Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.01.2010, RV/2315-W/09

Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung als Berufsausbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2315-W/09-RS1
Die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung gilt als Zeit der Berufsausbildung, wobei jedoch in Anbetracht des zeitlichen Aufwands der Prüfungsvorbereitung maximal für zwei Semester Familienbeihilfe gewährt werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Sohn des Berufungswerbers (Bw.) wurde laut Bescheid der Technischen Universität Wien vom zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen.

Das Finanzamt wies zunächst mit Bescheid vom den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe von April 2008 bis Juni 2008 mit der Begründung ab, dass Anspruch auf Familienbeihilfe nur bei Vorliegen eines ordentlichen Studiums bestehe. Einem ordentlichen Hörer gleichgestellt sei gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ein Kandidat für die Studienberechtigungsprüfung, der zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen worden sei. Die Gleichstellung beginne mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten und dauere sechs oder zwölf Monate. Werde bis zum Ende der Gleichstellung nicht wenigstens eine Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt, sei die Familienbeihilfe zurückzuzahlen.

Der Bw. brachte gegen den Bescheid mit folgenden Ausführungen fristgerecht Berufung ein:

"differenzierung von außerordentlichen und ordentlichem studium ist mir unklar und anscheinend ein irrglauben ihrerseits. kostet beides gleich mein geld, egal ob FH oder BOKU. mein sohn will sowieso die matura fertigmachen, nur mathematik fehlt noch. seine lerntätigkeit war nicht unterbrochen, nur war es die weiterzahlung der familienbeihilfe. seit märz 08 bemühe ich mich, nach der letzten neg. mathematikprüfung, um die bestätigung zur zulassungsprüfung. nach 3 monaten endlich vorhanden. am 18. juni 08! die beihilfen für 4., 5., 6. monat stehen mir also zu oder nicht!? für märz08 wurde sie gewährt, sicher nicht gerne! 4 monate später! wenn ich das mit meinen zahlungen machen würde, wäre feuer am dach! ist das gerecht?..."

Am richtete das Finanzamt an den Bw. ein Ersuchen und Ergänzung, in dem darauf hingewiesen wurde, dass für die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung maximal zwei Semester gewährt würden. Die Vorbereitung beginne im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten. Auf Wunsch der antragstellenden Person könne die Vorbereitungszeit auch mit dem Semester der Zulassung beginnen. Die Familienbeihilfe könne diesfalls von April 2008 bis März 2009 gewährt werden.

Auf dem Ergänzungsersuchen ist ein vom Bw. stammender handschriftlicher unterschriebener Vermerk "bin einverstanden" angebracht.

Daraufhin gab das Finanzamt der Berufung gegen den Bescheid vom mit Berufungsvorentscheidung vom statt und hob den angefochtenen Bescheid mit folgender Begründung auf:

"Die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung gilt als Zeit der Berufsausbildung. Die Zulassung zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung erfolgt mit Bescheid einer Universität, wobei als Vorbereitungszeit maximal 2 Semester gewährt werden.

Die Vorbereitungszeit beginnt im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten. Auf Wunsch des Familienbeihilfenbeziehers kann die Vorbereitungszeit auch mit dem Semester der Zulassung beginnen. Nach Ablauf der Vorbereitungszeit ist nachzuweisen, dass mindestens eine Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Kann diese nicht vorgelegt werden, ist die Familienbeihilfe zurückzuzahlen."

In weiterer Folge übermittelte das Finanzamt dem Bw. ein Formular zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe, in dem es den Bw. ersuchte, das Studienberechtigungsprüfungszeugnis für den Sohn, einen Tätigkeitsnachweis sowie die Fortsetzungs-/Inskriptionsbestätigung der Antwort beizulegen.

