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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 06.12.2007, ZRV/0198-Z3K/06

Aussetzung der Vollziehung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred Klaming über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/90588/152/2002, betreffend die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK nach der am in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

1.Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend berichtigt, dass eine Aussetzung der Vollziehung in Höhe von € 29.922,87 beantragt wurde.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Zollamtes Klagenfurt vom 4. und , Zlen. 400/90588/87, 400/90588/89/2002, 400/90588/90/2002 und 400/90588/91/2002, wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) Eingangsabgaben in Höhe von € 30.501,40 mitgeteilt und zur Entrichtung mit der Begründung vorgeschrieben, die Bf. habe im Jahre 2002 unzulässigerweise mit im Drittland zugelassenen Beförderungsmitteln Binnenverkehre durchgeführt.

Gegen diese Bescheide hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung wegen Unzuständigkeit des österreichischen Zolls, Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Begründend wurde zum Berufungsgrund der Unzuständigkeit im Wesentlichen ausgeführt, dass der Transport in Italien begonnen hätte und die CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und Nr. 2222 in Italien keine Gültigkeit gehabt hätten. Die Verfahrensmängel wurden darin erblickt, dass der Bf. vom Zollamt Klagenfurt bislang nur partiell Akteneinsicht gewährt worden sei, dass die Bf. sich bislang nicht wirklich rechtfertigen habe können und, dass der Sachverhalt völlig mangelhaft festgestellt worden sei. Insbesondere seien die Ungültigkeit der CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und Nr. 2222 und die Frage, ob und wo die Transporte die Österreichische Grenze überschritten haben, ungeklärt. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde im Wesentlichen darin erblickt, dass ein unerlaubter Binnentransport, der in Italien beginnt, die Zuständigkeit der österreichischen Zollbehörden auch dann nicht begründe, wenn dieser Österreich transitiert. Weiters scheine die Echtheit der CEMT-Genehmigungen festzustehen, dies indiziere bis zum Beweis des Gegenteils aber auch ihre Gültigkeit. Selbst wenn Ausstellungsfehler des zuständigen slowenischen Ministeriums festgestellt werden könnten, hätte dies einen Anspruch der Bf. auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) zur Folge, sodass die Vorschreibungen entbehrlich wären (siehe ).

Zur Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wurde ausgeführt, dass gemäß § 72a ZollR-DG die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zu unterbleiben habe, soweit der Empfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiters sei auf die Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 zu verweisen, wonach ausländische Unternehmer von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, wenn über die Lieferungen keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden. Im Übrigen sei Slowenien seit dem Mitglied der Europäischen Union, weshalb bei der Verbringung von Waren nach Österreich Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr zu entrichten seien. Nach den Beitrittsakten müssten unerledigte Zollverfahren nach dem Gemeinschaftsrecht erledigt werden. Dabei gelte gemäß Art. 28p der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie Nr. 77/388/EWG des Rates vom in der Fassung des Anhanges II der Beitrittsakte Nummer 9 Abs.3 Buchstabe d. Demnach stelle die Einfuhr von Fahrzeugen vor dem Beitritt keinen Steuertatbestand dar. Zudem würden gemäß § 28 Abs.10a UStG im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union mit Mai 2004 Übergangsregelungen vorsehen, wonach das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht besteuert werde, wenn der eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist. Da diese Bedingung als erfüllt gelte, wenn das Fahrzeug vor dem in Betrieb genommen wurde, wären zumindest diese Fahrzeuge von der Einfuhrumsatzsteuerpflicht auszunehmen.

Zur Höhe der Schätzwerte wurde erklärt, dass die Bf. bereits vorgebracht habe, wesentliche Beweisurkunden wie Kaufverträge und dgl. durch eine Überschwemmung verloren zu haben. Die Bf. habe aber Internet-Angebote vergleichbarer LKW und Vergleichsrechnungen und eine eigene Schätzung vorgelegt, die der Tatsache Rechnung trage, dass es sich bei den meisten LKW und Aufliegern um solche mit Vorschäden gehandelt habe, die die Bf. nach dem Ankauf behelfsmäßig behoben hätte. Abschließend wies die Bf. darauf hin, dass bei den Zinsvorschreibungen die von der Bf. erbrachten Sicherheitsleistungen zu berücksichtigen gewesen wären.

