Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.11.2008, RV/2464-W/08

Alleinverdienerabsetzbetrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. XX. XX 1965, 1160 Wien, YY-gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Eckhard Mold, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In seiner am übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 beantragte der Berufungswerber (Bw.) unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag für seine Gattin D.Z..

Aufgrund einer Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister stellte das Finanzamt fest, dass sich Frau D.Z. vom bis , bis , vom bis und ab dem in Österreich aufgehalten hat, wobei aber seit Österreich der Hauptwohnsitz war, während in den Zeiträumen davor, jeweils nur eine Meldung als Nebenwohnsitz erfolgte.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom versagte das Finanzamt den Alleinverdienerfreibetrag mit der Begründung, dass Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger sei, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Da laut Aktenlage diese Voraussetzungen nicht zuträfen - die Gattin sei erst sei gemeldet - könne der Alleinverdienerabsetzbetrag für 2007 nicht zuerkannt werden.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom brachte der Bw. vor, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er ihn in der Einkommensteuererklärung 2007 angekreuzt hätte. Er habe nicht freiwillig von seiner Gattin D.Z. getrennt gelebt. Er hätte in Serbien geheiratet und seither hätte sie auf die Erlaubnis nach Österreich einzuwandern warten müssen.

Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung abgewiesen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 unter anderem die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehepartners in Österreich sei. Für die Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht des Ehepartners in Österreich und eines abgeleiteten Wohnsitzes bedürfe eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Selbst nach den Ausführungen im Berufungsschreiben träfe dies für 2007 nicht zu.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bw. vor, dass er in seiner Berufung irrtümlich den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt habe. Ihm stehe allerdings der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Er beziehe für seinen Sohn Bora, geb. am XX. XX 1987 den Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe.

In der zweiten Berufungsvorentscheidung vom wurde der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen. "Die für den Alleinerzieherabsetzbetrag maßgeblichen Bestimmungen normieren, nicht einen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag gleichsam dafür ersatzweise zukommenden Absetzbetrag. Dass die im Jahr 2006 geschlossene Ehe nicht mehr aufrecht wäre, geht weder aus der Aktenlage hervor, noch wurde dies im Vorlageantrag eingewandt."

Im neuerlichen Vorlageantrag vom änderte der Bw. nochmals seinen Antrag und brachte vor, dass ihn seine Gattin regelmäßig in Wien besuchen würde und sich dabei in der gemeinsamen Wohnung aufhalte, weshalb von unbeschränkter Steuerpflicht ausgegangen werden könne. Da seine Gattin im Jahr 2007 über kein Einkommen verfügt habe, beantrage er den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 33 Abs. 4 EStG 1988 lautet:

Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu: Z. 1 Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich € 364,00 ohne Kind, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) € 494,00, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) € 669,00. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils € 220,00 jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauern getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehepartners nicht erforderlich. ...

Aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde konnte festgestellt werden, dass der Bw. am 29. August des Jahres 2006 geheiratet hat. Ausgestellt wurde die Urkunde in Serbien und Montenegro, jedoch konnte anhand der Meldeamtsanfrage nicht festgestellt werden, dass die Gattin des Bw. nach ihrer Hochzeit mit diesem wieder nach Österreich gezogen ist. Ein dauernder Aufenthalt in Österreich liegt erst sei vor. Das Vorbringen des Bw., dass ihn seine Gattin regelmäßig in Wien besucht habe und hierbei in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten habe und deshalb unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen würde, kann nicht nachvollzogen werden. Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist nämlich ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt in Österreich. Einzelne Besuche als Tourist - auch wenn es sich um die Besuche des Gatten handelt - erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Zitiert/besprochen in
SWK 10/2009, S 362

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