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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.01.2010, RV/3281-W/09

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Verjährung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/3281-W/09-RS1
wie RV/0451-S/07-RS2
Durch die rechtskräftige Wiederaufnahme des Verfahrens kommt es nicht zum Wiederaufleben vorher ergangener Bescheide. Die ersatzlose Aufhebung eines Sachbescheides im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens ist deshalb - auch im Berufungsweg - nur dann zulässig, wenn in dieser Sache überhaupt kein Bescheid hätte ergehen dürfen. In allen anderen Fällen ist mit der Wiederaufnahme eine neue Sachentscheidung zu verbinden.
RV/3281-W/09-RS2
wie RV/0451-S/07-RS3
Erfolgt die Bewilligung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Eintritt der Verjährung, so ist auch die neue Sachentscheidung trotz Eintritts der Verjährung zulässig (Ritz, BAO3, § 304 Tz 8).
RV/3281-W/09-RS3
wie RV/0451-S/07-RS4
Der UFS hat bei seiner Entscheidung gem. § 192 BAO die Feststellungen all jener Feststellungsbescheide zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses zweitinstanzlichen Abgabenbescheides dem Rechtsbestand angehören (vgl. etwa ), selbst wenn sie nicht rechtskräftig sind. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Feststellung verbietet § 252 Abs. 1 BAO.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) bezog u.a. Einkünfte aus der Beteiligung an mehreren Mitunternehmerschaften, darunter eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der beim Finanzamt A unter St.Nr. aaa/bbbb erfassten XY GmbH (im Folgenden XY-GmbH). Ein am gemäß § 295 BAO für das Jahr 1995 ergangener Einkommensteuerbescheid berücksichtigte basierend auf den vom Finanzamt A getroffenen Feststellungen die vom Bw aus dieser Beteiligung im Jahr 1995 erzielten Einkünfte mit 129.346,00 S. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die XY-GmbH (und atypisch stille Gesellschafter) erhob gegen den für das Jahr 1995 ergangenen Feststellungsbescheid des Finanzamtes A Berufung. Mit Bescheid vom wies der unabhängige Finanzsenat (GZ: RV/0067-G/06) diese Berufung als unzulässig zurück. Da der Feststellungsbescheid mangels gültigem Bescheidadressaten nicht wirksam ergangen sei, komme diesem keine Bescheidqualität zu.

Unter Bezugnahme auf diesen Zurückweisungsbescheid stellte der Bw mit Schreiben vom 1. Feber 2007 den Antrag, das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1995 wiederaufzunehmen. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache dar. Die am gemäß § 295 BAO vorgenommene Änderung sei auf Basis eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Rechtszustand vor dieser Änderung herzustellen sei, sei der Einkommensteuerbescheid 1995 in seiner ursprünglichen Fassung vom zu erlassen. Diese Neuerlassung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliege, da ein solcher nur zur Abänderung des auf Grund der Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides berechtige.

Mit Datum erließ das Finanzamt A an die XY-GmbH und Mitges. erneut einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1995. Die an das für den Bw zuständige Finanzamt N hierüber am ergangene Mitteilung weist den Anteil des Bw mit 129.041,00 S aus.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt N das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1995 dem Antrag des Bw folgend wieder auf und erließ mit gleichem Datum einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995, in welchem den bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes A vom entsprechend der Einkünfteanteil des Bw an der XY-GmbH mit 129,041,00 S berücksichtigt wurde.

Mit Schreiben vom erhob der Bw gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom Berufung. Als Begründung führt der Bw an, dass das Recht, die Einkommensteuer für das Jahr 1995 festzusetzen, mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt sei. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Da die fristgerecht beantragte Wiederaufnahme bewilligt worden sei, sei auch die neue Sachentscheidung gemäß § 209a Abs. 2 BAO trotz Eintritts der Verjährung zulässig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Bei der Einkommensteuer entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO). Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 209 Abs. 3 BAO). Bezogen auf die Einkommensteuer des Jahres 1995 ist die absolute Verjährung daher mit Ablauf des Jahres 2005 eingetreten.

Liegt eine der in § 209a BAO normierten Voraussetzungen vor, ist eine Festsetzung auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht gemäß § 209a Abs. 2 BAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist rechtzeitig im Sinne des § 304 BAO, wenn er vor dem Ablauf der Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebracht wird.

Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden (§ 307 Abs. 1 BAO). Diese Verbindung setzt die Zulässigkeit eines neuen Sachbescheides voraus (Stoll, BAO, 2959). Erfolgt die Bewilligung der Wiederaufnahme (als Folge des § 304 zulässigerweise) nach Eintritt der Bemessungsverjährung, so ist auch die neue Sachentscheidung trotz Eintrittes der Verjährung zulässig (Ritz, BAO³, § 304 TZ 8).

