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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 30.12.2005, RV/0066-K/04

Vorliegen eines Kreditvertrages, eines Darlehensvertrages oder eines (gebührenfreien) Darlehensvorvertrages?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Dem Finanzamt A-Stadt wurde eine als "Förderungsvereinbarung über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von € 400.000,00" - abgeschlossen zwischen dem Förderungsgeber (im Folgenden: F.G.) und der Berufungswerberin (Bw.) - bezeichnete Urkunde zur Gebührenbemessung angezeigt.

Nach Umschreibung des Zweckes finden sich in der Urkunde über Art und Ausmaß der Förderung nachstehende, zum Teil wörtlich wiedergegebene, Abreden:

F.G. gewährt der Bw. ein Darlehen in Höhe von € 400.000,00 zu nachstehenden Konditionen:


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Laufzeit:
8 Jahre (vom bis zum )
Zinssatz:
Von bis : 0% Ab 7,95% p.a. fix, dekursiv vom aushaftenden Darlehensbetrag
Rückzahlung:
In acht Halbjahresraten laut beigelegtem Tilgungsplan (Anm.: Beginn ab )
Ratenverzug:
Verzugszinsen 4% p.a. über dem Basiszinssatz
Vorzeitige Tilgung:
Die Bw. ist zur vorzeitigen Tilgung des aushaftenden Darlehens oder eines Teilbetrages berechtigt.

Im Vertragspunkt III. sind mehrere Förderungsvoraussetzungen, u.a. Einbringung von zusätzlichem Eigenkapital bzw. eigenkapitalähnlichen Mitteln in Höhe von zumindest € 400.000,00, Einstellung einer bestimmten Zahl von zusätzlichen Mitarbeitern, Haftungsübernahme als Bürge und Zahler für die gegenständliche Vereinbarung durch die Gesellschafter der Bw., sowie bestimmte Berichtspflichten an den F.G. normiert, unter denen das Darlehen gewährt würde.

Gemäß Punkt IV. der Vereinbarung würde die Zuzählung des Darlehens nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Nachweis durch die Bw., dass die Förderungsvereinbarung beim Finanzamt angezeigt worden ist.

  • Nachweis der Einbringung von Eigenkapital bzw. eigenkapitalähnlichen Mitteln in Höhe von mindestens € 400.000,00.

  • Die Bw. erkläre sich mit sämtlichen nachfolgend angeführten Auflagen und Bedingungen einverstanden.

Dieser Vertragspunkt V. "Auflagen und Bedingungen" enthält zahlreiche Abreden betreffend EU-Wettbewerbsrecht, Einstellung und Rückforderung der Förderung, Auskünfte und Prüfungen, Aufzeichnungs-, Berichts- und Meldepflichten der Bw., Veröffentlichungsrechte des F.G., sowie Abtretung, Anweisung oder Verpfändung der Förderung. Endlich ist darin noch vereinbart, dass alle mit der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren die Bw. zu tragen habe.

Unterzeichnet wurde die Urkunde von den Organen des F.G. am , von der Bw. am .

Das Finanzamt Klagenfurt (in der Folge: FA) setzte der Bw. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Gebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von € 3.200,00 fest.

Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete die Bw. damit, dem gesamten Vertragsinhalt könne nicht entnommen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Förderungsvereinbarung um einen Kreditvertrag handle, wie dies das FA annehme. Vielmehr liege eine als Darlehensvorvertrag zu qualifizierende Vereinbarung vor, da hiermit vereinbart worden wäre, unter welchen Voraussetzungen der F.G. der Bw. ein Darlehen gewähren würde. Ein gebührenpflichtiger Kreditvertrag räume das Recht ein, über einen bestimmten Geldbetrag zu verfügen, während mit dem vorliegenden Vertrag nur die Bedingungen vereinbart worden wären, unter welchen Voraussetzungen der Bw. ein Darlehen eingeräumt würde. Für einen solchen Darlehensvorvertrag, worin die Hingabe eines Darlehens in der Zukunft versprochen werde, ergebe sich keine Gebührenpflicht, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben wäre.

Über Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der steuerliche Vertreter der Bw. noch bekannt, dass eine Zuzählung des Darlehens nicht erfolgt sei, sohin der vereinbarte Betrag nicht zugeflossen sei, da der Darlehensvorvertrag nicht wirksam umgesetzt worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im III. Abschnitt des GebG ist unter der Überschrift "Gebühren für Rechtsgeschäfte", worunter auch Darlehens- und Kreditverträge fallen, im § 15 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft im Inland errichtet und von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgeblich. Nach § 17 Abs. 4 leg. cit. ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf (§ 17 Abs. 5 GebG).

Nach § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, einer Gebühr von 0,8 vH von der vereinbarten Kreditsumme, wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen kann.

Aus dem Zusammenspiel dieser gesetzlichen Bestimmungen erhellt, dass Voraussetzungen für eine rechtsrichtige Vergebührung eines Rechtsgeschäftes zunächst das Vorliegen eines gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes und eine darüber errichtete Urkunde sind (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 40 zu § 15 GebG; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , 93/16/0077). Daran anschließend ist zu beurteilen, ob und wann hiefür die Gebührenschuld entstanden ist.

Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien nun Willenseinigung darüber erzielt, dass der F.G. der Bw. eine bestimmte Geldsumme zur Verfügung stellt und hat sich die Bw. damit einverstanden erklärt. Die Zuzählung dieser Geldsumme sollte erfolgen, wenn die Bw. die in der Urkunde aufgelisteten Bedingungen und Auflagen zur Gänze erfüllt habe. Weiters finden sich in der Vertragsurkunde detaillierte Abreden über die Laufzeit, die Verzinsung, die Rückzahlungsmodalitäten sowie über allfällige Verzugsfolgen. Ihren Willen, den Vertrag genau in dieser Form abschließen zu wollen, haben die Parteien, vertreten durch ihre jeweils handlungsbefugten Organe, dann auch durch die Unterfertigung am Ende der Urkunde dokumentiert. Das Vorliegen von Mängeln in dieser Willensbildung oder anderer formeller Mängel hat die Bw. gar nicht behauptet und ist dies auch dem Akteninhalt nicht entnehmbar. Damit kann aber für die Berufungsbehörde kein Zweifel am gültigen Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes bestehen.

Ein Darlehensvertrag ist ein Realvertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zu Stande kommt. Für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages als Realvertrag ist die Zuzählung der Valuta erforderlich. Die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag erwächst infolge seines Charakters als Realkontrakt durch die Übergabe der dargeliehenen Sache und nicht aus der Urkunde (Erkenntnis des , m.w.N.).

Demgegenüber handelt es sich beim Kreditvertrag um einen Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme (vgl. das bereits zitierte Erk. des ).

Obschon in der Urkunde mehrfach der Zeitpunkt (Beginn Laufzeit, Beginn Zinsenverrechnung, wenn auch vorerst mit 0%) erwähnt und sogar in dem beigelegten Tilgungsplan als Datum der Zuzählung angeführt wurde und sohin eine Zuzählung zu diesem Zeitpunkt denkbar wäre, kann der ergänzenden Angabe der Bw., es wäre gar kein Zufluss erfolgt, Glauben geschenkt und gefolgt werden. Dies umso mehr, als die vereinbarten Bedingungen und Auflagen erkennbar überwiegend in der Zukunft, also nach der Unterzeichnung der Urkunde, gelegene Umstände betreffen. Mangels Zuzählung der Valuta ist daher im gegenständlichen Fall ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen.

Das Vorbringen der Bw., aus dem Inhalt der Urkunde gehe nicht hervor, dass es sich um einen Kreditvertrag handle, sondern wäre die Vereinbarung als Darlehensvorvertrag zu qualifizieren, kann indes nicht zu dem von der Bw. gewünschten Ergebnis führen. So hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem gemäß § 17 Abs. 1 GebG maßgeblichen Urkundeninhalt anzunehmen ist, der von den Parteien gewählten Bezeichnung der vorgelegten Urkunden und der Verwendung bestimmter Bezeichnungen des Rechtsgeschäftes im Vertragstext keine überragende Relevanz zuzumessen ist (, vom , 2000/16/0615, und vom , 2004/16/0073).

Zu einem wie von der Bw. reklamierten Darlehensvorvertrag ist zu bemerken, dass ein derartiges Darlehensversprechen ein der Gruppe der Vorverträge zugeordneter Konsensualvertrag ist. Vom Kreditvertrag unterscheidet sich der (gebührenfreie) Darlehensvorvertrag dadurch, dass ein solcher Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB lediglich eine Willensübereinstimmung über den künftigen Abschluss eines Vertrages mit einem bestimmten Inhalt enthält. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, also ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif ist (, und vom , 2004/16/0073, m.w.N.). Der hier maßgeblichen Urkunde lässt sich indes kein Hinweis entnehmen, dass die Parteien erst in der Zukunft einen Vertrag, nämlich einen Darlehensvertrag, abschließen wollten. Vielmehr hatte sich der F.G. bereits durch die gegenständliche Vereinbarung - bei Erfüllung der Bedingungen und Auflagen durch die Bw. - zur Zuzählung eines bestimmten Geldbetrages verbunden. Die Bw. ihrerseits hatte unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Geldsumme und die Verpflichtung übernommen, diese vereinbarungsgemäß wieder zurückzuzahlen, ohne dass es noch des Abschlusses eines weiteren Rechtsgeschäftes bedurft hätte. Von einem (gebührenfreien) Darlehensvorvertrag kann somit nicht gesprochen werden.

Im Lichte der gerade eben dargelegten Umstände ist daher von einem gültig zustande gekommenen Kreditvertrag iSd. § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG, mit dem der Bw. die Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme, wenn auch erst bei Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen, eingeräumt wurde, auszugehen, worüber eine Urkunde errichtet worden ist. Die Gebührenschuld für den gegenständlichen Kreditvertrag ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG mit der Unterzeichnung durch die Bw. am entstanden.

Nicht weiter von entscheidender Relevanz ist, dass die Erbringung der wechselseitigen Leistungen noch von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen durch die Bw. abhängig gemacht worden waren. Diesbezüglich ist auf § 17 Abs. 4 GebG zu verweisen, wonach es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss ist, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängt.

Daran vermag auch der Umstand, dass es in der Folge zu einer Zuzählung der Valuta gar nicht gekommen ist, nichts mehr zu ändern, da nach § 17 Abs. 5 GebG das Unterbleiben der Ausführung eines Rechtsgeschäftes die entstandene Gebührenschuld nicht mehr aufhebt.

Insgesamt gesehen erweist sich der angefochtene Bescheid daher als dem Gesetz und der hiezu vertretenen herrschenden Ansicht von Lehre und Rechtsprechung entsprechend, weshalb die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Darlehensvertrag
Darlehensvorvertrag
Kreditvertrag
Urkundeninhalt
Realkontrakt
Konsensualkontrakt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at