Vorliegen einer Ersatzbeurkundung durch Beifügung der Firmenstampiglie (bloßer Firmenwortlaut ohne Wiedergabe der Unterschrift des Geschäftsführers)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S.GmbH, Adresse, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Rechtsgebühren entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung der Firma G.OEG wurden der Betriebsprüferin unter anderem ein Ordner mit Verträgen dieser Personengesellschaft übergeben. Darunter befand sich auch ein Mietvertrag vom , abgeschlossen zwischen der G.OEG als Vermieterin und der S.GmbH als Mieterin. Dieser den Gegenstand einer Kontrollmitteilung bildende Mietvertrag hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
"Vorbemerkung
Die Vermieterin ist Mieterin der Liegenschaft XY mit der Adresse Weg 1. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Geschäfts- und Bürohaus, das im Jahr 2000 ohne Zuhilfenahme (....)
1. Mietobjekt
Die Vermieterin vermietet an die Mieterin folgendes Mietobjekt. Das S-Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 5870 m2 (EG, 1.OG, 2.OG) inkl. aller auf diesem Grundstück befindlichen Parkplätze.
5. Mietzeit und Vertragsauflösung
Das gegenständliche Mietverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es wird von beiden Vertragsteilen (....)
6. Mietentgelt
Das von der Mieterin zu entrichtende Mietentgelt besteht aus der Miete und der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Verpflichtung zur Bezahlung des so ermittelten Mietentgeltes beginnt mit . Das monatliche Mietentgelt beträgt: für das Gebäude
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 7,50/m2
Nutzfläche das sind für 5870 m2 | €
44.025,00 |
zzgl. der
gesetzlichen MWST derzeit 20 % | €
8.805,00 |
Gesamtbetrag | €
52.830,00 |
wobei die Parkplätze und Rampe im Mietpreis enthalten sind.
15. Vertragserrichtung, Kosten und Gebühren
Die Vertragserrichtungskosten, sowie die dafür anfallenden Gebühren (Stempelmarken, Rechtsgeschäftsgebühr) werden ausschließlich von der Mieterin getragen bzw. von dieser der Vermieterin ersetzt. Allfällige Rechtsberatungskosten trägt jede Seite selbst.
17. Vertragsausfertigung
Dieser Mietvertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt, wovon jede Vertragsseite eines erhält."
Am Ende des Mietvertrages findet sich bei "Die Vermieterin" die Stampiglie der Firma G.OEG mit unleserlicher Unterschrift und bei "Die Mieterin" die Stampiglie der Firma S.GmbH allerdings ohne Unterschrift und darunter noch der Hinweis "X, am ".
Das Finanzamt schrieb daraufhin mit Bescheid vom gegenüber der S.GmbH (= Bw) für das Rechtsgeschäft "Mietvertrag vom mit G.OEG" von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 1,901.880,00 € gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG die Rechtsgebühr von 19.018,80 € (Berechnung: mtl. Mietentgelt von 52.830 € x 36 x 1 %) vor. Mit einem weiteren Gebührenbescheid wurde gemäß § 25 GebG im Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft eine Gleichschriftgebühr von 19.018,80 € festgesetzt. Außerdem wurde mit einem Gebührenerhöhungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 GebG im Ausmaß von 100 % von der für das Rechtsgeschäft zu entrichtenden Gebühr in Höhe von 19.018,80 € eine Gebührenerhöhung mit 19.018,80 € vorgeschrieben.
