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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.06.2012, RV/0312-L/11

Berufsfindungspraktikum - kein Anspruch auf Familienbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für SS., für die Monate Oktober und November 2010 in Höhe von insgesamt € 447,80 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte die Berufungswerberin dem Finanzamt Folgendes mit: "Meine Tochter S. hat am am Klinikum yy mit einem Berufsfindungspraktikum begonnen. Das voraussichtliche Ende ist am . Praktikumsteilnehmerinnen erhalten lediglich ein geringfügiges Taschengeld in der Höhe von 285 Euro brutto monatlich und sind weder kranken-noch pensionsversichert, sondern nur unfallversichert. Die theoretischen Inhalte werden in einem regelmäßigen Unterricht vermittelt (siehe Beilagen). Meiner Ansicht nach besteht bei dieser Art von Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe. Da es der Berufswunsch meiner Tochter ist Hebamme zu werden, ist die Absolvierung dieses Jahres notwendig, um an einer der Fachhochschulen einen der wenigen Ausbildungsplätze zu bekommen."

Rahmenbedingungen für das Praktikum:

A step into my job

1. Das Berufsfindungspraktikum dauert vom bis . 2. Das Praktikum soll speziell Jugendlichen die Möglichkeit geben, einen Einblick in die verschiedenen Gesundheits-und Sozialberufe zu vermitteln und findet im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche statt. 3. Während des Praktikums wird monatlich ein Taschengeld in Höhe von € 285,--brutto ausbezahlt. Darüber hinaus besteht kein Entgeltanspruch. Fahrtkosten, die für die Wege zu den Praktikums-bzw. Unterrichtsstellen anfallen, werden nicht ersetzt. Für die Überweisung des Taschengeldes ist bei Antritt des Praktikums eine österreichische Bankverbindung bekannt zu geben. 4. Gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die Praktikumsteilnehmerinnen aufgrund der Geringfügigkeit des Taschengeldes lediglich in der Unfallversicherung teilversichert; d.h. es besteht keine Kranken-und Pensionsversicherung. 5. Die Weiterbezahlung des Taschengeldes im Krankheitsfall wird in Anlehnung an die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewährt. Eine Verhinderung oder Krankheit sind sowohl der Praktikumsstelle als auch der Personalabteilung umgehend zu melden. Über die Verhinderung oder Krankheit ist jeweils ab dem ersten Tag eine Bestätigung zu erbringen. 6. Für die Praktikumsteilnehmerlnnen besteht während der Tätigkeit Anwesenheitspflicht, aber keine Arbeitsverpflichtung. Die Einhaltung der Praktikumszeiten stellt eine Voraussetzung für die Bestätigung der Absolvierung des Praktikums dar. Der Betrieb der Einsatzstelle darf durch das Praktikum nicht beeinträchtigt werden. Die/der Teilnehmerin/Teilnehmer ist daher verpflichtet, sich in den Betrieb entsprechend einzuordnen, die Weisungen der Bediensteten, welche Aufgaben zur Aufsicht und Anleitung bei der Tätigkeit übertragen erhielten, sowie deren Vorgesetzten, zu befolgen. Es dürfen weder Nachtdienste noch Wochenend-und Feiertagsdienste geleistet werden. 7. Ein Praktikumsplan wird seitens der Akademie für Gesundheit und Bildung im Vorhinein erstellt. 8. Die theoretischen Inhalte werden in einem regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von 8 Stunden pro Tag vermittelt. Folgende Termine sind geplant (Änderungen vorbehalten!): 11.- 28./ 16./ 27./ 10./ 07./ 05./ 29./ 9. Folgende Zeiten sind praktikums-bzw. unterrichtsfrei: Samstag, Sonn-und Feiertage Weihnachtsferien: - Semesterferien: 21. - Osterferien: 18. - Pfingstferien: 13. - 10. Darüber hinaus hat jede/r Teilnehmer/in die Möglichkeit einer DienstfreisteIlung, um sich an Ausbildungseinrichtungen oder bei potentiellen Dienstgebern bewerben zu können. Die Tage sind mit der Einsatzstelle vorab zu vereinbaren. 11. Die Zuweisung zu den Praktikumsstellen erfolgt durch die Akademie für Gesundheit und Bildung, wobei die Wünsche der Teilnehmerinnen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass auch Zuteilungen zu Partner-Institutionen des Klinikums yy möglich sind. 13. Hepatitis B-Impfungen werden am ersten Theorietag vom Arbeitsmediziner durchgeführt. Die dafür anfallenden Kosten werden vom Klinikum übernommen. Am ersten Tag () ist daher die Impfkarte unbedingt mitzubringen. Am Ende des A Step into my job-Programms erhalten die Teilnehmer ein ausführliches Beratungsgespräch mit Potenzialanalyse, sowie ein Zertifikat. 14. Die Praktikumsteilnehmerinnen sind verpflichtet, während des Praktikums und auch nach dessen Beendigung Stillschweigen über alle Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse des Klinikums zu bewahren. Die Praktikumsteilnehmerinnen sind darüber hinaus verpflichtet, die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 20 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (siehe Anhang) einzuhalten. 15. Sollte eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer beabsichtigen, ihre/seine Tätigkeit vorzeitig zu beenden, ist dies mindestens zwei Wochen vorher der Programmleitung bekannt zu geben. Auch das Klinikum ist berechtigt, das Praktikum vorzeitig zu beenden und hat diese Absicht der/dem Teilnehmerin/Teilnehmer zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Eine Lösung des Praktikums ist bei disziplinären Vergehen der/des Teilnehmerin/Teilnehmers seitens des Klinikums auch ohne Einhaltung einer Frist möglich. 16. Aufgrund dieses Praktikums besteht KEIN Anspruch auf eine Ausbildungsstelle oder eine Anstellung im Klinikum. 17. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Praktikum ist y.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt € 447,80 (FB: € 331,00; KAB: € 116,80) für die Monate Oktober und November 2010 zurückgefordert. Begründung: "Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag. Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie. auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurück zu zahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Der Besuch von im allgemeinen nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich ist. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes durch verschiedene Sozialarbeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) dar. Das Berufsfindungspraktikum ist keine spezielle Ausbildung. Als eine Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialberufe ist. Dass die Absolvierung des Berufsfindungspraktikums für eine nachfolgende Ausbildung wichtig und vorteilhaft ist, macht es noch nicht zum integrativen Bestandteil, der Ausbildung. Eine Gewährung der Familienbeihilfe ab 10/2011 war daher nicht möglich."

Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet: "Das Berufsfindungspraktikum am Klinikum yy ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Akademie für das Studium "2 in 1 -Modell Pflege" an der Medizinischen Paracelsus Privatuniversität in Salzburg bzw. ebenso für die Fachhochschulen für den Studiengang Hebamme. Beide Ausbildungen sind derart überlaufen, sodass ohne Absolvierung eines spezifischen Berufsfindungspraktikums keine Aufnahme gewährt wird. Für die Begründung liegt ein Schreiben des Klinikums yy bei."

Praktikumsbestätigung: "Es wird bestätigt, dass Frau xxx, von bis voraussichtlich im Klinikum yy an einem Berufsfindungspraktikum ("Step into my job") teilnimmt. Sie ist für die Zeit des Praktikums geringfügig angemeldet und bekommt ein Taschengeld in Höhe von brutto 285 € monatlich. (Stundenausmaß Praktikum 6 h pro Tag; Theorieeinheiten 8 h pro Tag). Durch das Absolvieren dieses freiwilligen Praktikums entsteht kein Anspruch auf die Aufnahme in ein Dienst-oder Ausbildungsverhältnis im Klinikum, es kann allerdings die Chancen bei einer weiterführenden Bewerbung an einem Ausbildungsinstitut für Gesundheitsberufe (z.B. Pflegeschule) erhöhen.

Aus einer weiteren Beilage geht Nachstehendes hervor: "Das Klinikum yy , eine Einrichtung KK., leistet mit 36 Abteilungen, Instituten und Departments sowie 1.328 systemisierten Betten einen wertvollen Beitrag zur Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Oberösterreichs. Über 3.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen durch ihre fachliche und menschliche Kompetenz wesentlich zum Erfolg unseres Hauses bei. Die raschen Veränderungen im Gesundheitswesen und in der Gesellschaft stellen auch die Pflegenden vor neue Herausforderungen. Um den Pflegekräften von Morgen sowohl die notwendigen praktischen als auch wissenschaftlichen Kenntnisse im Hinblick auf die Pflege zu vermitteln, bieten wir in unserer Schule für allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege in Kooperation mit der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in Salzburg eine innovative und zukunftsorientierte Ausbildung an: "Das 2in1 Modell bietet uns eine Vielzahl an Berufsmöglichkeiten!" Innerhalb von 7 Semestern erlangen Sie in dieser kombinierten Ausbildung das Diplom im Gehobenen Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege sowie den universitären Bakkalaureatsabschluss des Studiums der Pflegewissenschaft. Aufnahmebedingungen für das 2in1-Modell Pflege: - körperliche und geistige Eignung - Vertrauenswürdigkeit - allgemeine Universitätsreife (Matura, Berufsreife oder Studienberechtigung) - persönliche Eignung"

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz-oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Der Begriff der "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Anders könnte dies nur gesehen werden, wenn der Besuch dieser Veranstaltung im Rahmen eines als Einheit aufzufassenden Ausbildungsverhältnisses erfolgt. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl. auch ). Die Absolvierung des Berufsfindungspraktikums mag (wie jede andere einschlägige Arbeitserfahrung) für die spätere Aufnahme in den Fachhochschul -Studiengang Hebamme oder für die Akademie "2in1 -Modell Pflege" von Vorteil sein, sie ist jedoch ohne jeden Zweifel nicht Aufnahmevoraussetzung. Es besteht somit auch keine unteilbare Verbindung zwischen dem Berufsfindungspraktikum und dem nachfolgenden Studium. Es besteht somit ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr."

