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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.06.2012, RV/0449-I/10

Vertreterpauschale (Ausmaß der Vertretertätigkeit)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabengutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw) machte in der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 das Berufsgruppenpauschale für "Vertreter" für den Zeitraum 1. August bis geltend.

Mit Schreiben vom wurde der Bw durch das Finanzamt ersucht, eine Bestätigung des Dienstgebers nachzureichen, dass er überwiegend im Außendienst tätig sei und Vertragsabschlüsse anstrebe. Mit Eingabe vom legte der Bw eine Arbeitsbescheinigung vor. Dieser ist zu entnehmen, dass er in der Zeit vom bis bei der Firma MP GmbH als Außendienstmitarbeiter beschäftigt war.

In dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2008 wurde das beantragte Werbungskostenpauschale nicht gewährt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, aufgrund der vorgelegten Arbeitsbescheinigung könne das beantragte Vertreterpauschale nicht anerkannt werden.

In der dagegen erhobenen Berufung vom legte der Bw (auszugsweise) die Kopie seines Dienstvertrages vor und wies darauf hin, sowohl dem Dienstvertrag als auch der Arbeitsbescheinigung sei eindeutig zu entnehmen, dass er im Außendienst angestellt gewesen sei.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt zur Begründung aus, Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vertreterpauschales sei, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausübe. Zur Vertretertätigkeit gehöre sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst, wobei von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden müsse. Laut Dienstvertrag sei er als Verkaufsrepräsentant beschäftigt gewesen. Zu seinem Aufgabengebiet habe die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften, aber auch die Betreuung von Baustellen und diverser Putzpartien gehört. Es sei außerdem nicht Sinn einer Pauschalierung, fiktive Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Rechtfertigung für eine Pauschalierung liege in der Verwaltungsvereinfachung und setze voraus, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe komme. Da von der Arbeitgeberin ein firmeneigenes Kfz mit Autotelefon zur Verfügung gestellt und Diäten bezahlt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er selbst keine beruflich veranlassten Aufwendungen tragen habe müssen.

Mit Eingabe vom stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Gemäß § 17 Abs. 6 EStG können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesminister für Finanzen Gebrauch gemacht und in seiner auch für das Streitjahr geltenden Verordnung BGBl. II 2001/382, § 1 Z 9, festgelegt, dass Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich, als pauschale Werbungskosten beanspruchen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausübt. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 5.10 zu § 17 EStG; Jakom/Lenneis EStG 2012, § 16 Rz 66), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis (ua ; ) Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).

2) Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom Bw ausgeübte Tätigkeit zur Inanspruchnahme der pauschalierten Werbungskosten gemäß § 1 Z 9 der oben genannter Verordnung berechtigt.

Das Finanzamt ging aufgrund der Arbeitsbescheinigung der Dienstgeberin und der Beschreibung des Arbeitsgebietes im Dienstvertrag davon aus, dass die vom Bw ausgeübte Tätigkeit nicht das Berufsbild eines Vertreters erfülle, weil zu seiner Tätigkeit auch die Betreuung von Baustellen und diversen Putzpartien gehöre und davon auszugehen sei, dass er selbst keine beruflich veranlassten Aufwendungen tragen habe müssen.

3) Der Bw war nach dem vorliegenden Dienstvertrag im Berufungsjahr bei der Firma MP GmbH als Verkaufsrepräsentant tätig. Nach Pkt. 1 des Dienstvertrages vom war er zur "Anbahnung und zum Abschluss von Geschäften mit Baumeistern, Putzfirmen, Estrichfirmen und Vollwärmeschutzfirmen, sowie zur Architekten-, Baustellenbetreuung und Betreuung der div. Putzpartien" eingesetzt. Das monatliche Gehalt des Bw setzte sich nach Pkt. 2 des Dienstvertrages und den dazu vorgelegten Verdienstnachweis im Jahr 2008 aus einem festen Gehaltsbestandteil und Nettoumsatzprovisionen zusammen. Nach Pkt. 3 stand ihm für die Dauer seiner Tätigkeit ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Dienstfahrten und eine Autotelefon zur Verfügung, deren Gesprächskosten bis zu einem Monatsbetrag von 145 € von der Arbeitgeberin getragen wurden.

