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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2007, RV/1937-W/04

Aussetzung der Einhebung bei entrichteten Abgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Hans Bruckberger, 1050 Wien, Mittersteig 10/5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , StNr. betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Anlässlich eines Antrages auf Entscheidung über eine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom betreffend die Festsetzung von Börsenumsatzsteuer stellte die Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung von Börsenumsatzsteuer in Höhe von € 262.603,29.

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom mit der Begründung, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine, als unbegründet abgewiesen, wogegen die Bw. rechtzeitig eine Berufung und in der Folge nach Abweisung der Berufung durch das FAG am einen Antrag auf Entscheidung über Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz einbrachte.

Am , nach Einbringung des Vorlageantrages, tilgte die Bw. die gegenständliche Börsenumsatzsteuerschuld durch Überweisung des aushaftenden Betrages zur Gänze.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß Abs. 5 leg.cit besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Aus dem Wesen eines Zahlungsaufschubes ergibt sich, dass ein solcher für bereits entrichtete Abgaben grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Stoll, BAO Kommentar Band 3, S 2278).

Eine Ausnahme davon ist lediglich im Abs. 6 leg.cit normiert, wonach bereits durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgte Abgabenschuldigkeiten, falls dies beantragt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen sind.

Da die Tilgung nicht durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder von Guthaben erfolgte, kommt eine Bewilligung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
sonstige Gutschriften
Guthaben

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at