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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.05.2013, RV/1687-W/11

Medizinstudium in Deutschland entspricht i.S.d. § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht Medizinstudium in Österreich

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1687-W/11-RS1
Zwischen dem plangemäß 6 Jahre dauernden Medizinstudium in Österreich und dem plangemäß ebensolange dauernden Medizinstudium in Deutschland bestehen deutliche Unterschiede im Studienverlauf, wobei in Deutschland die praktische Ausbildung in das Studium integriert ist, während in Österreich zur selbständigen Berufsausübung als Arzt an das Studium anschließend ein mindestens dreijähriger Turnus erforderlich ist.
RV/1687-W/11-RS2
In Ausnahmefällen kann auch bei einem verheirateten Kind die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt nicht aufgegeben sein, etwa wenn beide Ehegatten als Auszubildende über keine oder nur geringe eigene Einkünfte verfügen und – auch bei ausbildungsbedingtem Zweitwohnsitz - in den Haushalt der Eltern eines Ehegatten integriert sind (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 13. GL § 34 Anm. 68).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Prof. Dr. A E, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Fachexpertin Hofrätin Mag. Karla Hierhold, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) Dr. A E beantragte in seiner beim Finanzamt Baden Mödling am abgegebenen Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2009 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung für seine 1985 geborene Tochter B, Ausbildungsort Tübingen.

Das Finanzamt erhob, dass der Bw. deutscher Staatsbürger ist und seinen Hauptwohnsitz seit dem Jahr 2006 in Österreich hat. Für die 1989 und 1991 geborenen Kinder C und D bezog der Bw. Familienbeihilfe. B studiert in Tübingen Medizin, C studiert in Wien Lehramt für Hauptschulen, D besucht in Wien das Islamische Realgymnasium.

Mit Bescheid vom 8. Feber 2010 wurde der Bw. vom Finanzamt Baden Mödling zur Einkommensteuer für das Jahr 2008 veranlagt, wobei unter anderem der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht berücksichtigt wurde. Begründend führte das Finanzamt diesbezüglich aus, es bestehe auch im Einzugsbereich des Wohnortes (F) eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 erhob der Bw. mit Schreiben vom 16. Feber 2010 Berufung mit dem ersichtlichen Antrag, unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu gewähren. Das Studium seiner Tochter sei in Österreich nicht möglich.

Aktenkundig ist eine E-Mail von B an ihren Vater vom , wonach es ihr nicht möglich sei, ihr Studium der Humanmedizin in Österreich fortzusetzen, "da ich mich im letzten Abschnitt, dem Praktischen Jahr, hier in Deutschland befinde. In Österreich wird dieses Jahr den Studenten nicht vorgeschrieben, da das Medizinstudium dort anders aufgebaut ist. Von daher wäre ein Wechsel nicht möglich."

Laut Datenkontrollblättern der Eberhard Karls Universität Tübingen immatrikulierte B am an der dortigen medizinischen Fakultät und befand sich Wintersemester 2007 / 2008 im 7. Hochschulsemester und im Wintersemester 2008 / 2009 im 9. Hochschulsemester.

B heiratete im Jahr 2007 in Stuttgart.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt Baden Mödling der Berufung in einem anderen Berufungspunkt (Umzugskosten) Folge, änderte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages (mangels Vorlage von Unterlagen) ab und versagte weiterhin den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. unter der Bezeichnung "Einspruch Steuererklärung 2008" ersichtlich die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte eine Mitteilung des Finanzamtes Stuttgart vom vor, wonach für die Tochter des Bw. B und ihren Ehegatten beim Finanzamt für das Jahr 2008 keine Unterlagen über Einkünfte und Bezüge vorliegen. Laut Ausdruck aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2008 bezog der Ehegatte der Tochter des Bw. im Jahr 2008 Bruttobezüge von 5.976 €. Die Tochter B erhielt laut Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung einen monatlichen Förderungsbetrag nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von Oktober 2007 bis September 2008 von 458 € und von Oktober 2008 bis September 2009 von 448 €.

Das Finanzamt erließ am einen Mängelbehebungsauftrag betreffend eine "Berufung" gegen "Einkommensteuer - Berufungsvorentscheidung", wonach eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde sowie welche Änderungen beantragt werden, fehle, wobei das Anbringen als zurückgenommen gelte, wenn eine Mängelbehebung nicht bis erfolge. Eine zweite Berufungsvorentscheidung bedürfe der Zustimmung des Berufungswerbers, wenn das Finanzamt dem Berufungsbegehren nicht vollinhaltlich Rechnung trage. "Sollte eine derartige Zustimmung nicht vorliegen bzw. eine vollinhaltliche Stattgabe nicht erfolgen können, so muss die zweite Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt werden."