4) Dazu befragt (Vorhalt vom , Pkt. 2), welcher zeitliche Anteil der Tätigkeit im Jahres 2008 auf die Anbahnung und dem Abschluss von Bauaufträgen und welcher Anteil auf andere Tätigkeiten (zB. Architekten- und Baustellenbetreuung, Betreuung der diversen Putzpartien udg) entfallen sei, gab der Bw in einer Vorhaltsbeantwortung vom an, auf die Tätigkeit der Anbahnung und des Abschlusses von Bauaufträgen sei rd. 85% seiner Arbeitszeit entfallen. Die restliche Zeit, sei auf Innendiensttätigkeit (rd. 2 Stunden pro Woche) und auf sonstige Tätigkeiten entfallen. Als Nachweis legte er dazu Wochenberichte bei, aus denen hervorgeht, welche Bau- und Putzfirmen er an den einzelnen Tagen aufgesucht hat bzw. um welche Bauvorhaben es sich dabei gehandelt hat.

In einem Telefonat zu seiner Tätigkeit näher befragt, gab er an, bei der Firma bei der er tätig gewesen sei, handle es sich um einen Industriebetrieb, der im Wesentlichen Innen- und Außenputze, verschiedene Mörtel, und Vollwärmeschutzmaterialien erzeuge und vertreibe. Daneben würden auch Fassadenfarben angeboten. Er sei als Vertreter im Außendienst für Tirol und Vorarlberg zuständig gewesen. Seine (nahezu) ausschließliche Tätigkeit sei die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften über die von seiner Arbeitgeberin erzeugten Baustoffe gewesen. Seine Kunden seien im Wesentlichen Baumeister, Putz- und E-Strichfirmen aber auch Baumärkte gewesen. Es habe Stammkunden gegeben, die er regelmäßig aufgesucht und betreut habe, er habe aber ebenso Neukunden geworben und sei (gelegentlich) auch Baustellen abgefahren und dort den Bauherrn seine Produkte angeboten. Wenn im Dienstvertrag stehe, dass er auch für die "Architekten-, Baustellenbetreuung und Betreuung der div. Putzpartien" eingesetzt worden sei, so sei dies irreführend. Die Architektenbetreuung sei so zu verstehen, dass er Architekten aufgesucht und seine Produkte angeboten habe, um zu erreichen, dass bereits bei der Ausschreibung einzelner Bauvorhaben die Produkte seiner Arbeitgeberin Berücksichtigung finden und letztlich bei der Bauausführung verwendet werden und er somit zu Aufträgen komme. Die "Architekten und Baustellenbetreuung" habe letztlich nur der Anbahnung von Geschäften gedient. Auch die Betreuung der Putzpartien sei so zu verstehen, dass es sich hier im Wesentlichen um die Betreuung der Putzfirmen gehandelt habe. Er habe versucht Aufträge zur Lieferung seiner angebotenen Produkte zu erhalten. Mit den Arbeitern, den Putzpartien habe er im Wesentlichen nur insoweit Kontakt gehabt, als er ihnen (bei Stammkunden) ein Weihnachtsgeschenk der Firma (zB. Arbeiteroveralls) übergeben habe. Eine Betreuung von Putzpartien in der Form, dass er diese anleiten bzw. beaufsichtigen habe müssen, habe es nicht gegeben, denn seine Arbeitgeberin habe keine eigenen Putzpartien. Sie habe die von ihr hergestellten Produkte (Baumaterialien) nicht selber verarbeitet sondern nur an Firmen im Baugewerbe wie Baumeister, Putzfirmen, Baumärkte verkauft. Eine Betreuung der Baupartien hat es nur insofern gegeben, als es zu Materialberatungen gekommen sei bzw. nachgefragt wurde, ob sie mit den Produkten zufrieden seien. Die in den Wochenberichten neben den Kunden unter der Rubrik "Grund des Besuches" angeführte Bezeichnung wie "Material" bzw. "Materialien" bedeute nicht, dass er Material bzw. Materialien geliefert habe, sondern dass er sich auf den Baustellen die vorhandenen Grundmaterialien angeschaut habe um die dazu geeigneten Putze, Mörtel bzw. Wärmeschutzmaterialen anbieten zu können. Eine Lieferung von Material durch ihn wäre gänzlich ausgeschlossen gewesen. Er sei ja nur mit einem Firmen-PKW unterwegs gewesen. Die von ihm angebotenen und verkauften Materialien seien per LKWs in Silos oder in Säcken geliefert worden. Wenn er in der Vorhaltsbeantwortung angegeben habe, dass 15% seiner Tätigkeit nicht die Anbahnung und den Abschluss von Bauaufträgen betroffen habe, so umfassten diese 15% auch die Tätigkeit im Innendienst wie z.B. Nachbearbeitung der Aufträge, Besprechungen mit der Firmenleitung und das Holen und das Abgeben von Unterlagen.

