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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 06.12.2007, ZRV/0191-Z3K/06

Abrechnungsbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred Klaming im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/09874/2005, betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) nach der am in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Klagenfurt führte wegen des Verdachtes der Durchführung unzulässiger gewerblicher Binnenverkehre seit Herbst 2002 Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) durch. Zur Einbringung allfälliger Abgabenschuldigkeiten wurden seitens der Bf. an Stelle mehrerer im Zuge der Erhebungen beschlagnahmter Beförderungsmittel zwischen und Geldbeträge entrichtet: am 3. Dezember einen Sicherstellungsbetrag für einen LKW in Höhe von € 7.500,00, am 20. Dezember ein als "Barsicherheit" bzw. "Abgabensicherstellung" für zwei Sattelzugmaschinen bezeichneter Betrag von € 44.000,00, am einen "Sicherstellungsbetrag" in Höhe von € 22.920,00, am ein als "Barsicherheit" bzw. "Strafsicherstellung" bezeichneter Betrag von € 20.000,00 und am ein als "Barsicherheit" für einen LKW bezeichneter Betrag von in Höhe von € 20.000,00. Aufgrund eines Sicherstellungsbescheides des Zollamtes Klagenfurt gemäß § 232 BAO vom , Zl. 400/90588/2002, wurde von der Bf. ein weiterer Betrag von € 200.000,00 als Sicherheit erlegt. Insgesamt wurden von der Bf. Sicherstellungsbeträge in Höhe von € 334.420,00 erbracht:


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Datum
Tagebuchzeile
Betrag in €
06952/18
7.500,00
35
44.000,00
47
22.920,00
1
20.000,00
06952/23
20.000,00
06952/13
20.000,00
49
200.000,00

Von diesen von der Bf. erlegten Beträgen wurden am 28. Feber 2003 € 1.297,07 zur Abdeckung von aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Bf. für eine am entstandene Zollschuld (Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/90635/4/2001) am Abgabenkonto 400000/11111 verbucht.

Im laufenden Verfahren wurden der Bf. folgende Abgabenschuldigkeiten mitgeteilt:


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Buchungsdatum
Geschäftszahl
Betrag
400/90588/16/2002
10.455,17
400/90588/27, 28/2002
12.818,43
400/90588/67, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 79, 82, 84, 85, 86, 88, 92, 93/2002
220.381,00
400/90588/94/2002
31.089,00
400/90588/66, 68, 76, 80, 81, 83, 87/2002
67.646,40
400/90588/89, 90, 91/2002
24.898,40

Diese verbuchten Abgabenschuldigkeiten wurden mit folgenden Sicherheiten abgedeckt:


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Buchungsdatum
Betrag
10.455,17
12.818,43
207.349,33
71.889,40
24.898,40

Von den am 20. und verbuchten Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von insgesamt € 251.470,00 wurden - wie aus den oberen Tabellen ersichtlich ist - aus den vorhandenen Barsicherheiten nur der Betrag von € 207.349,33 abgedeckt. Aus den verbleibenden Sicherheitsbeträgen wurden die am und verbuchten Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 92.544,80 vollständig und ein Teil der noch ungetilgten Beträge aus den am 20. und verbuchten Abgabenschuldigkeiten abgedeckt. € 5.712,20 an Barsicherheit verblieben auf dem Verwahrkonto.

Bereits am stellte die Bf. den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO i.V.m. § 77 Abs.5 ZollR-DG mit der Begründung, dass das Zollamt gegenüber der Bf. eine Lastschrift in Höhe von € 44.120,67 ausweise, obwohl das Zollamt Klagenfurt noch über eine entsprechende Sicherheitsleistung verfüge, die diesen Differenzbetrag mehr als abdecke.

