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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.08.2010, RV/0059-W/06

Eigenkapitalzuwachsverzinsung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 mit € 16,984.892,11 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung erließ das Finanzamt am im wiederaufgenommenen Verfahren den angefochtenen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000.

In der gegenständlichen Berufung vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) erstmals die Geltendmachung einer Eigenkapitalzuwachsverzinsung im Sinne des § 11 EStG 1988 und bezifferte diese Zinsen mit € 2,513.598,91 (S 34,587.875,00).

In einer Berufungsstellungnahme führte die Betriebsprüfung hiezu aus, dass eine erstmalige Geltendmachung der Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses nur unter den Voraussetzungen für eine Bilanzänderung zulässig sei. Im konkreten Fall sei dieser Antrag auf Bilanzänderung wirtschaftlich unbegründet, da die Bw. bloß die aus der abgabenbehördlichen Prüfung resultierenden Abgabennachforderungen ausgleichen wolle. Unabhängig von dieser materiellrechtlichen Beurteilung stelle sich die von der Bw. vorgenommene Berechnung als korrekt heraus.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 11 Abs. 1 EStG 1988 idF für das berufungsgegenständliche Jahr 2000 lautet wie folgt:

"Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können die angemessene Verzinsung des in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen betrieblichen Eigenkapitalzuwachses - auch außerbilanzmäßig - als Betriebsausgabe abziehen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Die Besteuerung des Sondergewinnes richtet sich nach § 37 Abs. 8. Bei der Verzinsung gelten folgende Bestimmungen: ..."

Der Unabhängige Finanzsenat hat schon in seiner Berufungsentscheidung vom , RV/0654-W/04, entschieden, dass nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung die Eigenkapitalzuwachsverzinsung als Betriebsausgabe definiert sei, wobei die Berücksichtigung der Verzinsung wahlweise in der Bilanz oder außerbilanzmäßig erfolgen könne. Werde demnach ursprünglich keine Eigenkapitalzuwachsverzinsung geltend gemacht, könne diese auch noch im Rechtsmittelverfahren beansprucht werden. Eine "Bilanzänderung" liege nicht vor.

Die von der Amtspartei erhobene Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom , 2005/13/0036, als unbegründet abgewiesen und die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates bestätigt.

Unter Verweis auf diese Ausführungen des VwGH ist deshalb auch im berufungsgegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Bw. noch im Rechtsmittelverfahren erstmals die Eigenkapitalzuwachsverzinsung geltend machen kann.

Was die Höhe dieser Eigenkapitalzuwachsverzinsung anbelangt, hat schon die Betriebsprüfung diese in ihrer Berufungsstellungnahme als korrekt berechnet bezeichnet.

Da auch eine Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat keine Bedenken ergab, war der Berufung Folge zu geben.

Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 ist deshalb wie folgt festzusetzen (in Schilling):


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
661,971.341,00
Gesamtbetrag der Einkünfte (= Einkommen)
661,971.341,00
Körperschaftsteuer (34 % von 661,971.300,00)
225,070.242,00
Steuer vom Sondergewinn aus Eigenkapitalzuwachsverzinsung
8,646.968,75
Körperschaftsteuer
233,717.211,00 (€ 16,984.892,11)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at