Negativsteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A) Der Berufungswerber (= Bw.) erstellte am eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2009. Darin führte er an, dass er den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruche und für zwei Kinder für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen habe. Als Anzahl der inländischen gehalts- oder pensionsauszahlende Stellen gab der Bw. eine Stelle an. Unter Punkt 5. 2. erklärte der Bw., dass er 2009 Einkünfte in Höhe von € 47.421,30 erzielt habe, die aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen (z. B. UNO, UNIDO) steuerfrei seien. Unter der Rubrik "Werbungskosten" beantragte der Bw. die Pendlerpauschale in Höhe von € 1.242,00 (KZ 718).
B) Am wurde seitens des Finanzamtes der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 erstellt und der Gesamtbetrag der Einkünfte mit € 0,00 ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschbetrages von € 60,00 ergab sich ein negatives Einkommen in Höhe des Sonderausgabenpauschbetrages. Weiters wurde in diesem Bescheid der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 669,00 angesetzt, der allerdings gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 als nicht erstattungsfähig ausgewiesen wurde. Demgemäß betrug die Einkommensteuer = Abgabengutschrift € 0,00.
Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt:
- Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 seien die für die Ermittlung erstattungsfähiger Negativsteuer aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreiten Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Es habe daher keine Negativsteuer erstattet werden können. - Werbungkosten (Pendlerpauschale) seien nur bei steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zulässig.
C) Mit Schreiben vom (OZ 1/2009) erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 Berufung und führte aus, dass er sich auf § 33 Abs. 8 EStG 1998 berufe, gemäß dem er Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag habe.
D) Am wurde seitens des Finanzamtes die Berufungsvorentscheidung (OZ 5/2009) erstellt, mit der die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt:
Sei die nach § 33 Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so sei bei mindestens einem Kind insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte seien für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Die Absetzbeträge könnten bei niedrigem Einkommen eine negative Steuerschuld ergeben. Eine Gutschrift sei mit der nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten Einkommensteuer begrenzt.
Eine (Steuer-)Gutschrift könne nur in Höhe einer erstattungsfähigen Negativsteuer erfolgen. Da eine Lohnsteuer jedoch nicht abgeführt worden sei (aufgrund lohnsteuerbefreiter UNO-Einkünfte), liege eine erstattungsfähige Lohnsteuer nicht vor. Wie auf dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 ersichtlich, stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag dem Grunde nach zu (er werde auch abgezogen), da jedoch eine erstattungsfähige Steuer nicht vorliege, könne diese auch nicht rückerstattet werden.
E) Mit Schreiben vom (OZ 4/2009) stellte der Bw. den Vorlageantrag, weil die in der Berufungsvorentscheidung angeführten Gründe für ihn nicht verständlich seien und der Gesetzestext für ihn zu sprechen scheine. Weiters möchte er zu bedenken geben, dass seine Kollegen mit exakt den gleichen Angaben bei einem anderen Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag erhalten haben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages als Negativsteuer.
I) Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass der Bw. als Informatiker im Streitjahr steuerfreie Einkünfte aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen von der UNO in Höhe von € 47.421,30 bezogen hat. Der Bw. ist österreichischer Staatsbürger.
II) einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 normiert, dass unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen sind, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.
§ 33 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt: Von dem sich nach Abs.1 ergebenden Betrag (d. i. die Einkommensteuer) sind die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbstständigen Einkünfte entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt.
§ 33 Abs. 8 schreibt vor: Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens einem KInd (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110,00 Euro jährlich, gutzuschreiben. Aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. ... .
Für Vertreter der Mitgliedsstaaten bei den Haupt- und Hilfsorganisationen der Vereinten Nationen und bei den von der Organisation der Vereinten Nationen einberufenen Konferenzen sieht Abschnitt 13 gleichartige Privilegien vor wie sie im Abschnitt 15 der Anlage zu BGBl. 40/1955 enthalten sind. Die Beamten der Vereinten Nationen sind von allen Steuern in bezug auf die von der Organisation der Vereinten Nationen bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit (Abschnitt 18) (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, BD. III A, Anm. 15.3 zu § 1).
Im Fall des Bw. trifft diese Einkommensteuerbefreiung auf seine von der UNO bezogenen Einkünfte zu. Jedoch sind nach der oben ausgeführten Legaldefinition des § 33 Abs. 8 EStG 1988 derartige aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Das bedeutet, dass Einkünfte, die aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei sind, für die Berechnung der Negativsteuer wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt werden. Das wiederum heißt, es kommt nur insoweit zu einer Einkommensteuergutschrift, als das Einkommen auch unter Berücksichtigung dieser steuerbefreiten Beträge unter der Besteuerungsgrenze bleibt (RV, 848 BlgNr. 22. GP) (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, BD. III C, Anm 13 zu § 33).
Im Fall des Bw. ergibt diese Einkommensteuerberechnung nach der Fiktion des § 33 Abs. 8 EStG 1988 folgende Beträge:
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Tabelle 1 | Beträge in € | Beträge in € |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug | 47.421,30 | --- |
abzüglich Pendlerpauschale lt. Erklärung | - 1.242,00 | --- |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 46.179,30 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 46.179,30 | |
abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 2 EStG 1988 | - 60,00 | |
Einkommen | 46.119,30 | |
Einkommensteuer gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 (= Steuer vor Abzug der Absetzbeträge): (46.119,30 - 25.000,00)* 15.125,00/35.000,00 + 5.110,00 | 14.236,55 | |
abzüglich Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) | - 364,00 | |
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag | - 291,00 | |
Einkommensteuer = festgesetzte Einkommensteuer | 13.581,55 |
Aus dieser obenstehenden Tabelle ist ersichtlich, dass sich im vorliegenden Fall keine negative Einkommensteuer ergibt, weshalb es auch zu keiner Negativsteuererstattung kommen kann. Der angefochtene Bescheid wurde deshalb rechtsrichtig erlassen.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinverdienerabsetzbetrag Negativsteuer Einkünfte ohne inländischem Steuerabzug |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at