Da die nicht vollständige Abdeckung der am 20. und unter Zl. 400/90588/72, 93, 94/2004 verbuchten Abgabenschuldigkeiten durch die Vorschreibung von Säumniszinsen nachteilige Auswirkungen für die Bf. hatte, wurden am Korrekturbuchungen vorgenommen und dabei diese zuerst verbuchten Abgabenschuldigkeiten aus den vorhandenen Sicherheitsbeträgen voll abgedeckt, sodass letztlich die zuletzt verbuchten Abgabenschuldigkeiten aus den Bescheiden Zl. 400/90588/83/2002 (€ 3.664,07) und Zlen. 400/90588/87, 88, 89, 90 und 91/2002 (zur Gänze) ungetilgt blieben. Im Zuge dieser Korrekturbuchungen wurde auch festgestellt, dass betreffend die Zl. 400/90588/81/2002 der Zollbetrag versehentlich doppelt - auch als Einfuhrumsatzsteuer - verbucht wurde. Der Betrag in Höhe von € 4.243,00 wurde dem Abgabenkonto Nr. 420000/22222 am gutgeschrieben. Am selben Tag erfolgte zudem eine Korrekturbuchung zu Zl. 40090588/66/2004/00, da bei der Buchung am der Abgabenbetrag um € 0,40 zu gering erfasst wurde. Weiters wurde der noch auf dem Verwahrkonto verbliebene Rest an Barsicherheit von € 5.712,20 auf das Abgabenkonto der Bf. umgebucht.


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Vorgeschriebene Abgabenschuldigkeiten bis
€ 367.288,40
Umgebuchte Sicherheiten bis
- € 327.410,73
Offene Abgabenschuldigkeiten zum
€ 39.877,67
Korrektur Gutschriften Subzahl 72, 93, 94 ()
- € 39.877,67
Korrektur Lastschriften Subzahl 83, 87, 89, 90, 91 ()
+ € 34.165,47
Korrekturbuchung Subzahl 81 ()
- € 4.243,00
Korrekturbuchung Subzahl 66 ()
+ € 0,40
Aushaftende Abgabenschuldigkeiten zum
€ 29.922,87

Diese aushaftenden Abgabenschuldigkeiten verteilen sich auf die Geschäftszahlen wie folgt:


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400/90588/87/2002
€ 5.024,47
400/90588/89/2002
€ 8.276,80
400/90599/90/2002
€ 8.310,80
400/90588/91/2002
€ 8.310,80

Mit Abrechnungsbescheid des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/01060/2005, wurde gemäß § 216 BAO entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Eingangsabgaben im Betrage von € 29.922,87 nicht erloschen ist.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits ein Betrag von € 314.420,00 entrichtet wurde, im gegenständlichen Abrechnungsbescheid aber lediglich ein Betrag von € 309.849,33 festgestellt worden sei. Das Zollamt Klagenfurt verfüge daher über eine weitere Sicherheitsleistung von € 4.507,67, die unberücksichtigt geblieben sei.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/09874/2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Jahren 2002 bis 2004 von der Bf. Barsicherheiten in Höhe von € 334.420,00 eingehoben und in Verwahrung genommen wurden. Am 28. Feber 2003 seien € 1.297,07 aus den verwahrten Sicherheitsbeträgen zur Abdeckung der Abgabenschuldigkeiten eines Fahrers der Bf., D.H., verwendet worden. Die verbliebenen Sicherheitsbeträge in der Höhe von insgesamt € 333.122,93 seien sukzessive zur Abdeckung der mit den Abgabenbescheiden Zl. 400/90588/16, 27, 28, 66 bis 94/2002 mitgeteilten Abgabenschuldigkeiten herangezogen worden. Dabei seien noch nicht getilgte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 29.922,87 verblieben. Diese Feststellung sei auch im angefochtenen Bescheid getroffen worden, nur seien die Buchungen der Abgabenbescheide Zl. 400/90588/16, 27 und 28/2002 unberücksichtigt geblieben.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bis heute weder die Zuständigkeit des Zollamtes Klagenfurt überhaupt noch die Richtigkeit der inkriminierten Fahrtrouten und Tatzeiten festgestellt worden sei. Zudem habe das Zollamt die Differenzen um die Verrechnung des Sicherstellungsbetrages in Höhe von insgesamt € 359.708,00 nicht aufklären können, weil auch eine Gutschrift über € 4.243,00 keine Aufklärung gebracht habe. Dazu komme, dass die erlegte Sicherheit unter anderem zur Abdeckung einer fremden Abgabenschuld des D.H., Zl. 400/90635/4/2001, verwendet worden sei und die Bf. keinen Abgabenbescheid erhalten habe. Hinsichtlich der Bescheide 16, 27 und 28 wiederum seien andere Sicherheitsleistungen erbracht worden, hinsichtlich derer eine Umbuchung hätte nicht erfolgen dürfen. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Berufungssenat.