Der Bw. teilte hierauf mit Schreiben vom mit, sein Vorlageantrag betreffe die Gewährung des Pauschbetrags für auswärtige Berufsausbildung. Die deutschen Finanzbehörden hätten die erbetenen Unterlagen nicht früher zur Verfügung gestellt.

Das Finanzamt erhob im Internet zu den Medizinstudien in Wien und in Tübingen:

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Baden Mödling die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Unstrittig ist, dass ein Studium der Medizin in Wien im Nahebereich des Wohnortes des Bw. und seiner restlichen Familie erfolgen würde. F ist in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. g. F. als Gemeinde genannt, von der tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.

Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht nicht allein auf Grund der Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes zu. Es müssen durch die auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen; diese sind allerdings nicht im Einzelnen nachzuweisen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 13. GL § 34 Anm. 56).

Maßgeblich für den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist der Familienwohnort, also jener Ort, an welchem das Kind die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 13. GL § 34 Anm. 68 unter Hinweis auf ).

Verfügt das Kind über eine Wohnung am Studienort, erfolgt die Ausbildung dann außerhalb des Wohnortes, wenn sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet und das Kind weiterhin in den elterlichen Haushalt integriert ist. Nicht wesentlich ist, ob sich das studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer eigenen Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 13. GL § 34 Anm. 68 unter Hinweis auf und ).

Hat hingegen das Kind bereits einen eigenen Haushalt gegründet, liegt bei einer später begonnenen Ausbildung schon deswegen keine auswärtige Berufsausbildung vor, da das Kind nicht mehr dem elterlichen Haushalt angehört (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 13. GL § 34 Anm. 68 unter Hinweis auf und -F/09).

Nach der Aktenlage war B seit dem Jahr 2007 verheiratet.

Allerdings ist ihr Vater auf Grund des fehlenden Einkommens ihres Ehegatten weiterhin unterhaltspflichtig und finanziert ihr auch - neben der öffentlichen Hand in Deutschland - ihr Studium.

Die Tochter hat ihr Studium bereits lange vor ihrer Verehelichung begonnen; maßgebend für die Wohnsitznahme in Tübingen war nicht der Auszug aus dem elterlichen Haushalt infolge Verehelichung, sondern das Medizinstudium in Tübingen.

In Ausnahmefällen kann auch bei einem verheirateten Kind die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt nicht aufgegeben sein, etwa wenn beide Ehegatten als Auszubildende über keine oder nur geringe eigene Einkünfte verfügen und - auch bei ausbildungsbedingtem Zweitwohnsitz - (anders als in der Entscheidung -F/09) in den Haushalt der Eltern eines Ehegatten integriert sind (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 13. GL § 34 Anm. 68).

Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Gegenteilige Feststellungen wurden vom Finanzamt nicht getroffen.

In der gegenständlichen Fallkonstellation ist daher weiterhin von einer Ausbildung außerhalb des Wohnortes i. S. d. § 34 Abs. 8 EStG 1988 auszugehen, was im bisherigen Verfahren auch nicht strittig war.

Strittig ist, ob die Ausbildung an der Universität Tübingen jener an der Medizinuniversität Wien "entsprechend" ist.

Auch wenn die "Kernbereiche" des Medizinstudiums i. S. d. hierzu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 13. GL § 34 Anm. 63) in Deutschland und in Österreich naturgemäß dieselben sind, darf nicht übersehen werden, dass diese "Kernbereichs"-Judikatur nicht zu einem Studienwechsel aus dem Ausland infolge Übersiedlung der Eltern ergangen ist.

Hier ist zu beachten, dass - wie die obigen Auszüge aus den jeweiligen Internet-Websites zeigen - deutliche Unterschiede im Studienverlauf bestehen, wobei in Deutschland die praktische Ausbildung in das Studium integriert ist, während in Österreich zur selbständigen Berufsausübung ein mindestens dreijähriger Turnus - § 7 ÄrzteG 1998 - nach dem Studium erforderlich ist.

Die Tochter des Bw. hat im Verfahren bestritten, dass die Studien gleich aufgebaut sind und daher ein Wechsel möglich wäre.

Das Finanzamt hat demgegenüber nicht aufgezeigt, dass der Tochter ein reibungsloser Studienwechsel möglich gewesen wäre.

Das Studium an der Medizinuniversität Wien ist daher nach den gegenständlichen Verfahrensergebnissen in der konkreten Fallkonstellation nicht dem Studium in Tübingen entsprechend, weswegen dem Bw. der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.

Im Übrigen wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Verweise
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 13. GL § 34 Anm. 68
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 13. GL § 34 Anm. 63

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at