Mit einheitlichem Berufungsschriftsatz wurden alle drei Bescheide und damit auch der Rechtsgebührenbescheid bekämpft im Wesentlichen mit der Begründung, bei einer Betriebsprüfung bei der Fa. G.OEG seien der Prüferin unter anderem die Verträge der G.OEG übergeben worden. In diesem Ordner habe sich auch der Entwurf eines Mietvertrages zwischen der Fa. G.OEG und der Fa. S.GmbH befunden. Dieser Mietvertrag sei nie zustande gekommen. Dieser Entwurf sei von der Mitarbeiterin des Unternehmens, Frau W. erstellt und dem Herrn G. zur Begutachtung vorgelegt worden. Dieser Vertrag sei in der Folge nicht unterfertigt worden und befinde sich in der seinerzeitigen Entwurfsform nach wie vor in den Ordnern des Unternehmens. Der Tatbestand des § 18 GebG (Ersatzbeurkundung) liege nicht vor, da einerseits der Vertrag nur einseitig unterfertigt und andererseits von der Sekretärin eigenmächtig zwei Stampiglien auf das Dokument gedruckt worden seien. Dies sei ohne Einverständnis des Ausstellers und im Irrglauben, dass dieser Vertragsentwurf jemals unterfertigt werden würde, geschehen. Das Einverständnis des Ausstellers sei aber eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs. 1 GebG. Liege diese nicht vor, könne keine Vergebührung des Rechtsgeschäftes und keine Gebührenerhöhung vorgenommen werden. Weiters sei der Bw. das Vorliegen einer Gleichschrift unbekannt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das Finanzamt auf folgende Begründung:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Zl. 99/16/0027, kommt der Aufdruck der Stampiglie einer Unterschrift dann gleich, wenn dieser Aufdruck mit Einverständnis des Unternehmers erfolgt. Das Einverständnis ist in dem Augenblick als gegeben anzunehmen, in dem der/die Mitarbeiter/in den Stempel in Händen hält. Der in der Berufung angeführten Behauptung, die Mitarbeiterin habe eigenmächtig gehandelt, kann nicht gefolgt werden, zumal es sich bei den Vertragspartnern um zwei verschiedene Firmen handelt und somit zwei Personen mit dem Anbringen der Stampiglie beauftragt waren. Es scheint die Behauptung eine Schutzbehauptung zu sein um die Gebührenpflicht zu bekämpfen."
Im daraufhin gestellten Vorlageantrag wird als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung an Sachverhalt klargestellt, dass Frau W. als langjährige Mitarbeiterin des Unternehmens bei der S.GmbH angestellt und Buchhalterin für die S.GmbH, für die G.OEG und weiteren den (gleichen) Gesellschaftern zuzuordnenden Unternehmen sei. Als einzige Mitarbeiterin im Rechnungswesen verfüge sie selbstverständlich auch über entsprechende Stempel der jeweiligen Unternehmen. Sie sei befugt die Agenden des Rechnungswesens wahrzunehmen, nicht jedoch eigenmächtig Verträge zu beurteilen oder diese gar zu unterfertigen. Im Gegenstandsfall sei der Entwurf des konzipierten Mietvertrages zwischen der G.OEG und der S.GmbH auf Basis eines vorhandenen Mustervertrages von Frau W. ausgefertigt worden, mit den jeweiligen Stempeln versehen und dem Geschäftsführer zur Begutachtung vorgelegt worden. Einer der Gesellschafter der G.OEG habe diesen Mietvertrag unterfertigt. Die anderen Gesellschafter hätten dies nicht getan. Da man sich hinsichtlich dieses Vertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt verständigen wollte, wäre der Entwurf im Ordner der G.OEG abgelegt worden. Schon bei näherer Besichtigung des Entwurfes hätte man feststellen können, dass sich in der Fußzeile des Vertrages noch kein Datum befinde, obwohl dies ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Es seien dort nur Platzhalter für Tag, Monat und Jahr vorgesehen (dd.07.yy), die erst nach endgültiger Fertigstellung des Vertrages geändert worden wären. Frau W. erledige für beide Vertragsparteien die Buchhaltung, weshalb der Hinweis auf die zwei verschiedenen Firmen und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung der Beauftragung von zwei Personen zur Anbringung der Stempel nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspreche. Es habe aber auch keinen Auftrag an die Frau W. zur Anbringung der beiden Stampiglien gegeben. Dazu sei anzumerken, dass sich die Urkunde in den Ordnern des Unternehmens G.OEG befinde. Somit in dem Ordner des Unternehmens, von dem ein Gesellschafter den Vertrag unterfertigt habe. Dies sei aber nicht der Gesellschafter gewesen, der üblicherweise die Letztentscheidungen treffe, nämlich S. Das Finanzamt habe somit auf Grund unrichtiger Sachverhaltsannahmen gefolgert, dieser Mietvertrag wäre gebührenpflichtig. Außerdem sei nur dieser Entwurf und damit keine Gleichschrift erstellt worden, weshalb es auch zu keinem Gebührenbescheid einer Gleichschrift kommen könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterwirft Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert der Rechtsgebühr, und zwar im Allgemeinen mit 1 v.H.
Für das Entstehen der Gebührenpflicht nach dem GebG müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss ein -zivilrechtlich gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft vorliegen, für das im taxativen Katalog des § 33 GebG die Gebührenpflicht vorgesehen ist.
Es muss eine schriftliche Urkunde iSd § 15 GebG errichtet werden, und zwar im Inland.
Die Urkunde muss unterzeichnet (unterschrieben) worden sein.
