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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 05.12.2007, FSRV/0091-L/06

Berufung gegen Straferkenntnis des Einzelbeamten wegen Abgabenhinterziehung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HS, Gastwirt, geb. 19XX, whft. in F, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz, vertreten durch Hofrat Dr. Georg Sperneder, vom , SN 046-2005/00387,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:

Über den Beschuldigten wird gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1, 2 und 3 FinStrG eine Zusatzgeldstrafe von

900,00 €

(in Worten: neunhundert Euro)

verhängt.

Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit

9 Tagen

festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 90,00 € und die gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN 046-2005/00387, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des genannten Finanzamtes als Abgabepflichtiger durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung (von Umsatzsteuervorauszahlungen), somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate März bis Juni 2005 iHv. (insgesamt) 4.398,31 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn, unter Berücksichtigung der mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz vom , SN 046-2005/00146-001, wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, begangen durch die vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 2002 und 2004 sowie Jänner 2005 iHv. insgesamt 10.083,27 €, gegen den Bw. ausgesprochenen Geldstrafe von 3.000,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage), gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe in der Höhe von 1.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.

Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 100,00 € bestimmt.

Begründend verwies die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens zu SN 046-2005/00146-001 sowie darauf, dass für die nunmehr verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume, für die die Umsatzsteuer an Hand der vom Masseverwalter vorgelegten Unterlagen iHv. 1.370,49 € (03/2005); 1.077,11 € (04/2005); 784,94 € (05/2005) und 1.165,77 € (06/2005) festgesetzt worden sei, vom dafür verantwortlichen Bw. weder Voranmeldungen abgegeben, noch (entsprechende) Zahlungen geleistet worden seien, obwohl er sowohl von der Fälligkeit der Umsatzsteuer (-vorauszahlungen) als auch von der im Falle der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen bestehenden Erklärungspflicht gegenüber der Abgabenbehörde Kenntnis gehabt habe.

Unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 5 FinStrG sowie der gesetzlichen Strafzumessungsgründe des § 23 FinStrG, insbesondere der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit als strafmildernd, der wiederholten Begehung als straferschwerend und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht mehr länger gewerblich tätig sei, gelangte das Finanzamt zu der angeführten Strafausmessung.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Er sei seit September 2005 im Privatkonkurs und unterlägen alle Finanzamtszahlungen der Konkursmasse. Weiters sei zu bedenken, dass er zurzeit nur über ein geringes Einkommen verfüge, aus dem auch die Konkursforderungen zu begleichen seien. Es werde daher ersucht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach den Akten des Abgaben- und Finanzstrafverfahrens (StNr. 12, ABNr. 34 sowie SN 046-2005/00146-001) hat der seit März 2000 (vgl. FN 56 des Landesgerichtes Linz) im Gastgewerbe, zuletzt unter der Bezeichnung HB in L (bis zur Betriebseinstellung am ), unternehmerisch tätige Bw., über dessen Vermögen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Freistadt vom , Az. 78, das mittlerweile mit Gerichtsbeschluss vom wiederum aufgehobene Schuldenregulierungsverfahren (Zahlungsplan: 16 % der Konkursforderungen, zahlbar in sieben Raten, beginnend ab bis ) eingeleitet worden war, als bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des genannten Schuldenregulierungsverfahrens und bis zur Bestellung des Masseverwalters abgabenrechtlich Verantwortlicher der zuletzt genannten (Einzel-) Firma für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume März bis Juni 2005 weder Vorauszahlungen iHv. 1.370,49 € (03/2005), 1.077,11 € (04/2005), 784,94 € (05/2005) und 1.165,77 € (06/2005; vgl. dazu die Feststellungen zu ABNr. 34 bzw. StNr. 12) entrichtet, noch die diesfalls beim Finanzamt entsprechend der Vorschrift des § 21 Abs. 1 UStG 1994 einzureichenden Voranmeldungen abgegeben und wurde damit (vgl. zB. ) unter Verletzung der Pflichten des § 21 UStG 1994 eine Abgabenverkürzung in der im Spruch des Erstbescheides angeführten Höhe bewirkt.