5) Auch die (damalige) Arbeitgeberin des Bw wurde schriftlich ersucht bekannt zu geben und nachzuweisen, welcher zeitliche Anteil des Jahres 2008 auf die Anbahnung und dem Abschluss von Bauaufträgen und welcher Anteil der Arbeitszeit auf andere Tätigkeiten (zB. Architekten- und Baustellenbetreuung, Betreuung der diversen Putzpartien udg) entfallen sei. Dazu gab sie an, dass der Bw ausschließlich als Außendienstmitarbeiter beschäftigt gewesen sei, sie aber nicht kontrolliere, welcher zeitlicher Anteil auf die Bauaufträge und welcher auf die Baustellenbetreuung entfalle. In einer telefonischen Nachfrage gab sie dazu näher an, wenn sie in ihrem Schreiben angeführt habe, dass nicht kontrolliert werde wie viel Zeit auf Bauaufträge und Baustellenbetreuung entfalle, so sei dies so zu verstehen, dass diese beiden Bereiche nicht voneinander zu trennen seien. Der Vertreter müsse nicht nur die Firmensitze der Kunden (wie zB Baumeister, Putz- und E-Strich Firmen, Bauherren) sondern auch die Baustellen aufsuchen, um Aufträge zu erhalten. Ohne die Baustellen zu besuchen, bleibe man nicht lange im Geschäft. Man müsse nachfragen, ob Material benötigt werde, ob es Probleme mit dem Material gebe udg. Nur wenn man mit den Kunden und den Leuten vor Ort im Gespräch bleibe, könne man längerfristig Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten. Der Vertreter (so auch der Bw) müsse die Baustellen auch deshalb aufsuchen, um Materialprüfungen vorzunehmen. Der Vertreter habe zu prüfen, welche Materialien für den konkreten Untergrund auf dem der Putz oder Dämmstoff aufgetragen werde geeignet seien, um den Kunden auch die dazu entsprechenden Produkte anbieten zu können. Diese Prüfung bzw. Beratung sei Teil des Verkaufsgeschäftes. Der Bw habe auch versuchen müssen Neukunden zu gewinnen, indem er die Baustellen abgefahren sei und die Produkte angeboten habe. Aber auch bei den Stammkunden müsse der Kontakt gepflegt werden, all das sei Aufgabe des Außendienstmitarbeiters. Die Firma MP GmbH stelle die Baumaterialien (Putze und E-Striche) lediglich her und vertreibe sie. Die Verarbeitung der Materialien sei Aufgebe der Kunden (Baumeister, Putzfirmen, E-Strich Firmen, udg.). Letztlich dienten alle Aktivitäten der Außendienstmitarbeiter dem Vertrieb der von ihr angebotenen Produkte.

6) Das Finanzamt brachte zu dem ihr zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnis zusammengefasst vor, eine "Materialberatung" habe es offenbar gegeben und eine beratende Tätigkeit sei keine Vertretertätigkeit. Die nicht der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften dienende Tätigkeit von rd. 15% der Arbeitszeit sei nicht mehr von untergeordneter Bedeutung. Das Vertreterpauschale stehe daher nach Ansicht des Finanzamtes nicht zu. Zudem habe der Bw auch keinerlei Nachweise über eigene Ausgaben als Vertreter erbracht.

7) Die Angaben des Bw erscheinen durchaus glaubhaft und sind letztlich auch durch die Angaben der Arbeitgeberin bestätigt worden. Auch das Finanzamt hat die Angaben des Bw nicht bestritten.

