Investitionszuwachsprämie bei Vorführkraftfahrzeugen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Karabece & Müller Wirtschafts- und SteuerberatungsgesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. machte für das Jahr 2002 eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 in Höhe von € 69.560,00 geltend. Im Zuge einer Nachschau stellte das Finanzamt in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei den unter den Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter aufgenommenen Fahrzeugen vom Typ Ford Galaxy (Inv-Nr. 150; Anschaffungswert € 22.750,00) um einen Vorführwagen und beim LKW Iveco 80E18 (Inv-Nr. 153; Anschaffungswert € 65.000,00) um ein Gebrauchtfahrzeug gehandelt habe, für welche eine Investitionsprämie nicht zustehe.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Kalenderjahr 2002 in Höhe von Euro 52.812,76 fest.
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom Berufung und führte aus, dass auch der LKW Iveco 80E18 ein Vorführwagen gewesen sei. Vorführwagen zählten beim Kraftfahrzeughändler zum Umlaufvermögen. Bei der Bw. seien diese Fahrzeuge daher erstmals dem Anlagevermögen zugeführt worden. Gemäß Rz 3763 der Einkommensteuerrichtlinien, ergangen zu § 10 EStG 1988 (Investitionsfreibetrag), wäre die nur vorübergehende Nutzung als Vorführwagen durch den Veräußerer für die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages nicht schädlich. Die Investitionsbegünstigung stehe demjenigen zu, der das Wirtschaftsgut erstmals in sein Anlagevermögen übernehme, weshalb auch der Bw. die beantragte Investitionszuwachsprämie zustehe.
Mit Schreiben vom übermittelte die Bw. dem Finanzamt die Bestätigungen der Lieferfirmen, dass sich die beiden Vorführfahrzeuge bei diesen nicht im Anlagevermögen befunden hätten und somit für diese Wirtschaftsgüter noch keine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht worden sei.
Am wurde die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 108e EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 155/2002, kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Nach Abs. 2 der angeführten Gesetzesbestimmung sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob ein Vorführfahrzeug ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e EStG 1988 darstellt. Aus der Bestimmung des § 108e Abs. 2 EStG 1988 ergibt sich eindeutig, dass nur ungebrauchte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einer Investitionszuwachsprämie zugänglich sind.
Ungebraucht sind Wirtschaftsgüter jedenfalls dann, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs fabrikneu sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters ausgeführt hat, ist es gerade für einen Vorführwagen typisch, dass ein solcher in einer seinen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Standpunkt der Auffassung der Lehre angeschlossen, die lediglich fabrikneue Wirtschaftsgüter, Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme und Wirtschaftsgüter, die zu Probezwecken in Betrieb genommen wurden, als ungebraucht ansieht, nicht hingegen Vorführgeräte (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988, Tz 75 zu § 10 EStG und auch Rz 8218 ff der Einkommensteuerrichtlinien 2000 (nicht jedoch die in der Berufung angeführte Rz 3763).
Bei den von der Bw. angeschafften Vorführfahrzeugen handelt es sich somit um keine ungebrauchten Wirtschaftsgüter, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionsprämie nicht gegeben sind.
An der Beurteilung, dass es sich bei den von der Bw. angeschafften Fahrzeugen um gebrauchte Wirtschaftsgüter handelt, für die eine Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden kann, ändert auch der Einwand der Bw., dass es ausschlaggebend wäre, bei wem das Wirtschaftsgut erstmalig ins Anlagevermögen aufgenommen wurde nichts, da weder § 108e EStG 1988 eine derartige Ausnahmeregelung vorsieht noch eine solche sich im Auslegungswege aus der angeführten Gesetzesbestimmung ableiten lässt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Investitionszuwachsprämie bei Vorführfahrzeugen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at