Im abgabenrechtlichen Berufungsverfahren erfolgten zwischen dem und dem Gutschriften für die Geschäftszahlen 400/90588/16, 27, 28/2002 und 400/90588/, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 94/2002 in Höhe von € 19.317,67. Gleichzeitig erfolgten Lastschriften zu den Geschäftszahlen 400/90588/69,73, 77, 79, 67, 70, 71, 72, 74, 75, 78, 82, 88, 81, 83, 89, 90, 91/2002 in Höhe von € 16.382,71. Derzeit haftet am Abgabenkonto 420000/22222 der Bf. der Betrag von € 26.987,91 aus.


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Aushaftende Abgabenschuld zum
€ 29.922,87
Gutschriften im Rahmen des Berufungsverfahrens
- € 19.317,67
Lastschriften im Rahmen des Berufungsverfahrens
+ € 16.382,71
Aushaftende Abgabenschuld zum 1. Feber 2007
€ 26.987,91

Zu der am abgehaltenen Berufungsverhandlung ist keine der beiden Parteien erschienen. Der Geschäftsführer der Bf. hat sich krankheitshalber entschuldigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213), sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist im Abrechnungsbescheidverfahren nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (-0093; , 96/16/0285; , 99/15/0044; , 99/13/0071). Die Fragen der Zuständigkeit des Zollamtes Klagenfurt und der Richtigkeit der inkriminierten Fahrten und Tatzeiten sind somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Barsicherheiten wurde nicht geschäftsfallbezogen auf ein bestimmtes Beförderungsmittel, sondern pauschal für die Zollschuldigkeiten der Bf. beim Zollamt Klagenfurt erlegt. Aus diesem Grund erfolgte auch die Verrechnung mit der ältesten Abgabenschuld der Bf., einer im Jahre 2001 unter der Zl. 400/90635/2001 vorgeschriebenen Zollschuld in Höhe von € 3.603,88, von welcher mit Säumniszinsen der Betrag von € 1.297,07 aushaftete. Entgegen den Angaben in der Berufungsvorentscheidung und in der Beschwerdeschrift handelt es sich dabei nicht um eine Zollschuld des D.H., sondern der Bf.. Der Bf. wurde der entsprechende Abgabenbescheid Zl. 400/90635/4/2001 nachweislich am zugestellt und somit mitgeteilt. Im Übrigen war auch die LKW-Zugmaschine, für die die Eingangsabgaben mit dem genannten Bescheid geltend gemacht wurden, auch im nunmehrigen Abgabenverfahren unter der GZ. 400/90588/68/2002 bzw. ZRV/0067-Z3K/07 verfahrensgegenständlich. Die Umbuchung dieses Betrages auf das Abgabenkonto 400000/11111 erfolgte somit zu Recht. Ebenso war eine Verwendung der erlegten Barsicherheit zur Bedeckung der Abgabenschuldigkeiten mit den Subzahlen 16, 27 und 28 zulässig.

Zur Höhe der erlegten Barsicherheit ist zu bemerken, dass diese € 334.420,00 beträgt. Der von der Bf. in der Beschwerdeschrift genannte Betrag von € 359.708,00 ist der im Sicherstellungsauftrag des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/90588/2002 genannte zu erwartende Abgabenbetrag. Die angesprochene Gutschrift in Höhe von € 4.243,00 resultiert wiederum aus der Korrektur des Eingabebeleges Zb 32 betreffend den Bescheid Subzahl 81.

Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen nach ein Feststellungsbescheid (Stoll, BAO 2316; . Ein Abrechnungsbescheid ist bei Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschrift die Behörde hätte durchführen müssen, zu erlassen (zB ). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Abrechnungsbescheides war eine Differenz zwischen Zahlungsverpflichtung und Tilgung über € 29.922,87 aufrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abrechnungsbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at