Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 11.11.2008, RV/0275-I/08

Nachweis der rechtzeitigen Einbringung einer Berufung über FinanzOnline

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0275-I/08-RS1
Der von der Berufungswerberin vorgelegte Computerausdruck "Eingebrachte Anbringen-Inhalte" ist ein tauglicher Nachweis dafür, dass die Berufung mittels FinanzOnline rechtzeitig eingebracht wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Zurückweisung der Berufung (§ 273 BAO) gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Abgabenpflichtige hat am ihre Einkommensteuererklärung für 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) auf elektronischem Weg (FinanzOnline) eingebracht. Am wurde der Einkommensteuerbescheid für 2007 erlassen. Dabei wurde nur die einbehaltene laufende Lohnsteuer, nicht jedoch die mit festen Sätzen errechnete Lohnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.

Dagegen hat die Abgabepflichtige nach eigenen Angaben ebenfalls auf elektronischem Weg am eine Berufung eingebracht. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Finanzamt bzw. nach der offensichtlich erhaltenen Auskunft, dass diese Berufung dort nicht aufscheine, reichte die Abgabepflichtige die Berufung nochmals am persönlich beim Finanzamt ein.

Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen, ohne auf das Berufungsvorbringen bzw. den als Beweis für die rechtzeitige Einbringung am vorgelegten Computerausdruck "Eingebrachte Anbringen - Inhalt" näher einzugehen. Andererseits begründet das Finanzamt im Zurückweisungsbescheid ausführlich, weshalb die Berufung "ohnehin" inhaltlich abzuweisen (gewesen) wäre. Die dagegen erhobene Berufung wurde, nicht zuletzt deshalb, weil das Finanzamt versehentlich von einem Vorlageantrag gegen die Abweisung der Berufung (BVE) ausgegangen ist, direkt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist allein, ob die gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 mit Ausfertigungsdatum gerichtete Berufung rechtzeitig eingebracht wurde. Ob und inwieweit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid inhaltlich Erfolg beschieden wäre, ist hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Gemäß § 245 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Unstrittig ist, dass die persönlich nachgereichte schriftliche Berufung vom für sich verspätet (gewesen) wäre. Die Bw. beruft sich jedoch auf ihre im FinanzOnline-Verfahren rechtzeitig eingebrachte Berufung vom .

Rechtsmittel sind gemäß § 85 BAO grundsätzlich schriftlich einzureichen. Gemäß § 86a BAO können Anbringen, für die Schriftlichkeit vorgesehen ist, u.a. auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen ist. In der entsprechenden FinanzOnline-Verordnung (FOnV 2002) wird in § 1 Abs. 2 pauschal geregelt, dass die automationsunterstützte Datenübertragung für alle Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen, zulässig ist. Für die Bw. als Teilnehmerin war eine dieser möglichen Funktionen jedenfalls die Einbringung einer Berufung unter dem Menüpunkt "Bescheidänderungen".

Gemäß § 7 der zitierten Verordnung gelten die Datenübertragungen erst dann als eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterverarbeitung geeigneten Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen.

Eine solche Bestätigung erfolgt in der Regel durch einen mit grüner Farbe umrandeten Text, in welchem die erfolgreiche Übermittlung bestätigt wird (bzw. in einem mit roter Farbe umrandeten Text, wonach die Übermittlung nicht erfolgt sei). Diese Textzeile ist, sofern nicht sofort ein Bildschirmausdruck erstellt wird, im nachhinein nicht mehr abrufbar. Sämtliche in einem bestimmten Zeitraum eingebrachten Anbringen sind jedoch im nachhinein unter dem Menüpunkt "Eingebrachte Anbringen-Inhalt" abrufbar. Die Bw. hat einen solchen Ausdruck zum Beweis für die auf elektronischem Weg (erfolgreich) übermittelte Berufung vorgelegt. In diesem Ausdruck sind die am eingebrachte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2007 und die am eingebrachte Berufung gemäß § 243 BAO für 2007 aufgelistet.

Das Finanzamt hat diesen Ausdruck (ohne nähere Begründung) nicht als Nachweis anerkannt. Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde seitens des Finanzamtes argumentiert, dass diese über Finanz-Online eingebrachte Berufung auf dem Bildschirm nicht ersichtlich gewesen wäre. Wie daraufhin eingeleitete Ermittlungen ergaben, erscheint eine auf elektronischem Weg eingebrachte Berufung in der Regel unmittelbar im Abgabeninformationssystem (Direktbearbeitung) des zuständigen Teams. Fehlerhafte oder nicht zuordenbare Anbringen hingegen werden in der Anfragendatenbank gesammelt und von dort aus an das zuständige Team weitergeleitet.

Auf Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates ergab eine interne Fehlersuche des Finanzamtes, dass die Berufung der Bw. tatsächlich am über Finanz-Online eingebracht wurde, aufgrund nicht näher geklärter Umstände in der Anfragendatenbank eingegangen ist und aus ebenfalls nicht näher geklärten Umständen nicht an das zur Bearbeitung zuständige Team weitergeleitet wurde.

Der von der Bw. vorgelegte Ausdruck "Eingebrachte Anbringen-Inhalt" war somit ein tauglicher Nachweis dafür, dass sie die Berufung im FinanzOnline-Verfahren rechtzeitig eingebracht hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachweis
Berufung über FinanzOnline
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/02: UFSaktuell 2009, 124

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at