Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 03.08.2010, ZRV/0157-Z3K/09

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adresse, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl 320000/aa/2009, betreffend Erstattung gemäß Art. 236 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt geändert: Der Antrag der Bf., Adresse, vom auf Erstattung der mit Bescheid vom , Zahl: 320000/bb/2008, vorgeschriebenen Eingangsabgaben gemäß Art. 236 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/bb/2008, wurden für die Bf. (Bf.) gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 vierter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben in der Höhe von € 980 festgesetzt und buchmäßig erfasst.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . In dieser wurde um Gewährung einer Frist von zwei Monaten für die Beibringung bezughabender Unterlagen ersucht. Das Zollamt verlängerte die Frist bis zum .

Mit Schreiben vom (nachfolgend Erstverfahren) stellte die Bf., vertreten durch das Sachverständigenbüro AA, den Antrag auf Erstattung der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 236 ZK. Es sei nachgewiesen, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung gesetzlich nicht geschuldet gewesen sei. Die gegenständliche Sendung sei Gegenstand einer Sammellieferung gewesen und sei im Luftfrachtersatzverkehr per Lastkraftwagen nach Luxemburg verbracht worden. Laut Zollstempel sei diese von den luxemburgischen Zollbehörden übernommen worden. Höchstwahrscheinlich sei der Versandschein von der Empfangszollstelle nicht ordnungsgemäß erledigt worden. Anschließend sei die Sendung nach Baku verbracht worden und habe somit das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. Dies könne durch ein Manifest und einer Bestätigung der Fluglinie nachgewiesen werden. Auch könne eine Bestätigung der luxemburgischen Zollbehörden (nach einer Suchanzeige der österreichischen Zollbehörden) vorgelegt werden. Ein Verschulden der Bf. liege nicht vor, zumal die gegenständliche Sendung so behandelt worden sei, als sei das Zolldokument ordnungsgemäß eröffnet worden. Es liege weder betrügerische Absicht, noch eine grobe oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Bf. oder ihres Erfüllungsgehilfen vor. Die Sendung sei ordnungsgemäß gestellt worden und habe die Gemeinschaft wieder verlassen. Eine Schädigung des Gemeinschaftshaushalts sei nicht entstanden. Da durch diesen Umstand eine Abgabenschuld nicht angefallen sei, handle es sich höchstens um einen so genannten Arbeitsfehler; ein solcher könne unter Beachtung der konkreten Situation durchaus passieren. Die eingeleiteten Maßnahmen seien ein Hinweis dafür, dass eine Gleichgültigkeit gegenüber den zollrechtlichen Vorschriften nicht bestehe. Den vorgelegten Beweismitteln zufolge sei ein Verschulden der Bf. als höchstwahrscheinlich geringfügig zu beurteilen und die vorgeschriebenen Abgaben seien antragsgemäß zu erstatten. Nach Erhalt der zollamtlichen Bestätigung aus Luxemburg könnten die Abgaben von Amts wegen erstattet werden.

Mit dem an die Bf. zugestellten Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Wien vom , Zahl: 320000/bb/2007-04, wurde ihr Antrag "auf Erstattung der auf Grund des Bescheides des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/bb/2007, buchmäßig erfassten Abgabenschuld gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG" als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom sei gegen den Abgabenbescheid vom der Rechtsbehelf der Berufung eingebracht worden. Bei dem im Bescheid und im Antrag als Versandschein bezeichneten Dokument handle es sich tatsächlich um einen Auslagerungsschein. Der tatsächliche Versandschein zu dieser Sendung (cc), beantragt von der Bf., sei nie aktiv geworden, da dieser vom Transporteur beim Zollamt nicht eröffnet worden sei. Die Sendung sei daher ohne Erstellung des Versandbegleitdokumentes in das Versandverfahren verbracht und somit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

Mit Schreiben vom stellte das Sachverständigenbüro AA den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zahl: 320000/bb/2007-04. Der Bescheid betreffend die Abweisung des Antrags auf Erstattung der Abgaben gemäß Art. 236 ZK sei dem Sachverständigenbüro nicht zugestellt worden. Er habe erst am davon Kenntnis erlangt. Die Legitimation als Bevollmächtigter sei im Verfahren nie in Frage gestellt worden. Weiters könne eine von der luxemburgischen Zollbehörde ausgestellte amtliche Kopie des Versandscheines zu MRN cc vorgelegt werden. In dieser werde die konforme Stellung der Sendung am bestätigt.