Dem Berufungsvorbringen "Dieser Mietvertrag ist nie zustande gekommen." steht an Rechtslage entgegen, dass dieses Rechtsgeschäft als Konsensualvertrag durch die übereinstimmenden Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen zustande kommt. Nach bürgerlichem Recht ist für das Zustandekommen eines Vertrages die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Charakteristikum eines solchen Bestandvertrages ist die "Gebauchsüberlassung gegen Entgelt". Über den Umstand, dass der (schriftliche) Mietvertrag vom als Rechtsgeschäft durch Willensübereinstimmung (Angebot und Annahme) zivilrechtlich gültig zustande gekommen ist, kann kein Zweifel bestehen und zeigt sich daran, dass beide Vertragsparteien sich augenscheinlich an den Inhalt dieses Mietvertrages gebunden fühlten und die Wirkungen dieses Vertrages tatsächlich gegen sich gelten ließen, wurde doch entsprechend dem Inhalt dieses schriftlichen Mietvertrages das vereinbarte monatliche Mietentgelt beginnend ab dem festgelegten Mietbeginn tatsächlich von der Mieterin an die Vermieterin überwiesen und in den jeweiligen Wirtschaftsjahren von der Mieterin S.GmbH als Mietaufwand "Miete Gebäude" ausgewiesen.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Diese Bedingung liegt im Gegenstandsfall auf Grund des Inhaltes des vorgefundenen schriftlichen Mietvertrages vom unbedenklich vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, 1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung; b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einem Dritten.
Unter einer Urkunde ist jede, auch formlose schriftliche Festlegung eines Rechtsgeschäftes, also ein Schriftstück zu versehen, welches kraft seines Inhaltes geeignet ist, über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft gegenüber den Vertragsparteien zum Beweis zu dienen. Dazu muss die Urkunde 1. unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten. Beweis zu machen geeignet ist grundsätzlich auch ein Schriftstück, das bei einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft nur einer der beiden Vertragsteile ausfertigt (und unterfertigt) und dann dem anderen Vertragsteil aushändigt (übersendet).
Nach § 18 Abs. 1 GebG idF. BGBl. I Nr. 144/2001 ("Ersatzbeurkundung") steht der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird. Die Bestimmung des § 18 GebG regelt die Fälle, in denen eine Unterschrift auf andere Art als durch handschriftliche Unterzeichnung geleistet wird. § 18 Abs.1 GebG geht gerade davon aus, dass die Unterschrift anders als eigenhändig gesetzt wird (). § 18 Abs. 1 GebG regelt somit die Frage der gebührenrechtlich maßgeblichen Unterfertigung. Für den Bereich des Gebührenrechtes gilt also infolge dieser Sondervorschrift auch die nur mit Einverständnis der Vertragsparteien mechanisch hergestellte Unterzeichnung zB durch Aufdruck einer Namenszugstampiglie als Unterschrift. Weil aber § 18 Abs. 1 GebG die Art der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher festgelegt, ist auch die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie der eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten. Insbesondere ist auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als mechanisch hergestellte Unterschrift iSd § 18 Abs. 1 GebG anzusehen (siehe und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Abschnitt I zu § 18 GebG). Nach Ansicht des VwGH kommt es allein darauf an, was § 18 Abs. 1 GebG gebührenrechtlich für das Vorliegen einer Unterschrift als genügend erachtet. Dass andere Normen in Verfolgung anderer Ziele in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für das Vorliegen einer Unterschrift andere Voraussetzungen verlangen, muss im Rahmen der Anwendung des Gebührenrechtes außer Betracht bleiben.
Unstrittig blieb, dass ein unterzeichneter schriftlicher Mietvertrag als Bestandvertrag die Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG auslöst. Unter Beachtung des Berufungsvorbringens und der oben dargelegten Rechtslage entscheidet letztlich den Gegenstandsfall, ob das Finanzamt zu Recht auf Grund der beigesetzten Firmenstampiglien hinsichtlich des in Frage stehenden Mietvertrages vom von einer unterschriebenen Urkunde ausgegangen ist.
