TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.01.2005, RV/0184-L/04

Kosten der Heilbehandlung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Krankheit stehen, können zur Gänze abgesetzt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2002
Einkommen
12.502,32 €
Einkommensteuer
973,55 €
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
-2.425,62 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 beantragte er eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in Höhe von 5.376,17 € für seine zu 100 % behinderte Tochter Daniela (Selbstbehalte 1.647,36 €, Fahrtkosten zu den Therapien 1.068,12 €, Fahrtkosten Orthopädie 992,20 €, Fahrtkosten Arztbesuche 874,00 €, Rechnungen Partnerhund 794,49 €)

Das Finanzamt berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.003,13 € (Selbstbehalte 686,57 €, Fahrtkosten Orthopädie 992,20 €, Fahrtkosten Arztbesuche 324,36 €) unter Anrechnung eines Selbstbehaltes von 1.506,81 € sowie nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes in Höhe von 1.768,91 € (Selbstbehalte 960,79 €, Fahrtkosten zu den Therapien 258,48 € - mangels Nachweises wurden die Fahrtkosten nach K. und S. nicht anerkannt, Fahrtkosten Arztbesuche 549,64,00 €) (Bescheid vom ).

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) Berufung. Begründend führte er im Wesentlichen aus:

1. Die Kosten für die Kieferbehandlung stünden - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung seiner Tochter. Die aufgrund der Behinderung langandauernde Beatmung sei kausal für Druckstellen am Gaumen und eine Verformung des Kiefers (Rückbiss) gewesen. Die Kieferbehandlungskosten seien daher Kosten der Heilbehandlung.

2. Als Kosten der Heilbehandlung seien weiters die Kosten für die Fahrten zum Orthopäden (Anpassen der orthopädischen Schuhe und Gehhilfen) zu behandeln. Durch die maßgefertigten Gehorthesen und orthopädischen Schuhe in Verbindung mit einer Botox-Therapie werde eine medizinisch nachweisbare Besserung der Spitz- und Klumpfußstellung (ausgelöst durch Enzephallitis, welche bleibende und massive Schäden des Gehirnes verursacht habe) erreicht.

3. Die Aufwendungen für die Haltung eines speziell ausgebildeten Partnerhundes seien nicht durch das Pflegegeld gedeckt, der Hund erfülle keinesfalls Pflegemaßnahmen im Sinne des OÖ PGG, da er weder Betreuungsmaßnahmen noch Hilfen leiste. Ein Partnerhund habe vielmehr die Aufgabe einer seelischen Unterstützung, welche nicht durch das Pflegegeld erfasst sei. Die aus der Haltung resultierenden Kosten stellten daher einen außergewöhnlichen Aufwand dar.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bw. Bestätigungen über erfolgte Behandlungen (Hippotherapie in K., Physiotherapie in S.).

In weiterer Folge legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung dem Unabhängegen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl. Nr. 303/1996.

Gemäß § 4 dieser VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) und Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Hilfsmittel im Sinne obiger VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (sh. Beispiele laut § 4 der VO).

Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten oder des amtlichen Kilometergeldes bei Verwendung des (familien-)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung dar. Nicht als Kosten der Heilbehandlung sind Aufwendungen anzusehen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden, wie Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche, Verbandsmaterialien usw. Diese Kosten werden durch das Pflegegeld abgegolten.

Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung begründeten Krankheit nicht dargelegt wird, ist eine Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes ausgeschlossen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Band II, § 35 Tz 9).

Zu klären ist im gegenständlichen Fall, ob die strittigen Zahnarzt- und Orthopädie-Kosten bzw. die Fahrten zu den Behandlungen Kosten der Heilbehandlung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen, darstellen:

Die Tochter der Bw. leidet an einer spastische Tetraparese; sie hat links einen Spitz- und Klumpfuß und rechts einen Spitzfuß, ausgelöst durch eine Enzephallitis, welche bleibende und massive Schäden des Gehirnes verursacht hat. Sie benötigt daher für beide Beine Gehorthesen und orthopädische Schuhe. Durch diese orthopädischen Maßnahmen, in Verbindung mit einer Botox-Therapie konnte eine medizinisch nachweisbare Besserung der Spitz- und Klumpfußstellung erreicht werden.

Die orthopädischen Maßnahmen sind ursächlich bedingt durch das Krankheitsbild. Es handelt sich daher um abzugsfähige Hilfsmittel, die im geltend gemachten Ausmaß abzugsfähig sind.

Aufgrund ihrer schweren Behinderung musste die Tochter des Bw. während eines langen Zeitraumes künstlich beatmet werden, was eine Kieferverformung und eine Druckstellenbildung am Gaumen zur Folge hatte.

Der Unabhängige Finanzsenat vertritt hiezu die Auffassung, dass die Kieferbehandlungskosten im konkreten Fall aufgrund der medizinischen Indizierung Kosten der Heilbehandlung darstellen, die nicht dem Selbstbehalt unterliegen.

Das Finanzamt hat bereits die Fahrtkosten zu den Therapien dem Grunde nach anerkannt. Die Fahrtkosten nach K. (Hippotherapie) und S. (Physiotherapie) wurden lediglich mangels eines Nachweises nicht gewährt.

Der Bw. hat nach Erlassung des angefochtenen Bescheides Bestätigungen über erfolgte Behandlungen (Hippotherapie in K., Physiotherapie in S.) vorgelegt, sodass die geltend gemachten Fahrten nach K. und S. als Kosten der Heilbehandlung anerkannt werden können.

Hinsichtlich der Aufwendungen für die Haltung eines speziell ausgebildeten Partnerhundes ist Folgendes zu bemerken: Der Bw. hat glaubhaft dargetan, dass der Partnerhund keine Pflegemaßnahmen im Sinne des OÖ PGG erfüllt, da er keine Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen leistet (wie zB ein Blindenhund). Vielmehr liegt seine Aufgabe in der seelischen Unterstützung, was vom Pflegegeld nicht umfasst ist.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates handelt es sich bei den Kosten für die Haltung und Ausbildung des Partnerhundes um eine außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Behinderung
Kostentragung
Zitiert/besprochen in
AStN 2005/16
taxlex-SRa 2005/13

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at