Auf einen entsprechenden, hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bedingten Vorsatz und hinsichtlich der Abgabenverkürzung den Verschuldensgrad der Wissentlichkeit erfordernden Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kann, entsprechend den Begründungsausführungen der Erstinstanz, daraus geschlossen werden, dass dem Bw., der mit der (unbeeinsprucht) in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 046-2005/00146-001, bereits des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, begangen durch die (vorsätzliche) Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, sohin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2002 und 2004 sowie Jänner 2005 und die Bewirkung einer Abgabenverkürzung iHv. insgesamt 10.083,27 €, für schuldig erkannt worden war, als langjährig unternehmerisch, davon seit April 2001 als Einzelunternehmer (vgl. Betriebseröffnungsanzeige vom laut Veranlagungsakt) tätiger Person sowohl die grundlegende Systematik der Umsatzsteuer und die ihm obliegenden unternehmerischen Pflichten des § 21 UStG 1994 als auch die Folgewirkungen einer Nichteinhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten (beim Abgabengläubiger) hinreichend bekannt waren (vgl. zB. , bzw. ). Dies gilt auch umso mehr, als weder in der vorliegenden, sich gegen das nach trotz ordnungsgemäßer Ladung in Abwesenheit des Beschudigten durchgeführten mündlichen Verhandlung (vgl. § 126 FinStrG) ergangene Straferkenntnis richtenden Berufung noch im Strafverfahren SN 046-2005/00146-001 gegen den betreffenden, von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erhobenen Schuldvorwurf sachlich begründete Einwendungen erhoben wurden.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG ist die so auch für gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG als erwiesen anzusehende Abgabenhinterziehung, die sich jedoch mangels der Erkennbarkeit konkreter Hinweise für einen Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Tathandlungen (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 1/30) als eine Mehrzahl von gleichartigen, dem Regelungsregime des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG unterliegenden Einzelvergehen darstellt, mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, hier somit 4.398,31 €, zu ahnden.

Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzstrafverfahrens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafe nicht übersteigen, die nach Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären (§ 21 Abs. 3 FinStrG).

Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG sind für die Strafbemessung die Schuld des Täters sowie die, nicht schon die Strafdrohung bestimmenden, Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd. §§ 33 f Strafgesetzbuch, BGBl 1974/60 idgF. (StGB), heranzuziehen. Für die Bemessung der Geldstrafe sind gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch die (aktuellen) persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters angemessen zu berücksichtigen, wobei allerdings der Umstand, dass die Geldstrafe vom Beschuldigten (voraussichtlich) nicht oder allenfalls nur unter Schwierigkeiten aufgebracht werden kann, der Festsetzung einer Geldstrafe grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. zB. ).

Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen (§ 23 Abs. 4 FinStrG idFd. StReformG 2005, BGBl I 2004/57 ab ).

Berücksichtigt man, dass sich das Verschulden des bis zum Finanzstrafverfahren SN 046-2005/00146-001 finanzstrafrechtlich unbescholtenen Bw. (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB), der in einer wohl schon angespannten wirtschaftlichen Situation offenbar die bereits im betrieblichen Rechenwerk enthaltenen errechneten Umsatzsteuerbeträge (Zahllasten) nicht abgeführt bzw. dem Finanzamt nicht bekannt gegeben und sich dadurch, gleichsam zu Lasten des Abgabengläubigers, einen (zusätzlichen) Kredit zur Aufrechterhaltung seines Betriebes verschafft hat, als nicht untypisch iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG darstellt, den ausdrücklichen Erschwerungsgrund der wiederholten Tatbegehung (§ 33 Z. 1 StGB), sowie innerhalb der oben angeführten Grenzen die derzeitige, infolge der Zahlungsverpflichtungen aus dem Schuldenregulierungsverfahren angespannte finanzielle Ausgangssituation, so kann va. angesichts des zusätzlichen Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z. 10 StGB, auch unter Bedachtnahme auf die ebenfalls heranzuziehenden, hier durch den aktenkundigen Umstand, dass der Bw. seit Oktober 2005 nicht mehr unternehmerisch tätig ist und nur mehr Einkünfte iSd. § 25 EStG 1988 bezieht (vgl. StNr. 910), eingeschränkten präventiven Aspekte einer Finanzstrafe die im Ersterkenntnis ausgesprochene Geldstrafe auf 900,00 €, de. annähernd 10,23 % des gesetzlichen Strafrahmens, reduziert werden. Einer weiteren Verringerung der Geldstrafe stehen jedoch, neben der oa. Vorschrift des § 23 Abs. 4 FinStrG, insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, als ja ein nicht unwesentlicher Strafzweck des FinStrG auch die Hintanhaltung künftiger gleichgelagerter Finanzvergehen durch Dritte bildet (vgl. zB. ).

Gleiches gilt hinsichtlich der gemäß § 20 FinStrG zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe innerhalb des Rahmens von bis zu sechs Wochen auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei hier allerdings der derzeitigen (angespannten) Lage des Beschuldigten keine Bedeutung zukommt. Entsprechend dem bereits zur Geldstrafe Ausgeführten und der allgemeinen Spruchpraxis kann mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, de. annähernd einem Fünftel der zulässigen Höchststrafe, das Auslangen gefunden werden.

Die Neufestsetzung des vom Beschuldigten zu tragenden (pauschalen) Kostenersatzes ergibt sich aus Abs. 1 lit. a der dazu im Spruch angeführten Bestimmung des FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Zusatzstrafe
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at