0074-Z3K). Nach Änderung des Zollkodex 2005 entsteht in diesem Falle die Zollschuld- vorbehaltlich des Art.865 a ZK-DVO - bereits gemäß Art.202 ZK.(Witte Zollkodex, Kommentar 4.Auflage zu Art.202 Rz3, EuGH, Urteil vom 3 .März 2005,C-195/03).

Die Zollschuld ist daher im vorliegenden Fall gemäß Art 203 ZK entstanden.

Auf die zu Zl. ZRV/0303-Z2L/03 ergangene Berufungsentscheidung an den Bf. darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden

Art. 236 Abs. 1 ZK lautet:

"Art. 236 (1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist."

Das Zollamt vertritt die Auffassung, die dem Beschwerdefall zu Grunde liegende (rechtskräftige) Eingangsabgabenvorschreibung selbst unrichtigerweise auf den Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 201 ZK gestützt zu haben. Richtig sei vielmehr, dass die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden sei. Daraus ergebe sich aber für den Beschwerdefall, dass die der Bf. vorgeschriebenen Eingangsabgaben iSd Art. 236 Abs. 1 ZK gesetzlich geschuldet gewesen seien, weswegen eine Erstattung nach dieser Bestimmung nicht erfolgen darf.

In seinem Urteil vom , Rs. C-247/04 ("Transport Maatschappij Traffic BV"), hat der EuGH ausgeführt, dass Einfuhr- und Ausfuhrabgaben dann iSd Art. 236 ZK gesetzlich geschuldet sind, wenn eine Zollschuld unter den in Titel VII Kapitel 2 ZK ("Entstehen der Zollschuld") festgelegten Voraussetzungen entstanden ist und der Betrag dieser Abgaben durch Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Vorschriften des Titels II ZK ("Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für sonstige im Warenverkehr vorgesehene Maßnahmen") bestimmt werden konnte. Titel VII Kapitel 2 ZK wird aus den Bestimmungen des Art. 201 bis 216 ZK gebildet. Nach dem genannten Urteil bleibt der Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben iSd Art. 236 ZK gesetzlich geschuldet, auch wenn er nicht gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt wurde.

Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass der gegenständliche Abgabenbetrag iSd Art. 236 ZK gesetzlich geschuldet war, und zwar unabhängig davon, ob er dem Abgabenschuldner richtigerweise auf der Grundlage des Art. 203 ZK oder fälschlicherweise auf jener des Art. 201 ZK mitgeteilt wurde.

Auch die zur Vorschreibung gebrachte Abgabenerhöhung besteht in Folge des Entstehens einer Zollschuld nach Art 203 ZK in der vorgeschriebenen Höhe zu Recht.

Damit erweist sich aber eine der beiden Voraussetzungen des Art. 236 ZK, nämlich dass der Abgabenbetrag nicht gesetzlich geschuldet war, als nicht gegeben.

Die Bestimmung des Art 220 Abs. 2 Buchstabe b über die Abstandnahme von der buchmäßigen Erfassung, wonach der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftiger Weise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat, ist im vorliegenden Fall einer Zollschuld gemäß Art. 203 ZK nicht anwendbar.

Unabhängig davon könnte eine Abstandnahme von der buchmäßigen Erfassung gemäß der vorgenannten Gesetzesbestimmung schon deswegen nicht erfolgen, da vom Anmelder die Warenbeschaffenheit weder in Form der Warennummer angegeben, noch wenigstens solche Angaben gemacht wurden, welche die Zollbehörde in die Lage versetzten, die Ware der richtigen Warennummer zuzuordnen. Die oben genannte Voraussetzung der Einhaltung aller Vorschriften über die Zollanmeldung ist daher nicht gegeben.

Der Antrag auf das Absehen von einer Nacherhebung ist bereits dann nicht begründet wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt. (, Weiß, Slg 1993, I-2219). Es erübrigt sich daher hier auf die Gutgläubigkeit und den Irrtum der Zollbehörden, welcher in der bekämpften Berufungsentscheidung ausführlich erläutert wurde, näher einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
gesetzlich geschuldeter Abgabenbetrag
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
Mitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 201 ZK
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at