Eine Betreuung der Baustellen in dem Sinne, dass der Bw die Putzpartien anleiten bzw. beaufsichtigen oder die Durchführung der Arbeiten organisieren musste, wie es das Finanzamt offensichtlich auf Grund des Dienstvertrages angenommen hat und das jedenfalls eine für einen Vertreter wesensfremde Tätigkeit wäre, hat der Bw nicht vorgenommen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die Arbeitgeberin des Bw Mörtel und Putze sowie andere Baumaterialien nur erzeugt und vertreibt, nicht aber selbst auf den Baustellen verarbeitet. Die Verarbeitung der Baumaterialien ist durch die bauausführenden Firmen und nicht durch die MP GmbH erfolgt. Eine Notwendigkeit der Betreuung von Baustellen und Putzpartien in oben beschrieben Sinn hat daher gar nicht bestanden.

8) Soweit der Bw die Baustellen besuchte, um feststellen zu können, welche Baumaterialien für ein konkrete Bauvorhalben geeignet sind, so handelt es sich dabei - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - durchaus um eine Tätigkeit, die nach der Verkehrsauffassung zum typischen Berufsbild eines Vertreters gehört. Die Produktberatung des Kunden sowie die Prüfung und Feststellung, welche der angebotenen Produkte sich für ein bestimmtes Bauprojekt für geeignet erweisen, gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Vertreters.

Der Unabhängige Finanzsenat konnte trotz eingehender Befragung des Bw und seiner Arbeitgeberin keine konkreten Anhaltspunkte finden, die darauf schließen ließen, dass der Bw in einem wesentlichen Umfang auch Tätigkeiten ausgeübt hätte, die dem Berufsbild eines Vertreters nicht entsprochen hätten.

9) Allein die Behauptung des Finanzamtes, wonach dem Bw neben den Kostenersätzen durch die Arbeitgeberin keine Werbungskosten erwachsen seien, vermag ihre Entscheidung nicht zu begründen. Der Bw gab dazu befragt, ob bzw. welche Kosten er neben den von der Arbeitgeberin gewährten Tagesdiäten selber tragen musste, in der Vorhaltsbeantwortung unter Pkt. 7 an, er habe zusätzlich noch Einladungen für Kunden zu Arbeitsessen bezahlt und diverse Büromaterialen gekauft. Auch habe er einen Computer, den er für die Arbeit benötigt habe angeschafft und weitere Telefon- und Internetkosten getragen. Die dazu gehörigen Ausgabenbelege habe er nicht aufbewahrt, da er auch in den vergangenen Jahres das Vertreterpauschale beantragt und gewährt bekommen habe.

Diese Angaben erscheinen durchaus glaubwürdig und lebensnah. Auch das Finanzamt hat letztlich nicht mehr behauptet, dass der Bw die angeführten Ausgaben nicht getragen hätte, sondern lediglich eingewendet, dass er diese Ausgaben nicht belegt habe. Der Umstand, dass der Bw diese Kosten nicht mehr im Einzelnen beziffern und nachzuweisen vermag, kann ihm aber nicht zur Last gelegt werden, zumal die Pauschalierung von Werbungskosten für den Steuerpflichtigen gerade insoweit eine Vereinfachung bewirken soll, als er von der Verpflichtung der konkreten Berechnung und des belegmäßigen Nachweises der Ausgaben entbunden wird.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschalierung für Vertreter gemäß § 1 Z 9 der Verordnung BGBl. II 2001/382 liegen somit vor.

10) Mit Schreiben vom hat der Bw dem Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass ihm beim Ausfüllen der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung insoweit ein Fehler unterlaufen ist, als er das Vertreterpauschale nur für den Zeitraum 1. August bis geltend gemacht hat, richtigerweise sollte das Pauschale für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember geltend gemacht werden.

Da der Bw das ganze Jahr 2008 bei der oben angeführten Arbeitgeberin als Verkaufsrepräsentant beschäftigt gewesen ist und sich seine Dienstverwendung in dieser Zeit nicht geändert hat, war ihm das Vertreterpauschale für das gesamte Jahr 2008 zu gewähren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at