Bei dieser Beurteilung war an Sachverhalt unbedenklich davon auszugehen, dass der in Frage stehende schriftliche Mietvertrag vom die erforderlichen Vertragsmerkmale ("essentialia negotii" wie Bestandgegenstand, Bestanddauer und Entgelt) für das zivilrechtliche Zustandekommen eines Bestandvertrages beinhaltete und dass neben dem bezeichneten Ort und Datum über den Rubriken "Die Vermieterin" und "Die Mieterin" jeweils die Stampiglien des Firmenwortlautes der Vermieterin G.OEG und der Mieterin S.GmbH aufweist. Entgegen den Ausführungen im Vorlageantrag weist diese Vertragsurkunde nicht bloß hinsichtlich des Ausfertigungsdatums Platzhalter auf sondern enthält den Abschlussort X und das Datum . Unbestritten blieb auch der Tatumstand, dass die Stampiglie der Vermieterin noch von einem Gesellschafter eigenhändig mit seinem Namen unterschrieben worden war. Das Berufungsvorbringen sieht letztlich im Gegenstandsfall in der Beisetzung der Firmenstampiglien deshalb keine Ersatzbeurkundung gemäß § 18 Abs. 1 GebG begründet, weil "einerseits der Vertrag nur einseitig unterfertigt ist und andererseits von der Sekretärin (eigenmächtig) zwei Stampiglien auf das Dokument gedruckt wurden. Dies jedoch ohne Einverständnis des Ausstellers und im Irrglauben, dass dieser Vertragsentwurf jemals unterfertigt werden würde". Weiters sei der seitens der vermietenden Personengesellschaft die Unterschrift leistende Gesellschafter nicht jener gewesen, der "üblicherweise die Letztentscheidungen im Unternehmen trifft."
Wenn somit die Berufung im Wesentlichen einwendet, Frau W. habe eigenmächtig und ohne Auftrag bzw. ohne Einverständnis der Vertragsparteien den vorliegenden schriftlichen Mietvertrag angefertigt und mit den beiden Firmenstampiglien versehen, dann ist darauf zu erwidern, dass ein solche Vorgangsweise wohl jeglicher Lebenserfahrung widerspricht und sehr unwahrscheinlich erscheint, denn eine Sekretärin (Berufung) bzw. eine Buchhalterin (Vorlageantrag) wird wohl kaum von sich aus ohne dazu beauftragt worden zu sein und ohne Einverständnis der Vertragsparteien einen schriftlichen Mietvertrag abfassen und diesem die Firmenstampiglien beisetzen. Diesbezüglich bleibt außerdem anzuführen, dass seitens der vermietenden G.OEG deren Gesellschafter G, der laut Firmenbuch seit selbständig diese Gesellschaft vertritt, diesen Mietvertrag jedenfalls unterzeichnete. Am Bestehen dieser selbständigen Vertretungsbefugnis vermag im Ergebnis auch die Behauptung nichts zu ändern, dass dieser Gesellschafter im Unternehmen nicht die Letztentscheidungen getroffen habe. Wären aber, wie dies die Berufung glauben machen will, die schriftliche Abfassung des Mietvertrages und die Beisetzung der Firmenstampiglien ohne Auftrag und ohne Einverständnis der Vertragsparteien erfolgt, dann wäre zum einen die dennoch vorgenommene Unterschriftleistung durch einen der Gesellschafter, der gleichzeitig auch Prokurist der mietenden Kapitalgesellschaft war, und zum anderen die Aufbewahrung dieses "Entwurfes" über mehrere Jahre in den offiziellen Unterlagen ("Vertragsordner") völlig unverständlich. Diese Aufbewahrung erklärt auch nicht der Einwand im Vorlageantrag, "da man sich hinsichtlich dieses Vertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt verständigen wollte, wurde der Entwurf im Ordner der G.OEG abgelegt", denn dieser Mietvertrag enthielt bereits sämtliche für einen Bestandvertrag wesentlichen Festlegungen und wurde von den beiden Vertragsparteien beginnend ab dem entsprechend dem Inhalt der schriftlichen Vertragsurkunde mit den darin enthaltenen Konditionen in der Folge tatsächlich umgesetzt. Worüber sich die Vertragsparteien "erst zu einem späteren Zeitpunkt verständigen wollten" wurde von der Bw. selbst in keiner Weise auch nur ansatzweise ausgeführt und ein diesbezüglicher Regelungsbedarf lässt sich aus der Aktenlage schon deshalb überhaupt nicht erkennen, bestand doch zum Zeitpunkt des Auffindens dieses Mietvertrages durch die Betriebsprüfung dieses Mietverhältnis bereits mehr als zwei Jahre hindurch und wurde von den Vertragsparteien vertragskonform vollzogen. An besonderen Umständen des Einzelfalles bleibt noch darauf hinzuweisen, dass laut den Firmenbuchauszügen die vermietende Personengesellschaft und die mietende Kapitalgesellschaft völlig die gleichen Gesellschafter hatten, und auch die jeweilige Vertretung (Geschäftsführer und Prokuristen bzw. Gesellschafter) weitestgehend wechselseitig verschränkt geregelt war. Der Geschäftsführer