Mit Abrechnungsbescheid des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/01060/2005, wurde gemäß § 216 BAO festgestellt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Eingangsabgaben im Betrage von € 29.922,87 nicht erloschen ist.

Mit Antrag vom beantragte die Bf. die Aussetzung der Vollziehung der Abgaben in Höhe von € 29.922,87. Begründend wurde ausgeführt, dass begründete Zweifel sowohl an der inhaltlichen Rechtmäßigkeit als auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Zollbehörden bestehen würden. Hinzu komme, dass in einem Abrechnungsbescheid vom ein zu geringer Betrag als entrichtet festgestellt worden sei. Abgesehen davon würde eine derartige Forderung bei der Abgabenschuldnerin zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/90588/150/2002, wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidungen Zlen. 400/90588/87, 89, 90 und 91/2002 in Höhe von € 22.922,87 aufgrund der Artikel 244 und 245 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs.1 ZollR-DG und § 212a BAO als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens im Rahmen einer überschlägigen Prüfung zu beurteilen seien. Im Rahmen einer solchen Prüfung seien keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung aufgetreten, da auf den Teilstrecken in Italien nicht die in Italien ungültigen CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222, sondern andere für Italien gültige Güterbeförderungsbewilligungen verwendet worden seien. Die Pflichtverletzung sei somit erst durch die Einfahrt mit dem jeweiligen Beförderungsmittel in das österreichische Bundesgebiet erfolgt. Bezüglich der Höhe der geschätzten Zollwerte wurde auf die Schätzwerte von Fahrzeughändlern verwiesen, nach welchen sich Abweichungen in beiden Richtungen von den in den angefochtenen Bescheiden der Abgabenberechnung zugrunde gelegten Zollwerten, in Summe jedoch ein höherer Wert ergeben würde. Die einfuhrumsatzsteuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Gemeinschaften würden in den gegenständlichen Fällen aufgrund der Zeitbezogenheit des materiellen Abgabenrechts nicht zur Anwendung gelangen. Die mögliche Entstehung eines unersetzbaren Schadens sei von der Bf. weder konkret dargelegt noch bewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bislang weder die Zuständigkeit des Zollamtes noch die Richtigkeit der inkriminierten Fahrtrouten und Tatzeiten habe festgestellt werden können. Außerdem würden Unregelmäßigkeiten bei der Verrechnung des Sicherstellungsbetrages in Höhe von € 334.420,00 vorliegen, da damit einerseits eine fremde Abgabenschuld des D.H., Zl. 400/90635/4/2001, andererseits aber auch die Bescheide 400/90588/16, 27 und 28/2002 abgedeckt wurden, für die andere Sicherheitsleistungen erbracht worden seien. Im Übrigen könnten der Bf. durch die erfolgten Umbuchungen Fristversäumnisse hinsichtlich der Antragstellung auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer und damit ein unersetzbarer Schaden drohen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in den Fanrtenberichtsheften zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 die jeweils auf italienischem Staatsgebiet zurückgelegten Beförderungsstrecken nicht eingetragen sind, weshalb davon auszugehen sei, dass für diese Teilstrecken andere Güterbeförderungsgenehmigungen verwendet wurden. Die festgestellten Zeitpunkte und Orte der Zollschuldentstehung würden auf den Eintragungen im jeweiligen Fahrtenberichtsheft beruhen, weshalb keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden. Bei der Abdeckung der Abgabenschuld des D.H. handle es sich um eine Maßnahme des Gebarungsvollzuges, deren Rechtmäßigkeit im Rechtsbehelfsverfahren gegen den beantragten Abrechnungsbescheid zu klären sein wird. Ebenso würde eine allfällige Fristversäumnis bei der Beantragung der Umsatzsteuererstattung beim Finanzamt Graz-Stadt aufgrund der vorgenommenen Korrekturbuchungen zur zeitlich korrekten Bedeckung von Abgabenschuldigkeiten keine Auswirkung der angefochtenen Bescheide sondern allenfalls der Gebarung darstellen. Zudem sei beim Begriff des Unersetzbaren Schadens an den Begriff des schweren nicht wieder gutzumachenden Schadens anzuknüpfen. Ein reiner Geldschaden sei nach allgemeiner Rechtssprechung des EuGH grundsätzlich nicht als nicht wieder gutzumachender Schaden anzusehen. Im Übrigen habe die Bf. für die Abgabenschuldigkeiten weder Sicherheit geleistet, noch die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Sicherheitsleistung nachgewiesen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Begründend wurde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass das Zollamt Klagenfurt zur Abgabenerhebung unzuständig sei, da der Eintritt in das Binnengebiet der Gemeinschaft zum Zwecke des Ladens der Ware zunächst auf italienischem Gebiet erfolgt sei. Bisher hätten weder die inkriminierten Fahrtrouten noch die Tatzeiten und Tatorte zuverlässig festgestellt werden können. Eine Aussetzung der Lastschrift in Höhe von € 29.922,87 erscheine auch dadurch geboten, da der Abrechnungsbescheid des Zollamtes Klagenfurt aufgrund der Verrechnung mit einer fremden Abgabenschuld unrichtig sei. Außerdem würden die angefochtenen Bescheide Unstimmigkeiten aufweisen und seien diesbezüglich Änderungen zu erwarten. Im Übrigen würden auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung wegen der möglichen Entstehung eines unersetzbaren Schadens durch die erfolgten Umbuchungen vorliegen.