Mit Bescheid vom , Zahl: 320000/bb/2007-04, wurde der "vom Sachverständigenbüro AA, (...), als Bevollmächtigter der Bf., (...), mit Eingabe vom gestellte Antrag auf Erstattung der auf Grund des Bescheides des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/bb/2007, buchmäßig erfassten Abgabenschuld gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG" als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid, der die selbe Begründung enthält wie jener vom , wurde dem Bevollmächtigten am zugestellt.

Mit Eingabe vom erhob das Sachverständigenbüro AA Berufung gegen den am zugestellten Bescheid vom , Zahl: 320000/bb/2007-04. Bezugnehmend auf die Eingaben vom und vom liege zwischenzeitlich eine von der luxemburgischen Zollbehörde ausgestellte amtliche Kopie über die ordnungs- und fristgerechte Stellung der gegenständlichen Sendung vor.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgezogen.

Mit der an das Sachverständigenbüro AA zugestellten Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 320000/bb/2007-6, wurde "die Berufung der Bf., (...), vertreten durch den Sachverständigen BB, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/bb/2007-04, (...)" als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde des Sachverständigenbüros AA GmbH. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zahl: dd, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, der angefochtene Bescheid sei an die Bf. ergangen. Diese und nicht die AA GmbH sei zur Einbringung der Beschwerde befugt gewesen.

Mit Schreiben vom stellte die Bf. (neuerlich) den Antrag auf Erstattung der mit Bescheid vom , Zahl: 320000/bb/2008, vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 236 ZK. Die gegenständliche Sendung sei ordnungsgemäß im System erfasst und die Anmeldung angenommen worden. Eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung liege nicht vor. Die Sendung sei nach Luxemburg verbracht worden, wo sie am eingetroffen und gestellt worden sei. Die diesbezügliche formelle Annahmebestätigung liege bereits im Akt auf. Es entstehe keine Zollschuld, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Ware gestellt werde und nachgewiesen sei, dass weder der Versuch einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung, noch ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, noch eine auffällige Sorglosigkeit eines Beteiligten vorliege.

Mit Bescheid vom , Zahl: 320000/ee/2009, wurde der Antrag der Bf. auf Erstattung der vorgeschriebenen Eingangsabgaben gemäß Art. 236 ZK abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, mit Entscheidung vom (Anmerkung: Berufungsvorentscheidung im Erstverfahren) sei der Antrag auf Erstattung bereits einmal abgewiesen worden. Die Rechtslage habe sich rückwirkend nicht geändert, dem Antrag habe daher nicht stattgegeben werden können.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Die Bf. brachte vor, sowohl in der Abweisung vom als auch in der vom sei auf die Vorbringen in der Sache selbst nicht eingegangen worden. Faktum sei, dass die Sendung ordnungsgemäß unter der MRN cc angemeldet und in weiterer Folge nach Luxemburg verbracht worden sei. Am Flughafen Luxemburg sei die Sendung am übernommen und registriert worden. Der diesbezügliche Nachweis liege bereits vor. Die luxemburgische Zollbehörde hätte die Bestätigung der genannten MRN nicht vornehmen können, wenn das Verfahren in Wien nicht ordnungsgemäß eröffnet worden sei. Daher habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Übergabe und Ausfolgung des Versandscheines an den Frachtführer stattgefunden. Der Vorwurf der Entziehung aus dem Zollgewahrsam gehe daher ins Leere. Die Sendung sei nach Baku geflogen worden. Bei Aufrechterhaltung der Entziehung könne eingewendet werden, dass die Sendung in Luxemburg wieder in den ursprünglichen Zollgewahrsam gelangt sei und somit die Abgaben zu erstatten seien.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versandschein sei am für ungültig erklärt worden, eine Eröffnung desselben könne daher nicht stattgefunden haben.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Die Bf. ersucht um eine Senatsentscheidung und um eine Anhörung. Ergänzend zu den bereits gemachten Vorbringen führt die Bf. aus, die Ungültigerklärung habe offensichtlich zum besagten Vorgehen der Behörde geführt. Eine Ungültigerklärung könne nur dann ausgesprochen werden, wenn etwas bestanden habe. Zwischen der Erfassung der Versandanmeldung und der Ungültigerklärung seien sieben Monate vergangen, ohne dass die Bf. eine Information erhalten habe.