Daraus folgt, dass eine neue (zulässige) Sachentscheidung zwingend gleichzeitig mit dem Wiederaufnahmebescheid zu erlassen ist, es sei denn, dass in dieser Sache überhaupt kein Bescheid hätte ergehen dürfen. Sache in diesem Sinne ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des durch die Wiederaufnahme aus dem Rechtsbestand beseitigten Bescheides gebildet hat (vgl. ). Bei Abgabenbescheiden ist dies die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses (). Auf den konkreten Fall umgelegt ist Sache somit die Festsetzung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1995.

Durch die rechtskräftige Wiederaufnahme des Verfahrens kommt es, auf Grund des Verbindungsgebotes des § 307 Abs. 1 BAO, nicht zum Wiederaufleben vorher in der Sache (Einkommensteuer 1995) ergangener Bescheide. Die ersatzlose Aufhebung des das Verfahren bisher abschließenden Sachbescheides ist deshalb nur dann zulässig, wenn in der Sache (Einkommensteuer 1995) überhaupt kein Bescheid hätte ergehen dürfen.

Der Bw bezog im Jahr 1995 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von rd. 2,5 Mio S sowie insgesamt ebenfalls positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für das Jahr 1995 ist daher gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 EStG eine Veranlagung durchzuführen, hat somit zwingend ein die Einkommensteuer dieses Jahres festsetzender Bescheid zu ergehen. Eine ersatzlose Aufhebung durch den die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden Bescheid kommt folglich nicht in Betracht.

Der das Verfahren abschließende Bescheid datiert vom , weshalb der beim Finanzamt am 5. Feber 2007 eingelangte Wiederaufnahmsantrag innerhalb der Fünfjahresfrist und folglich rechtzeitig eingebracht wurde. Da das Finanzamt somit zulässigerweise die Wiederaufnahme bewilligt hat, ist ungeachtet des Eintritts der Verjährung auch die neue Sachentscheidung zulässig.

Im Übrigen ließ der Bw den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid vom unangefochten. Dieser Bescheid ist somit rechtskräftig und stellt daher, im Hinblick auf das Verbindungsgebot bzw. den Umstand, dass eine ersatzlose Aufhebung des das Verfahren bisher abschließenden Bescheides vom aus den angeführten Gründen nicht in Betracht kommt, vielmehr zwingend ein neuer Bescheid an die Stelle des durch die Wiederaufnahme beseitigten Bescheides zu treten hat, jedenfalls den verfahrensrechtlichen Titel für die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1995 dar.

In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist (§ 192 BAO). Solange also Feststellungsbescheide dem Rechtsbestand angehören, ist ihr Inhalt zwingende Grundlage der abgeleiteten Bescheide (). Dies gilt auch für die Erlassung eines zweitinstanzlichen Abgabenbescheides (vgl. ; , 2000/13/0042).

Das Finanzamt A hat, nachdem in der Vergangenheit an die XY-GmbH und Mitges. gerichtete Feststellungsbescheide, wie dem Zurückweisungsbescheid des unabhängigen Finanzsenats vom zu entnehmen ist, aus formellen Gründen - einige der namentlich genannten Gesellschafter der Mitunternehmerschaft waren bei Erlassung der als Bescheid intendierten Erledigungen nicht mehr am Leben - ins Leere gegangen waren, am neuerlich einen Feststellungsbescheid erlassen, der dem Bw Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ATS 129.041,- zuweist. Eine gegen diesen Feststellungsbescheid gerichtete Berufung ist derzeit beim unabhängigen Finanzsenat anhängig (RV/0387-G/07).

Da seit dem die Bestimmung des § 191 Abs. 5 BAO in Geltung ist, der zufolge es der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegensteht, wenn gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen zugerechnet werden, die rechtlich nicht mehr existent sind, ist auszuschließen, dass jene formellen Mängel, die zum Zurückweisungsbescheid vom geführt haben, auch dem Feststellungsbescheid vom anhaften. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dieser Feststellungsbescheid dem Bw gegenüber wirksam ergangen ist. Andere Gründe, die zu einer Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides geführt hätten, sind nicht erkennbar und wurden weder im gegenständlichen Berufungsverfahren noch in jenem der XY-GmbH und Mitges. vorgetragen.

Der Inhalt des Feststellungsbescheides vom war im Hinblick auf die in § 192 BAO getroffene Anordnung dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom zwingend zu Grunde zu legen. Eine Nichtberücksichtigung des Feststellungsbescheides hätte zur Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides geführt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid hat deshalb in diesem Bereich unverändert zu bleiben.

Abschließend sei noch auf die zum gleichen Sachverhalt ergangenen Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenats vom , RV/0580-S/07, und vom , RV/0451-S/07, verwiesen.

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at