der GmbH (Mieterin) war nämlich einer der selbständig vertretenden Gesellschafter der OEG (Vermieterin) bzw. war der den Mietvertrag als selbständiger Vertreter der OEG unterzeichnende Gesellschafter gleichzeitig Prokurist der GmbH, der gemeinsam mit dem Geschäftführer oder einem weiteren Prokuristen (dies sind die anderen beiden Gesellschafter der OEG) die GmbH vertritt. Außerdem hatten die OEG und die GmbH die gleichlautende Geschäftsanschrift. Eine weitere personelle Verbindung zwischen der Mieterin und der Vermieterin bestand laut Vorlageantrag auch darin, dass Frau W. als langjährige Mitarbeiterin des Unternehmens bei der S.GmbH angestellt und "Buchhalterin für die S.GmbH, die G.OEG, sowie weitere diesen Gesellschaftern zuzuordnenden Unternehmen" war. Auf diese personelle Verflechtung der beiden Gesellschaften (verbunden mit der wahrscheinlich vertretenen Meinung, dadurch die Vergebührung zu vermeiden) geht vermutlich zurück, warum von der Kapitalgesellschaft auf eine Unterfertigung gemäß § 18 GmbH-Gesetz durch deren vertretungsbefugte Organe verzichtet wurde. Die fehlende Unterfertigung durch den Geschäftsführer ändert aber nach der allein maßgeblichen Sonderbestimmung des § 18 GebG nichts daran, dass im Rahmen des Gebührenrechtes dieser durch Druck angebrachte Firmenwortlaut (auch ohne Unterschrift, siehe ) als mechanisch hergestellte Unterschrift anzusehen war. Dass aber die Buchhalterin/Sekretärin die Anfertigung des schriftlichen Mietvertrages vom und die Beisetzung der Firmenstampiglien ohne Auftrag und ohne Einverständnis der vertretungsbefugten Organe der beiden Vertragsparteien vorgenommen hat, erweist sich letztlich in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der obigen Ausführungen als unglaubwürdige Schutzbehauptung, denn diesfalls wäre durch nichts zu erklären, warum zum einen der - wie behauptet wurde- ohne diesbezüglichen Auftrag letztlich in Eigenregie von der Buchhalterin angefertigte Mietvertrag dennoch von einem der vertretungsbefugten Gesellschafter (der überdies gleichzeitig einer der Prokuristen der mietenden Kapitalgesellschaft war) überhaupt unterzeichnet worden ist und zum anderen erscheint dann völlig unerklärlich, warum und zu welchem Zweck dann dieser (angeblich ohne Auftrag/Einverständnis der Vertragsteile erstellte) Mietvertrag durch Jahre hindurch in den offiziellen Geschäftsunterlagen, die den Geschäftsführern/Vertretern der beiden Gesellschaften zweifelsfrei bekannt sein mussten, aufbewahrt wurde.
Zusammenfassend war zu folgern, dass die Abfassung des Mietvertrages vom und die Beisetzung der Stampiglien mit dem Firmenwortlaut letztlich mit Einverständnis der Vertragsparteien erfolgt sind. Dieser durch Druck hergestellte Firmenwortlaut war daher als mechanisch hergestellte Unterschrift iSd § 18 Abs. 1 GebG anzusehen und stand einer eigenhändigen Unterschrift durch die Vertragsparteien gleich. Der vorliegende schriftliche Mietvertrag erfüllt durch die Beisetzung der Firmenstampiglien die Tatbestandsvoraussetzungen einer unterzeichneten Urkunde und löst gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG die Gebührenpflicht aus. Im Übrigen wäre auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles (insbesondere der gemeinsamen Buchhaltung durch Frau W.) es durchaus auch argumentierbar das Entstehen der Gebührenschuld auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG zu stützen, denn der von einem vertretungsbefugten Gesellschafter der Vermieterin unterzeichnete Mietvertrag gelangte jedenfalls in der Person der Buchhalterin W. (= Angestellte der Vermieterin) auch in die Gewahrsame eines Vertreters der Vermieterin bzw. eines Dritten. Darin kann wohl eine "Aushändigung" der Urkunde im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gesehen werden. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat somit das Finanzamt zu Recht diesen schriftlichen Mietvertrag als unterzeichnete Urkunde angesehen und ist diesbezüglich von einem gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG gebührenpflichtigen Rechtsgeschäft ausgegangen. Die von der unstrittig gebliebenen Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.901.880,00 € erfolgte Gebührenfestsetzung mit 19.018,80 € erweist sich damit als rechtens. Die Berufung gegen den Gebührenbescheid betr. Rechtsgebühren war demzufolge als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Stampiglie Firmenstampiglie |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at