Mit Schreiben vom wurden die Anträge auf Senatsentscheidung und Anhörung zurück gezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache ein für allemal endgültig abgesprochen wird und der Bescheid für die Partei unanfechtbar ist. Der Abspruch über die Sache ist auch für die Behörde - von dem im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar (Stoll, BAO-Kommentar, 943). Die Verbindlichkeit, die Unwiederholbarkeit, die Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit werden unter dem Sammelbegriff "materielle Rechtskraft" zusammengefasst. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob der Bescheid richtig ist oder nicht (). Die materielle Rechtskraft tritt bereits mit der Erlassung des Bescheides ein; bei Bescheiden, die noch mit ordentlichen Rechtsmitteln bekämpft werden können, also schon vor Beginn der formellen Rechtskraft.

Die Unwiederholbarkeit verbietet, dass in einer durch Bescheid entschiedenen Sache (res iudicata) noch einmal ein Verfahren durchgeführt und eine neue (wenn auch gleich lautende) Entscheidung gefällt wird (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 559).

Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegen steht, unzulässig. Dabei kommt es darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident ist mit jener, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrags begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhalts gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt ().

Identität der Sache liegt also vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und anderseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache mehr vor ().

Gegenstand des (nunmehrigen) Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Bf. vom auf Erstattung der mit Bescheid vom , Zahl: 320000/bb/2008, buchmäßig erfassten Eingangsabgaben gemäß Art. 236 ZK.

Gegenstand des Bescheides vom , Zahl: 320000/bb/2007-04 war auch ein Antrag der Bf. auf Erstattung der mit Bescheid vom , Zahl: 320000/bb/2008, buchmäßig erfassten Eingangsabgaben gemäß Art. 236 ZK. Im Spruch des zuletzt genannten Bescheides wird klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit diesem Bescheid über den Erstattungsantrag gemäß Art. 236 ZK vom entschieden worden ist. Der Hinweis in der Begründung auf die eingebrachte Berufung vermag daran nichts zu ändern, weil die dem Spruch beigegebene Begründung nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden kann, wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dies ist nicht der Fall. Der zuletzt genannte Antrag war auch Gegenstand des Bescheides vom .

Die mit Schreiben vom erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen. Mit den ergangenen Entscheidungen im Erstverfahren wurde rechtskräftig über den Antrag vom auf Erstattung der mit Bescheid vom , Zahl: 320000/bb/2008, buchmäßig erfassten Eingangsabgaben gemäß Art. 236 ZK abgesprochen. Es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob der Bescheid vom oder der vom Gegenstand der Berufungsvorentscheidung vom ist, ob im Erstverfahren eine Zustellvollmacht vorlag, ob das Sachverständigenbüro AA zur Einbringung der Berufung legitimiert war, oder ob der Bescheid vom zu Recht erlassen worden ist.

Fest steht, dass die Bescheide im Erstverfahren der nunmehrigen Bf. gegenüber erlassen worden sind. Den Entscheidungen im Erstverfahren lagen die selben tatsächlichen Umstände und im Wesentlichen die selben Vorbringen der Bf. zugrunde wie dem gegenständlichen Erstattungsverfahren. In beiden Verfahren ging es zusammengefasst um die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Sendung der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist und somit um die Frage, ob die mit Bescheid vom vorgeschriebenen Abgaben gesetzlich geschuldet waren. Die Bf. versuchte im Erstverfahren und im gegenständlichen Verfahren mit den selben Vorbringen und Unterlagen darzulegen, dass keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorlag. Ebenso wenig hat sich in der Zwischenzeit die Rechtslage geändert. Die Sache des gegenständlichen Verfahrens war somit ident mit jener des Erstverfahrens.

Der (neuerliche) Antrag der Bf. vom war daher unzulässig. Diesem stand die materielle Rechtskraft der Entscheidungen im Erstverfahren entgegen. Der neuerliche Antrag war daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Die Berufung vom war weder Gegenstand der nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung, noch der Entscheidungen im Erstverfahren.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
entschiedene Sache
materielle Rechtskraft
Unwiederholbarkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
NAAAD-15035