Der Bw. übersandte das ergänzte Formular am dem Finanzamt; beigeschlossen war ein mit datierte "Bestätigung über den Fortgang der Studienberechtigungsprüfung", aus der ersichtlich ist, dass der Sohn des Bw. am eine Fachprüfung für das angestrebte Studium abgelegt hat. Ein Studienberechtigungszeugnis werde erst nach vollständiger Ablegung aller vorgesehenen Fachprüfungen ausgestellt.

Das Finanzamt wies daraufhin den Antrag des Bw. auf Gewährung von Familienbeihilfe ab März 2009 mit folgender Begründung ab:

"Die Vorbereitungszeit für die Ablegung zur Studienberechtigungsprüfung gilt unter bestimmten Voraussetzungen als anspruchsvermittelnde Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

Die Zulassung zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung erfolgt mit Bescheid des Rektors einer Universität.

Die Gleichstellung von Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen werden, erfolgt im allgemeinen für ein Semester, maximal für zwei Semester. Eine Gleichstellung für mehr als ein Semester ist nur möglich, wenn mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind.

Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht daher für eine Vorbereitungszeit von maximal zwei Semester."

Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit folgender Begründung Berufung:

"Laut Finanzamt stand mir eine FB bis 7.09 zu. Das war ein Irrtum! Wurde im 9.2008 geändert auf 2.09. Aus unerklärlichen Gründen. Eine "Vorbereitungszeit" zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfungen von max. 2 Semestern wurde angeführt.

Obwohl die Zulassung erst am gewährt wurde, gilt beim Finanzamt das Sommersemester 08 als erstes Semester der "Vorbereitungszeit"! Mein Sohn Manuel hätte daher für die vier Prüfungen um 5 Monate weniger Zeit! Auf mein intensives Betreiben wurden mir 2 Monate FB Anfang 2008 nachgezahlt, weil Manuel als außerordentlicher Hörer nicht voll gewertet wurde und wird, obwohl er Studiengeld zahlte und von mir noch immer erhalten wird. Der § 2 flag ist für mich unklar und auf Manuel nicht zutreffend, da "Studienberechtigungsprüfung" mit keinem Wort erwähnt wird! Nach bestandener Physikprüfung am und sichtbarem Studienfortschritt beantrage ich daher die Weiterzahlung und Nachzahlung der FB, zumindest bis Juni 2009, wie vorgesehen."

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Bundesgesetz vom über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz), BGBl 292/1985 idF BGBl. I 81/2009 , lautet auszugsweise:

"Zweck der Studienberechtigungsprüfung; Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder Hochschule als ordentliche Hörer erlangen.

...

Zulassungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf seinen schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer

1. ein bestimmtes ordentliches Universitäts- oder Hochschulstudium durchführen will, das die Reifeprüfung zur Voraussetzung hat,

2. das 22. Lebensjahr vollendet hat,

3. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

4. eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte (erste) Studienrichtung nachweist und

5. nicht bereits erfolglos versucht hat, die Studienberechtigungsprüfung für die angestrebte Studienrichtung abzulegen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 sind Bewerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, zuzulassen, wenn sie eine Lehrabschlussprüfung gemäß Berufsausbildungsgesetz, eine österreichische berufsbildende mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige in- oder ausländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, danach einen weiteren Bildungsgang absolviert und dabei insgesamt eine mindestens vierjährige Ausbildungsdauer erreicht haben.

...

Prüfungsfächer

§ 3. (1) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende Fachprüfungen:

1. Aufsatz über ein allgemeines Thema;

2. höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für Prüfungsfächer einer Studienrichtung unabdingbar sind (Pflichtfächer);

3. weitere Fächer nach Wahl des Kandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums, seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer). Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer hat zusammen vier zu betragen.

Studienberechtigung

§ 6. (1) Mit der erfolgreichen Ablegung aller Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung erwirbt der Kandidat die Studienberechtigung für das angestrebte Studium. Die Studienberechtigung ist zugleich auch für jene Studienrichtungen zuzuerkennen, für welche mehr als ein Pflichtfach vorgeschrieben ist und für die im Erweiterungsfall gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 keine ergänzenden Prüfungen erforderlich wären. Ausgenommen bleibt eine Studienrichtung, für die der Kandidat die Studienberechtigungsprüfung nicht bestanden hat."

