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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 01.10.2009, RV/0252-S/09

Händischer Bescheidausdruck ohne Unterschrift


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Miterledigte GZ:
RV/0253-S/09

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw***OEG, Anschrift1, vertreten durch die Dr.Klinger & Rieger OG, 5020 Salzburg, Alpenstraße 114, vom gegen die folgenden Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Karl Brejcha, beschlossen:

● Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 sowie Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-04/2008 vom

● Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2006 vom sowie für 2007 vom

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung vom richtet sich gegen neun im Anschluss an eine Betriebsprüfung erstellte Erledigungen. Nachdem die Berufung mittels Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen worden war, beantragte die Berufungswerberin (steuerlicher Vertreter damals H***S***, Anschrift2) die Vorlage an die Abgabenbehörde 2. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

1 Sachverhalt

Die Entscheidung basiert auf dem nachfolgenden, in den Akten des Finanzamtes (Steuerakt, Arbeitsbogen der Betriebsprüfung) sowie der entscheidenden Behörde abgebildeten, Sachverhalt:

In der Berufung brachte die Berufungswerberin - eine nach österreichischem Recht gegründete Offene Erwerbsgesellschaft - vor, dass sie bei Überprüfung ihres Steuerkontos für FinanzOnline festgestellt habe, dass die Steuerbescheide aus der Betriebsprüfung mit ergangen wären. Bis zum Zeitpunkt der Berufung seien weder der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO noch die Steuerbescheide an die Adresse des steuerlichen Vertreters oder der Gesellschafter zugestellt worden.

Der steuerliche Vertreter habe am den Prüfungsbericht und die Steuerbescheide in Kopie beim Finanzamt persönlich abgeholt.

Nachforschungen des Unabhängigen Finanzsenates ergaben, dass keine Nachweise über die Zustellung der Originalbescheide existieren. Dem damaligen steuerlichen Vertreter H***S*** wurden vom Bearbeiter des Finanzamtes am nachträglich erstellte Ausdrucke ausgehändigt. Diese Ausdrucke wurden nicht mit einer Unterschrift versehen.

2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gem. § 92 BAO bedürfen Bescheide der Schriftform. Sie müssen unter anderem die Bezeichnung der Behörde enthalten und mit dem Datum und der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat (§ 96 erster Satz BAO). Nur Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).

Die im konkreten Fall bekämpften Schriftstücke wurden ursprünglich von der BRZ GmbH im Namen des Finanzamtes erstellt, was durch § 96 letzter Satz BAO gedeckt gewesen wäre und das Finanzamt von der Notwendigkeit befreit hätte, sie zusätzlich durch ein dazu befügtes Organ unterschreiben zu lassen. Dies entspricht dem Zweck des § 96 BAO, der eine ökonomische Ausfertigung von Bescheiden im Massenverfahren ermöglichen soll.

Im konkreten Fall bestreitet die Berufungswerberin aber den Empfang der von der BRZ GmbH erstellten Originalschriftstücke und das Finanzamt kann die Tatsache der Zustellung nicht beweisen. Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis kann der Nachweis über die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nur durch den Beweis der Behörde erbracht werden, dass der Bescheid dem Empfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich zugekommen ist. Der Nachweis über die erfolgte Übergabe des Schriftstückes an die Post würde diese Voraussetzung nicht erfüllen (vgl.  ZRV/0061-Z3K/05; , RV/2068-W/07). Den Ausfertigungen der BRZ GmbH kommt somit kein Bescheidcharakter zu.

Das gilt aber auch für die im Finanzamt übergebenen Ausdrucke:

Die oben erwähnte in § 96 letzter Satz BAO vorgesehene Genehmigungsfiktion setzt nämlich voraus, dass die Ausfertigungen ausschließlich mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden. Lehre und Rechtsprechung (vgl. Ritz, BAO3, Tz 8 zu § 96 und Stoll, Bundesabgabenordnung Kommentar, 999 mwN) stimmen darin überein, dass die Ausnahme des § 96 letzter Satz BAO dann nicht mehr zum Tragen kommt, wenn die Ausfertigung nur teilweise automationsunterstützt hergestellt worden ist. In diesem Fall ist eine Unterschrift zwingend erforderlich.

Im konkreten Fall wurden die bekämpften Erledigungen durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes händisch ausgedruckt und dem steuerlichen Vertreter übergeben, womit sie aber nicht als automationsunterstützt im Sinne dieser Bestimmung gelten können und unterfertigt werden hätten müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegen keine Bescheide vor (vgl. ).

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie gegen ein Schriftstück gerichtet ist, dem kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. Ritz, BAO³, § 273 TZ 6). Das ist hier der Fall, was das Finanzamt aber nicht daran hindert, in der Folge wirksame Bescheide zu erlassen. Das gilt im übrigen auch für die bisher nicht bekämpften Erledigungen, mit denen die Wiederaufnahme der Verfahren verfügt werden sollte.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at