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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.10.2009, RV/1924-W/09

Strafprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., vertreten durch Harald Rumpler, Steuerberater, 7022 Schattendorf, Mattersburger Str. 70, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (gleichzeitig von mehreren bezugsauszahlenden Stellen).

Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 wurden die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt. Begründend wurde ua ausgeführt, dass die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt worden sei, da die dem Bw zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung bis heute nicht beim Finanzamt eingereicht worden ist. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hätten dabei mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden können.

Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen den oa Bescheid Berufung und übermittelte mit gleicher Post die Erklärung L1 an das Finanzamt, in welcher der Bw neben Sonderausgaben (ua. für Versicherungsprämien und -beiträge), Werbungskosten (ua das Berufsgruppenpauschale für Politiker) sowie unter der Kennzahl 735 sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 15.161,91 beantragte. Abschließend ersuchte der steuerliche Vertreter des Bw um antragsgemäße Stattgabe und erklärungsgemäße Veranlagung.

Mit Eingabe vom übermittelte der steuerliche Vertreter des Bw eine Ergänzung zur Berufung und führte darin aus, dass der Bw im Zuge der Ausrichtung des medial bekundeten schrecklichen Unfalles bei der Schaumparty in A. für die Abwicklung als Verantwortlicher tätig gewesen sei, wobei ein junges Mädchen zu Tode gekommen sei. Weitere Details möchte sich der Bw aber im Hinblick auf die Tragik des Ereignisses aber ersparen.

Konsequenz daraus sei der Umstand gewesen, dass der Bw sich vor Behörden und Gerichten zu verantworten gehabt hätte und daraus enorme finanzielle, körperliche und mentale Belastungen entstanden seien, die den jungen Mann an die Grenzen der Belastbarkeit geführt hätten. Die entsprechenden Aufwendungen aus der Abwicklung des Rechtsprozesses seien daher von seiten des Bw bzw dem steuerlichen Vertreter als außergewöhnliche Belastung gewertet und in der Steuererklärung als solche berücksichtigt worden.

Die vom Bw aus diesem Titel als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen würden im Detail nachstehende Aufwendungen betreffen:


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Sachverständigengebühren
€ 9.852,90
Gerichtsgebühren
€ 400,00
240 Tagsätze lt. Urteil
€ 3.120,00
Kostenregress der Bgld. GKK für den Aufenthalt im Krankenhaus
der verletzten und dann verstorbenen B.
€ 1.376,61
Kilometergelder 480x0,38
€ 182,40
Diäten 105x2,20
€ 231,00
Summe
€ 15.161,91

Die entsprechenden Belege wurden in Kopie beigelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben.

Begründend wurde ausgeführt.

"Eine außergewöhnliche Belastung muss, um steuerliche Berücksichtigung finden zu können, gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 folgende Merkmale zwingend aufweisen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.2)

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Darüberhinaus darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Zwangsläufigkeit ist zu verneinen, wenn die Prozessführung lediglich eine direkte oder indirekte Verhaltensfolge darstellt (; ; ).

Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie

Nicht abzugsfähig sind daher Kosten für Prozesse über

  • die Feststellung der Vaterschaft im Falle des Unterliegens (; ),

  • die Zivilteilung einer Liegenschaft ()

  • Mietstreitigkeiten,

  • Erbrechtsstreitigkeiten (vgl. ), weiters

  • Kosten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Ehescheidung (; , , ),

  • Aufwendungen wegen offenkundig aussichtslosen streitigen Scheidungsverfahrens (; ),

  • Kosten eines Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens des Steuerpflichtigen geschieden worden ist, sowie

  • Kosten für den Prozess über Schadensersatzansprüche, wenn der Schaden vom Steuerpflichtigen (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verschuldet wurde (vgl. ; ).

Eine außergewöhnliche Belastung kann allerdings dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen ein Zivilprozess aufgezwungen wird und er in diesem Prozess obsiegt (zB bei erfolgreicher Abwendung eines Schadenersatzanspruches).

Strafprozesskosten, die einem letztlich freigesprochenen Angeklagten erwachsen, sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Da sie nicht freigesprochen wurden, stellen die beantragten Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastung dar.

Das Pendlerpauschale wurde bereits durch ihren Arbeitgeber berücksichtigt."