Zu der am abgehaltenen Berufungsverhandlung ist keine der beiden Parteien erschienen. Der Geschäftsführer der Bf. hat sich krankheitshalber entschuldigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Einhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung "braucht" jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß den Erkenntnissen des Zlen. 2004/16/0047 und 0046, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung zulässig sei. Demnach ist über die Beschwerden im Aussetzungsverfahren ungeachtet der erfolgten Erledigung des maßgeblichen Abgabenverfahrens zu entscheiden.

Bei der Aussetzung der Vollziehung handelt es sich um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 5 ZollR-DG). Es ist daher Sache der antragstellenden Partei zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen und/oder ein unersetzbarer Schaden durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung entstehen könnte.

Die Bf. hatte in Österreich insgesamt 5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333, 4444, 1111, 2222 und 5555 in Verwendung. Auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 ist jeweils ein Stempel angebracht, aus dem hervorgeht, dass die beiden CEMT-Genehmigungen in Italien nicht gültig sind. Dass auf den genannten Genehmigungen zwei weitere Länderstempel angebracht waren, ist aufgrund der Untersuchung der Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt erwiesen. Ungeachtet der Bestätigungen des Untersekretärs X.Y. vom slowenischen Ministerium für Verkehr und Verbindungen, vom , wonach alle fünf CEMT-Genehmigungen in Österreich Gültigkeit hätten und von einer Beamtin des Ministeriums irrtümlicherweise zweimal ein griechischer Stempel an den Bewilligungen angebracht worden sei, lag auf Grund eines Schreibens des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom , nach welchem nach Ausstellung der oben angeführten Bestätigungen X.Y. neuerlich vom österreichischen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kontaktiert wurde und dabei erklärte, dass nur die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern SLO 3333 und SLO 4444 zu Güterbeförderungen von, nach und durch Österreich berechtigen würden, kein begründeter Zweifel an der Ungültigkeit der CEMT-Genehmigungen für Österreich vor. Zudem wurde gleichzeitig eine Auflistung aller in Slowenien ausgestellten und in Österreich gültigen CEMT-Genehmigungen mit den namentlich angeführten Transportunternehmen übermittelt. In dieser Auflistung sind ausschließlich Nummern zwischen 0000 und 9999 enthalten.

Die in den gegenständlichen Fällen festgestellten Zeitpunkte und Orte der Zollschuldentstehung bzw. Fahrtrouten beruhen auf den Eintragungen der jeweiligen Kraftfahrer der Bf. in den Fahrtenberichtsheften zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222.

