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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 20.06.2012, RV/0567-I/11

Geltendmachung von Kinderfreibeträgen im Wege eines Antrags gemäß § 299 BAO

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0567-I/11-RS1
wie RV/0377-I/11-RS1
Hat der Steuerpflichtige vergessen, in der Steuererklärung Kinderfreibeträge in Höhe von 220 € (pro Kind) in Anspruch zu nehmen, kann eine Geltendmachung dieser Freibeträge im Wege eines Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ein Kinderfreibetrag iSd § 106 Abs. 1 EStG nur über Antrag zustehe und der Steuerbescheid mangels "Ausübung eines Antragsrechtes" nicht unrichtig sei.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Berater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Bw (Berufungswerberin) stellte mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 gemäß § 299 BAO und ersuchte um Aufhebung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, in der Einkommensteuererklärung 2009 sei vergessen worden, den Kinderfreibetrag für zwei Kinder (440 €) zu beantragen.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2009 sei nicht rechtswidrig, weil ein Antrag auf Zuerkennung des Kinderfreibetrages in der Steuererklärung nicht gestellt worden sei.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, ein Bescheid sei rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspreche. Dies gelte auch für "dynamische" Unrichtigkeiten, die sich erst später erweisen würden.

Unter Verweis auf eine UFS Entscheidung () wurde die Meinung vertreten, dass für die Geltendmachung des Kinderfreibetrages keine Fallfrist bestehe.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Nach den - vom Finanzamt nicht bestrittenen - Angaben in der Steuererklärung sowie in den nachgereichten Unterlagen (vgl. Eingabe vom ) ist die Bw verheiratet. Sie ist Alleinverdienerin (der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 669 € wurde anerkannt). Die beiden Kinder - in den Jahren 1996 und 2000 geboren - sind haushaltszugehörig.

2.) § 106a EStG 1988 lautet:

(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

3.) Der Freibetrag gemäß § 106a EStG 1988 steht für ein Kind (iSd § 106 Abs. 1 oder 2 EStG) zu. Er vermindert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die Entlastungswirkung ist daher umso größer, je höher der Grenzsteuersatz ist.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Kinderfreibetrag aufgeteilt werden kann. Es liegt in der Disposition der (Ehe-)Partner, ob nur ein Partner einen Freibetrag von 220 € beanspruchen will oder ob beide Partner einen Freibetrag von je 132 €, zusammen 264 €, geltend machen. Durch den erhöhten Freibetrag (von in Summe 120%) bei beidseitiger Inanspruchnahme sollen Anreize für das Erwerbsleben der Frau, insbesondere für die Aufnahme einer existenzsichernden Vollzeittätigkeit gesetzt werden (Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StRefG 2009).

4.) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. In der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ist für diese Zwecke die Versicherungsnummer bzw. persönliche Kennnummer jedes Kindes, für das ein Freibetrag beansprucht wird, anzuführen. Die Verpflichtung zur Anführung der genannten Daten in der Steuererklärung stellt jedoch - nach dem Wortlaut des Gesetzes - keine Anwendungsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrags dar, sondern offensichtlich nur eine Ordnungsvorschrift für Zwecke der reibungslosen Abwicklung der Veranlagung.

Es besteht nach dem Gesetzeswortlaut somit keine Verknüpfung mit der Gewährung des Kinderfreibetrages. Dieser steht vielmehr zu, wenn die Voraussetzungen nach § 106 Abs.1 oder Abs. 3 EStG 1988 erfüllt sind. Wird die Sozialversicherungsnummer des Kindes nicht angegeben, kann die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages wohl nicht verweigert werden (Doralt/Hammerl, EStG 13, § 106a, Rz 15).

5.) Eine (förmliche)Antragstellung zwecks Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags ist nicht vorgesehen. Das Gesetz geht zwar davon aus, dass der Kinderfreibetrag "geltend gemacht" werden muss. Den diesbezüglichen Wortfolgen ist aber lediglich die Funktion beizumessen, (in Anbetracht der Progressionswirksamkeit des Freibetrags) eine Regelung hinsichtlich der jeweils zutreffenden Höhe des Freibetrags zu treffen, je nachdem, ob der Freibetrag von einem oder von zwei Anspruchsberechtigten geltend gemacht wird. Die Bestimmungen sind folglich so zu lesen, dass der Kinderfreibetrag in einem Fall, wie dem vorliegenden,

- 220 € betragen soll, wenn er "von einem Steuerpflichtigen" (dh. einem einzigen Steuerpflichtigen) in Anspruch genommen wird, hingegen

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigen, wenn er "für dasselbe Kind von zwei Ehepartnern" in Anspruch genommen wird.