Das Finanzamt hat sich bei seiner Entscheidung auf die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG-DR) gestützt. Deren Abschnitt ist zu entnehmen, dass die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung als Zeit der Berufsausbildung gilt, wobei jedoch - je nach Anzahl der zu absolvierenden Prüfungsfächer - als Vorbereitungszeit maximal für zwei Semester Familienbeihilfe gewährt werden kann. Die Vorbereitungszeit beginnt im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten. Auf Wunsch des Familienbeihilfenbeziehers kann die Vorbereitungszeit auch mit dem Semester der Zulassung beginnen.

Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der Sohn des Bw. mit Bescheid vom zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, wobei sich der Bw. ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Vorbereitungszeit (und damit die Semesterzählung) bereits mit dem Semester der Zulassung beginnt. Der Sohn des Bw. hat bislang eine einzige Fachprüfung, und zwar am , abgelegt.

Rechtlich folgt daraus:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. zB ). Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl ).

Die Berufungsbehörde teilt die in den FLAG-DR zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, wonach die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung - ungeachtet des Umstandes, dass diese in § 2 FLAG nicht ausdrücklich genannt ist - grundsätzlich als Berufsausbildung anzusehen ist. Es ist aber in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob im Fall des Sohnes des Bw. ein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben war.

Das Finanzamt hat Familienbeihilfe (nur) für den Zeitraum von zwei Semestern bis zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung gewährt (März 2008 bis Februar 2009). Für die Feststellung, ob dies gerechtfertigt war, kann insbesondere der zeitliche Aufwand, der für die Prüfungsvorbereitung erforderlich war, herangezogen werden.

Steht aber fest, dass der Sohn des Bw. im Zeitraum März 2008 bis Februar 2009 die Studienberechtigungsprüfung nicht abgelegt, sondern vielmehr nur eine einzige Teilprüfung positiv absolviert hat, und dies im März 2009, kann dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es in zeitlicher Hinsicht kein ausreichendes Bemühen um den Ausbildungserfolg erblicken konnte.

Der Umstand, dass das Finanzamt - wiederum den Vorgaben der FLAG-DR folgend - Familienbeihilfe bereits mit dem Beginn des Semesters, in dem die Zulassung erfolgte, gewährt hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden, da bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d Studienberechtigungsgesetz dem Zulassungswerber von der Universität die Möglichkeit geboten wird, vor Antragstellung noch Lehrveranstaltungen zu besuchen und hierüber Prüfungen abzulegen. Der Bw. hat sich auch ausdrücklich mit einer Gewährung der Familienbeihilfe bereits ab März 2008 einverstanden erklärt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann somit angenommen werden, dass bei vollem zeitlichem Einsatz, wie dies einer Berufsausbildung entspricht, mit einer Vorbereitungszeit von zwei Semestern das Auslangen gefunden werden kann. Es ist daher gerechtfertigt, Familienbeihilfe nur für diese Zeitdauer anzuerkennen.

Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes geht in diese Richtung; aus dem Erkenntnis , sind folgende Aussagen zu entnehmen:

"Dass die belangte Behörde aber den Besuch einer einzelnen Lehrveranstaltung im Umfang von zwei Wochenstunden (samt der Ablegung einer Prüfung über diese Lehrveranstaltung) ... nicht als Berufsausbildung angesehen hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer mag auch zur Erreichung der in § 2 Abs 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen, unterscheidet sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zur Ansicht gelangt ist, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG für den Bezug der Familienbeihilfe ... nicht vorlagen."

Familienbeihilfe könnte somit erst ab dem Zeitpunkt weitergewährt werden, in dem die Studienberechtigungsprüfung tatsächlich abgelegt und das Studium begonnen wurde.

Wien, am

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