Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.12.2013, RV/0926-W/13

Kumulierung der Gebühr bei Eingaben an den Verfassungsgerichtshof im "Familienverfahren" nach dem Asylgesetz 2005.


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Miterledigte GZ:
RV/0925-W/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) - bei diesem erfasst unter den Zahlen XY - die Beschwerde des Herrn X und der Frau Y, beide anwaltlich vertreten durch den Berufungswerber (Bw), gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom , Zahlen, ein. Die Gebühr war in Höhe von 220,00 Euro entrichtet worden (Poststempel vom ), wobei beide vorgenannten Zahlen angeführt wurden.

Mit Beschluss vom lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Am wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und an das Finanzamt A weitergeleitet, worin der Verfassungsgerichtshof feststellte, dass eine Gebühr in Höhe von 440,00 Euro zu entrichten gewesen wäre und 220,00 Euro Gebühr entrichtet worden sei.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt A für die oben angeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber die nicht entrichtete Gebühr gemäß § 17a VfGG für zwei Ansuchen in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG in der Höhe von 220,00 Euro je Ansuchen, das sind 440,00 Euro und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), fest, was unter Berücksichtigung der bereits vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr eine Nachforderung von insgesamt 330,00 Euro ergab.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Berufungswerber (Bw) bringt vor, die Behauptung, dass für eine Eingabe mit zwei Ansuchen gemäß § 17a VfGG iVm § 12 Abs. 1 GebG je Ansuchen 220,00 Euro zu bezahlen seien, sei falsch und stehe in Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es sei nicht eine Eingabe mit zwei Ansuchen eingebracht worden, sondern eine Eingabe mit einem Ansuchen.

Es gehe um ein untrennbares "Familienverfahren". Es sei von der Familie "ein" Antrag gestellt worden, der in einem Bescheid für die ganze Familie behandelt worden sei und gegen den "eine" Beschwerde für die ganze Familie eingebracht worden sei, die im Übrigen auch für die in der Beschwerde nicht genannten Kinder maßgeblich sei. Es sei daher auch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht beantragt worden, die Erkenntnisse betreffend die beiden Beschwerdeführer aufzuheben, sondern "das angefochtene Erkenntnis" (Einzahl).

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 GebG als unbegründet ab.

Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht und der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.

Mit Bescheid vom wurde die Entscheidung über die Berufung bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ. z in einer vergleichbaren Rechtsfrage anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der vorgenannten Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt, womit das gegenständliche Berufungsverfahren fortzusetzen ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ab lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ....

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ).

Für die Gebühren nach §17a VfGG gelten nach dem oben Gesagten grundsätzlich die für Eingaben maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs.1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten. Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr hingegen nur im einfachen Betrage zu entrichten (§ 7 GebG).

Die Eingabe vom an den Verfassungsgerichtshof richtet sich gegen zwei Entscheidungen des Asylgerichtshofes, nämlich betreffend X zur Zahl a und Y zur Zahl b.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 825ff, 888ff ABGB besteht aus bürgerlich- rechtlicher Sicht eine Rechtsgemeinschaft, wenn sich mehrere Personen zur gemeinsamen Ausübung oder zur gemeinschaftlichen Verfolgung von Rechten einerseits oder zur gemeinschaftlichen Abwicklung von Verpflichtungen andererseits derart verbinden, dass sie nur gemeinsam handeln können (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel und Rechtsgebühren, §7 Rz 4). Die Rechtsgemeinschaft unterscheidet sich von der Interessensgemeinschaft dadurch, dass letztere nur gleichartige oder gleichgerichtete Interessen verfolgt, ohne dabei bis zu einer gemeinschaftlichen Rechtsausübung zu gehen. Bei einer Gleichheit von Interessen besteht noch keine Rechtsgemeinschaft. ( Slg 1147/11). Gleichartige Ansprüche, nämlich das gleiche Begehren sind nur als gleiche Interessen, nicht aber als Rechtsgemeinschaft anzusehen. ().

Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund im Sinne des § 7 GebG liegt dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet werden. (vgl. ,0002). Das GebG geht grundsätzlich davon aus, dass dort ,wo mehrere Personen in der gleichen rechtlichen Eigenschaft, an einem nach außen einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt sind, die Gebühr so oft zu entrichten ist, als Personen an dem gebührenpflichtigen Vorgang in der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt sind. (). Bloß gleichartige Ansprüche oder gleiche Interessen haben keinen gemeinschaftlichen Rechtsgrund (VwGH 4.11.1894, 94/16/0102, ).

Im vorliegenden Fall waren zwei Personen an einer (nach außen hin) einheitlichen, gemäß § 17a Z 1 VfGG, gebührenpflichtigen Eingabe als Beschwerdeführer beteiligt. Ihr Recht auf Einbringung einer Beschwerde gemäß Art.144a B-VG leitete jeder einzelne Beschwerdeführer aus einem, jeweils an ihn gerichteten, abweisenden gerichtlichen Erkenntnis ab.

Auf Grund vorstehender Ausführungen kann - unbeschadet des Vorliegens gleicher Interessen- von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund im Sinne des § 7 GebG nicht gesprochen werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen im Sinne des § 12 Abs.1 GebG dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen. (vgl. z.B. VwGH,, 2002/16/0158, UFS 4 .Oktober 2004, RV/0312-S/04, )

Bei der Bemessung der Höhe der Gebührenschuld ist nicht auf das tatsächliche rechtliche Schicksal mehrerer Ansuchen abzustellen, sondern auf den Umfang der aus dem Verfahrensgegenstand ableitbaren Entscheidungspflicht ( samt Literaturhinweis).

Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, , wird zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge festgestellt, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf ankommt, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen, dass, unbeschadet dessen, dass mit der streitverfangenen Eingabe in einem für zwei Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art.144a B-VG eingebracht wurde, und der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung in einem Beschluss zusammengefasst hatte, tatsächlich zwei inhaltlich gleich lautende Anträge gemäß Art.144a B-VG eingebracht wurden, über welche der Verfassungsgerichtshof selbständig und unabhängig voneinander zu entscheiden hatte.

Es findet sich im Verfassungsgerichtshofgesetz keine Bestimmung, dass Familienangehörige im Sinne des § 2 Z 22 AsylG, gegen abweisende Erkenntnisse des Asylgerichtes, betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz, nur gemeinsam Beschwerde gemäß Art.144a B-VG einbringen können und dass der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde grundsätzlich in einem, für alle Beschwerdeführer gleich lautend, zu entscheiden hat. Selbst der Asylgerichtshof hat dem Familienangehörigen eines Fremden, welchem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzugestehen ist, den gleichen Schutzumfang nur nach Maßgabe des Vorliegens der in § 34 Abs.2 und 3 AsylG normierten Voraussetzungen zuzugestehen. Somit ist auch bei diesen Entscheidungen grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen und es kann das rechtliche Schicksal der zugrunde liegenden Anträge grundsätzlich verschieden sein ().

Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte daher die Kumulierung der Gebührenpflicht gemäß § 12 Abs.1 GebG rechtsrichtig.

Sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig. Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs.1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr - in vorliegendem Fall 50 v. H. von 220,00 Euro - zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Wird die Gebühr also im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe(n) nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

In vorliegendem Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Behörde auch bei Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können (vgl. hiezu Ritz4, § 284, Tz 11 samt Judikaturzitaten).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 825 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at