6.) Da die Geltendmachung des Freibetrags in der Disposition der Ehegatten steht, verlangt das Gesetz auch eine dahin gehende Äußerung des bzw. der Steuerpflichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass es einem Steuerpflichtigen, der auf die Geltendmachung des Freibetrags vergessen hat, ein für allemal verwehrt sein sollte, einen solchen "geltend zu machen", und sei es - unter zusätzlichen Voraussetzungen (positive Ermessensübung) - auch nur im Wege eines Antrags auf Bescheidbehebung (§ 299 BAO). Die Geltendmachung des Freibetrags ist weder befristet noch unwiderruflich. Das EStG sieht auch keine Regelung des Inhalts vor, dass der Freibetrag nur in der vom Steuerpflichtigen eingereichten (ersten) Steuererklärung in Anspruch genommen werden könnte (vgl. dem gegenüber etwa § 37 Abs. 9 EStG 1988). Insofern besteht kein rechtserheblicher Unterschied zB zum Fall der verspäteten Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrags.

7.) Die Bw hat ihren Antrag auf Bescheidbehebung vom darauf hingewiesen, dass sie den Freibetrag für ihre beiden Kinder in Anspruch nehmen möchte und Unterlagen mit den erforderlichen Angaben beigeschlossen. Damit hat sie einen Sachverhalt vorgetragen, der in der Abgabenerklärung noch nicht enthalten war und im Einkommensteuerbescheid vom deshalb auch nicht berücksichtigt wurde. Dass die mangelnde Berücksichtigung eines Sachverhalts auf fehlende Kenntnis der Abgabenbehörde (infolge mangelnder Offenlegung durch den Steuerpflichtigen) zurückzuführen war, steht einer Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht entgegen. Der Umstand allein, dass von einem Steuerpflichtigen steuermindernde Umstände "geltend gemacht" werden, stellt - auch nach Ansicht des BMF - in anderen Zusammenhängen (zB bei den Kinderbetreuungskosten) keinen Umstand dar, der einer Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO hinderlich sein sollte (Info , BMF-010222/0209-VI/7/2011).

8.) Der im angefochtenen Bescheid im Ergebnis vertretenen Ansicht, dass der Antrag der Bw auf Bescheidaufhebung im Sinne des § 299 BAO als unbegründet abzuweisen ist, weil der Kinderfreibetrag nur über Antrag zusteht, ein solcher Antrag in der am eingereichten Steuererklärung nicht gestellt wurde und der Einkommensteuerbescheid vom daher "mangels Geltendmachung" nicht iSd § 299 BAO unrichtig sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Kinderfreibetrag - nach dem ersten Satz des § 106a Abs. 1 EStG 1988 - sehr wohl für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EstG 1988 zusteht.

9.) Nur der Abrundung halber sei vermerkt, dass in den von der Finanzverwaltung für das Berufungsjahr aufgelegten Formblättern (L1k - 2009) keine "förmliche" Antragstellung vorgesehen ist. Die Beilage versteht sich als solche "zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages", mit der die in § 106 Abs. 4 EstG 1988 bezeichnete Sachverhalte mitgeteilt und die Freibeträge in der Höhe von 220 € oder 132 € angesprochen werden.

10.) Der von der Bw begehrte Freibetrag (von 440 €) ist andererseits mit Rücksicht auf ihr steuerliches Einkommen keineswegs als geringfügig anzusehen. Dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit seines Einkommensteuerbescheides ist daher der Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.

11.) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Über den (wiederum unerledigten) Antrag vom wird durch die Abgabenbehörde erster Instanz neuerlich zu entscheiden sein. Eine Aufhebung erstinstanzlicher Bescheide im Wege des § 299 BAO ist nur durch das Finanzamt möglich.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at