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Finanzamt am ) stellte der steuerliche Vertreter des Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II Instanz (UFS). Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass ergänzende Ausführungen zur Berufung noch nachgereicht werden.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde der Strafprozessakt GZ 1. angefordert und in diesen Einsicht genommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der UFS geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bw hat in seiner Funktion als Vertreter des Obmanns der Sozialistischen Jugend in A. und Verantwortlicher der Veranstaltung eine Schaumparty - bei der es zu einem tödlichen Unfall gekommen ist - organisiert.

Aus dem Strafprozessakt GZ 1. geht hervor, dass der Bw mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom , rechtskräftig seit , wegen Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à € 13,00, insgesamt € 3.120,00 verurteilt worden ist, wobei das Gericht ausgesprochen hat, dass die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wird.

Dies im Wesentlichen deshalb, weil er bei den zuständigen Behörden keine Erkundigungen über die für eine derartige Veranstaltung erforderlichen behördlichen Anmeldungen /Genehmigungen einholte und keine ordnungsgemäße Anmeldung der Schaumparty bei den zuständigen Behörden veranlasst hatte.

Die dem Bw aus dem Prozess entstandenen Kosten wurden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.

Rechtliche Ausführungen:

Vorweg ist einmal zu überprüfen, ob es sich bei den vom Bw geltend gemachten Aufwendungen um Betriebsausgaben/Werbungskosten bzw Sonderausgaben handelt. Da der Bw im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, kommen nur Werbungskosten bzw Sonderausgaben in Frage und nicht Betriebsausgaben.

Werbungskosten:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie erwachsen sind.

Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, das in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, sind nur dann Werbungskosten, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch des Arbeitnehmers kommt oder wenn - bei Verwaltungsstrafen - nur ein geringes Verschulden des Stpfl vorliegt und damit auch eine allfällige Geldstrafe abzugsfähig ist.

Der Bw wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Gemeingefährdung verurteilt und kann daher auch die Tatsache, dass die oa Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bw als Vertreter des Obmannes der Sozialistischen Jugend und Verantwortlicher der Veranstaltung angefallen sind, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Der UFS [Wien], Senat 8 [Referent], , RV/3978-W/02, hat entschieden, dass lediglich Prozesskosten im Zusammenhang mit der Abwehr von Äußerungen, die die Glaubwürdigkeit und Charakterstärke eines Politikers in Frage stellen als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn durch diese unrichtigen Behauptungen eine Gefährdung des Erwerbes oder des Fortkommens drohen könnte. Derartige Aufwendungen sind nach der zitierten Entscheidung beruflich veranlasst, auch wenn letztlich dem Begehren durch das Gericht nicht gefolgt wird und die Prozesskosten vom Politiker selbst getragen werden müssen. Der der zitierten Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch nicht mit dem in diesem Verfahren zu beurteilenden zu vergleichen.

Sonderausgaben:

Bei den Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 handelt es sich um erschöpfend und konkret aufgezählte Aufwendungen, die im Unterschied von den Betriebsausgaben und Werbungskosten im allgemeinen mit keiner der sieben Einkunftsarten wirtschaftlich zusammenhängen, daher vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind.

Da die Strafprozesskosten unter keiner der in § 18 aufgezählten Aufwendungen (1. Renten und dauernde Lasten, 2. Beiträge und Versicherungsprämien...usw.) zu subsumieren sind, fällt im gegenständlichen Fall auch diese Möglichkeit weg.

Außergewöhnliche Belastung:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2), nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Zwangsläufig erwächst eine Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zwangsläufigkeit einer Ausgabe grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Ausgabe auf Tatsachen zurückgeht, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat ().

Kosten, die im Zusammenhang mit einem Strafprozess anfallen (Verteidigungskosten, Prozesskosten), stellen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie einem letztlich freigesprochenen Angeklagten erwachsen (, und BFH , BStBl. 1958 III 105, ). Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Rechtsverteidigungs- bzw Strafprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nicht vor (s. EStG [Wanke] § 34 Anm. 78).

Die vom Bw beantragte außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 15.161,91 resultiert aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des Vergehens der Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 und 2 StGB.

Die Anerkennung der beantragten Strafprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist somit aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht möglich.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an Finanzamt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Strafprozesskosten
außergewöhnliche Belastung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at