Im Vorlageantrag vom wird angeführt: "Ich bin der Meinung, dass für meine Tochter yyyy, Familienbeihilfe sehr wohl zusteht. Das Berufsfindungspraktikum stellt eine schulische Ausbildung dar: Die Kurszeiten sind täglich von Montag bis Freitag im Ausmaß von sechs Stunden, weiters (wie in jedem Schulbetrieb) gibt es Weihnachts-, Semester-, Oster-, und Pfingstferien, zudem sind Samstage, Sonn-und Feiertage unterrichtsfrei. Für die PraktikumsteilnehmerInnen besteht Anwesenheitspflicht, aber keine Arbeitsverpflichtung! (siehe Beilage "Rahmenbedingungen") Meine Tochter bezieht nur ein Taschengeld, es besteht weder eine Krankenversicherung noch eine Pensionsversicherung. S. ist daher nicht selbsterhaltungsfähig und es besteht meiner Ansicht nach Anspruch auf Familienbeihilfe. Ich selbst bin allein erziehende. Mutter. Aufgrund der prekären finanziellen Situation ist S. seit beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt (siehe Bestätigung)."

Beilage Teilnahme-Bestätigung Hiermit wird bestätigt, dass Frau yyyyy, am Berufsfindungspraktikum "A step into my job" am Klinikum yy teilnimmt. Dauer des Praktikums: - (30 Stunden pro Woche) Frau x hat bisher in folgenden Bereichen ein Praktikum absolviert: Geburtshilfe Frau x werden von der Praktikumsstelle folgende Eigenschaften zugeschrieben: Sehr freundlicher und umsorgender Umgang mit Patienten, Belastbarkeit, überzeugende Einsatzbereitschaft und Arbeitsorganisation, sehr gute Wahrnehmungsfähigkeit, ausgeprägte Teamfähigkeit und bemerkenswert positive Entwicklung im Verlauf des Praktikums. Frau x erscheint aufgrund dieser Wahrnehmungen für den Beruf der Hebamme oder der Diplomierten Gesundheits-und Krankenschwester sehr geeignet."

Beilage Arbeitsmarktservice

BESTÄTIGUNG "Frau xx, ist beim Arbeitsmarktservice yyyyyyy seit vorgemerkt."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der anzuwendenden Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die in der Folge näher umschriebenen Zeitvorgaben für die Ausbildung einhalten.

Der Begriff der "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Anders könnte dies nur gesehen werden, wenn der Besuch dieser Veranstaltung im Rahmen eines als Einheit aufzufassenden Ausbildungsverhältnisses erfolgt.

Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl. auch ).

Strittig ist, ob die Tochter der Berufungswerberin mit der Absolvierung eines Berufsfindungspraktikums am Klinikum in einer Berufsausbildung im Sinn der Regelung des Familienlastenausgleichsgesetzes gestanden ist. Nach den vorliegenden Unterlagen erhalten die Teilnehmer vom Ausbildungsträger ein monatliches Taschengeld von 285 € brutto. Ziel der Ausbildung ist es, den Teilnehmern Einblick in die verschiedenen Gesundheits- und Sozialberufe zu vermitteln sowie deren soziale Kompetenzen zu fördern. Praktikumsteilnehmer, die nach dem Berufsfindungspraktikum erkennen, dass sie den Weg in Richtung Gesundheitsberuf einschlagen möchten, müssen sich in der Folge an einer Schule oder Akademie für Gesundheitsberufe um einen Ausbildungsplatz bewerben. Außer Frage steht, dass die beim Praktikum gewonnene Erfahrung für eine spätere Ausbildung von Vorteil sein kann. Entscheidungswesentlich ist jedoch, dass die Praktikumsteilnehmer nicht die Qualifikation für die Ausübung eines konkreten Berufes erwerben, sondern lediglich Hilfestellung für eine spätere Berufswahl erhalten, indem ihnen die Möglichkeit geboten wird, Einblick in die Welt der Gesundheits- und Sozialberufe zu bekommen. Auf Grund dieses gegebenen Sachverhaltes stellt das Berufsfindungspraktikum keine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Es kann auch nicht als Teil der folgenden Ausbildung bzw. mit diesem zusammen als einheitliche Berufsausbildung angesehen werden.

Laut vorliegender Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom war die Tochter der Berufungswerberin ab diesem Tag vorgemerkt. Dies betrifft jedoch nicht mehr den Berufungszeitraum, weshalb über einen eventuellen Anspruch auf die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 vom Unabhängigen Finanzsenat nicht abzusprechen ist.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988) lagen im Berufungszeitraum nicht vor.

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at