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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.08.2010, RV/0572-L/09

Anspruchszinsen fußend auf einer Nachforderung, die durch eine behauptete unrichtige Auskunft des Finanzamtes entstanden sei

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.K., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Manfred Vogler, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der am beim zuständigen Finanzamt eingelangten Arbeitnehmerveranlagungserklärung beantragte der Berufungswerber (= Bw) unter anderem die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Nach Durchführung einer erklärungsgemäßen Veranlagung setzte die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 2004 in Höhe einer Gutschrift von 721,18 € fest. Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen, da das Finanzamt zwischenzeitig durch neue Beweismittel von der Tatsache Kenntnis erlangte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht vorliegen. Ebenfalls mit Datum wurde im wieder aufgenommenen Verfahren ein neuer Erstbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 erlassen, mit welchem die Einkommensteuer in Höhe einer Gutschrift von 52,18 € festgesetzt wurde. Somit ergab sich eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von 669,00 €. Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 (Bescheiddatum: ) setzte die Abgabenbehörde erster Instanz Anspruchszinsen in Höhe von 106,86 € fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung, mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die Gattin des Bw sei im Februar 2005 beim Infocenter in Freistadt vorstellig gewesen und hätte die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 sowohl für ihn als auch für sie selbst abgegeben. Auf die Frage seiner Gattin, ob dem Bw der Alleinverdienerabsetzbetrag zustünde, da sie derzeit in Karenz sei, wäre der Gattin die Auskunft gegeben worden, dass sie den Antrag auf Alleinverdienerabsetzbetrag belassen solle, da bei Nichtzustehen desselben, der Absetzbetrag einfach herausgestrichen werden würde. Auf dem Bescheid der Gattin des Bw sei ein Einkommen im Jahr 2004 in Höhe von 5.147,16 € angegeben gewesen, woraus für den Bw und seine Gattin nicht erkennbar war, dass das tatsächliche Einkommen mit dem Wochengeld über 6.000,00 € gewesen sei. Dies sei ihr erst nach der Vorsprache im Infocenter am mitgeteilt worden. Da es für den Bw aus den oben angeführten Gründen nicht einsehbar sei, dass er zusätzlich noch Zinsenansprüche in der Höhe von 106,86 € zu zahlen habe, ersuche er um Stattgabe der Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die gegenständliche Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt: Anspruchszinsen würden die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die dem Abgabepflichtigen durch Gutschriften oder Nachforderungen entstehen würden. Nachforderungen ergäben sich unter anderem auch aus Bescheidänderungen, aus denen sich eine höhere Festsetzung gegenüber dem bisherigen Bescheid ergeben würde, z.B. Wiederaufnahmen von Amts wegen gemäß § 303 Abs. 4 BAO. Die Zinsenbemessungsgrundlage sei dabei die Differenz zwischen der nunmehrigen und der seinerzeitigen Festsetzung. Unerheblich sei, woraus die Nachforderung im Abgabenbescheid resultiere; ebenso sei die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides bedeutungslos. Zweck der Anspruchszinsen sei lediglich, die (möglichen) Zinsvorteile bzw. Nachteile auszugleichen.

Am stellt der Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend führte er im Wesentlichen wie in der Berufungsschrift vom aus. Ergänzend brachte der Bw vor, dass er ein Laie im Finanzwesen sei und aus den vorliegenden Fakten es für ihn nicht ersichtlich gewesen wäre, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe. Es sei für ihn verständlich, dass er den Alleinverdienerabsetzbetrag zurückzahlen müsse, aber die Zinsenansprüche in der Höhe von 106,86 € wären für ihn nicht gerechtfertigt, zumal ein Verschulden des Finanzamtes - falsche Beratung durch das Infocenter - vorliegen würde.

Mit Berufungsvorlage vom wurde die gegenständliche Berufung vom zuständigen Finanzamt an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). § 205 Abs. 2 leg.cit.normiert, dass die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz betragen. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Weiters kann gemäß § 205 Abs. 3 BAO der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 liegt der im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom für das Jahr 2004 ausgewiesene Differenzbetrag (Abgabennachforderung) von 669,00 € zugrunde. Der Bw bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 im Wesentlichen mit der Begründung, dass für ihn einerseits nicht erkennbar gewesen sei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages aufgrund der Einkommenshöhe seiner Gattin nicht vorliegen würden und andererseits, dass ein Verschulden des Finanzamtes aufgrund falscher Beratung vorliegen würde.

Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom richtig und zutreffend ausführte, soll durch die Festsetzung von Anspruchszinsen entstandene Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile, die dem Abgabepflichtigen durch Gutschriften oder Nachforderungen entstehen, ausgeglichen werden. So auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.: Ansprüche auf Anspruchszinsen entstehen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. zB ) . Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass grundsätzlich jede Nachforderung bzw. Gutschrift einen Anspruchszinsenbescheid auslöst.

Daraus ergibt sich, dass die Argumente des Bw nicht geeignet sind, dem Berufungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at