Hinsichtlich des Ortes der Zollschuldentstehung ist darauf zu verweisen, dass auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 ein Untersagungsstempel für Italien angebracht war, nur zwei andere Länderstempel wurden entfernt. Es ist somit auszuschließen, dass diese CEMT-Genehmigung für den Transport auf italienischem Staatsgebiet verwendet wurde, da sie bei keiner Kontrolle vorgewiesen hätte werden können. Zudem ist in den jeweiligen Fahrtenberichtsheften zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 keine Fahrtstrecke auf italienischem Staatsgebiet eingetragen. In diesem Zusammenhang fügen sich auch die Aussagen der damals bei der Bf. beschäftigten Kraftfahrer J.R., befragt zu einem anderen unter der GZ. ZRV/0062-Z3K/07 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Binnentransport der Bf., in der Niederschrift vom und I.F. in der Niederschrift vom , befragt zu einem Binnentransport am mit Beladeort Italien (ZRV/0071-Z3K/07), wonach beide in Italien eine gültige CEMT-Genehmigung - die Bf. verfügte im Jahre 2002 über die in Italien gültigen CEMT-Genehmigungen Nr. 6666 und 7777 - benutzten. Es ist dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis zu entnehmen, dass die Bf. auf dem Staatsgebiet der Republik Italien keine CEMT-Genehmigung verwendete, zumal die Bf. in Österreich ständig eine zumindest auf den ersten Blick für Österreich gültige CEMT-Genehmigung mitführte.

Im Zeitpunkt der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft und des Ladens der Ware erfüllte das Beförderungsmittel somit alle objektiven Voraussetzungen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung. Der Bewilligungsinhaber hatte dabei sicherzustellen, dass die Ware - aus welchen Gründen auch immer - keine unzulässige Verwendung erfährt. Die bloße Absicht, eine in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Ware anders als in dem von der erteilten Bewilligung vorgegebenen Rahmen zu nutzen, ist für sich genommen unschädlich. Erst dann, wenn sie sich in einem objektiv feststellbaren Tun oder Unterlassen manifestiert, ist dies als Verletzung der sich aus der Bewilligung ergebenden Verpflichtung anzusehen und gemäß den hiefür bestehenden Vorschriften zu sanktionieren. Die Zollschuld ist daher gemäß Art. 215 erster Gedankenstrich ZK in Österreich entstanden, da erst in Österreich die Voraussetzungen zur Durchführung eines Binnentransportes nicht mehr vorlagen.

Zur Höhe der Schätzwerte ist auszuführen, dass am und neuerlich Auskünfte des Zollamtes Klagenfurt bei Fahrzeughändlern betreffend den Nettomarktpreis der betreffenden Beförderungsmittel im November 2002 eingeholt wurden. Die dabei geschätzten Werte weichen in beide Richtungen von den in den angefochtenen Bescheiden der Abgabenbemessung zugrunde gelegten Zollwerten ab, in Summe jedoch ergaben sie einen höheren Wert.

Hinsichtlich der Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wird darauf verwiesen, dass die einfuhrumsatzsteuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Gemeinschaft mit nicht zur Anwendung gelangen, da die Zollschuld bereits am entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich, da keine Lieferung (§ 3 UStG) des jeweiligen Beförderungsmittels vorliegt.

Zum Berufungsgrund, bei den Vorschreibungen der Abgabenerhöhung seien die erbrachten Sicherheiten nicht berücksichtigt worden, ist zu bemerken, dass es sich bei der Aussetzung der beantragten € 29.922,87 genau um jene Abgabenschuldigkeiten handelt, die von den erlegten Barsicherheiten nicht bedeckt werden konnten.

Die teilweise Verbuchung der von der Bf. erlegten Barsicherheit mit den unter der Zlen. 400/90635/4/2001 und 400/90588/16, 27 und 28/2002 gegenüber der Bf. vorgeschrieben Abgabenschuldigkeiten ist Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Abrechnungsbescheid und keinesfalls geeignet begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung der Zlen. 400/90588/87, 89, 90, 91/2002 zu erwecken.

Zum Vorliegen eines allfälligen unersetzbaren Schadend bei der Beantragung des Vorsteuerabzuges ist zu bemerken, dass ein solcher Schaden überhaupt nicht konkretisiert wurde und allenfalls wohl durch die Entrichtung der Eingangsabgaben abgewendet werden könnte. Dass aber die Entrichtung der Eingangsabgaben einen unersetzbaren Schaden zur Folge hätte, wurde von der Bf. nicht dargelegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAD-15071