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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 03.08.2010, RV/0516-I/10

Familienbeihilfenanspruch einer subsidiär Schutzberechtigten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort, Straße, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom begehrte die Antragstellerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung diverser Unterlagen und Hinweis auf das für den vorangehenden Zeitraum bereits abgeschlossene Rechtsmittelverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat die Gewährung der Familienbeihilfe für "die Zeit vom bis " und "ab dem laufend". Im Weiteren beziehen sich die Ausführungen in dieser Entscheidung nur mehr auf das Verfahren betreffend den erstgenannten Zeitraum, da für den zweitgenannten Zeitraum, über den mit gesondertem Bescheid abgesprochen wurde, zwischenzeitlich eine stattgebende Erledigung seitens des Finanzamtes erfolgte.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, dass für das Monat Juni 2009 Familienbeihilfe bereits gewährt worden ist und eine nochmalige Gewährung nicht möglich sei. Zudem hätte die Antragstellerin die mit Vorhalt vom geforderten Nachweise über den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung nicht erbracht, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass derartige Leistungen bezogen worden sind.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vertrat die Antragstellerin, wiederum durch ihren bevollmächtigten Vertreter, die Ansicht, die Begründung des Abweisungsbescheides sei "schlicht falsch". Der angesprochene Vorhalt wäre erst am und somit drei Tage nach Ergehen des abweisenden Bescheides gemacht worden; die Antragstellerin wäre nämlich an diesem Tag persönlich beim Finanzamt gewesen und wäre ihr anlässlich dieser Vorsprache der Vorhalt erstmals "ausgedruckt und mitgegeben" worden.

Die Antragstellerin habe für die Zeit [von-bis1] Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die EU-Richtlinie 2004/83/EG werde jedoch die Ansicht vertreten, die Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) betreffend den Familienbeihilfenanspruch von subsidiär Schutzberechtigten wären weder richtlinien- noch verfassungskonform.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Monats Juni 2009 wiederholte das Finanzamt, dass für dieses Monat Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden wäre. Zu den verbleibenden Monaten hielt das Finanzamt fest, dass einerseits im Zeitraum [von-bis2] sowohl für die Berufungswerberin selbst als auch für das Kind diverse Leistungen aus der Grundversorgung geflossen seien. Im Übrigen wäre die Berufungswerberin in den Monaten Juli bis Dezember 2009 weder einer unselbständigen noch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Somit seien die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug nicht gegeben.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin durch ihren bevollmächtigten Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenständlich ist folgender Sachverhalt unstrittig:

Die ledige Berufungswerberin ist Staatsbürgerin eines Drittstaates, hat - nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens - den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und hält sich auf Grund einer bereits verlängerten, derzeit befristet bis [Datum] gültigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig in Österreich auf. Das Kind der Berufungswerberin wurde am [Geburtsdatum] geboren, lebt bei ihr und hält sich als ebenfalls subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig in Österreich auf. Der Vater des Kindes wurde nicht benannt bzw ist dieser unbekannt. Die Berufungswerberin bezog seit Beendigung eines Dienstverhältnisses am [DVEnde] Arbeitslosengeld, Beträge aus der Grundversorgung und Krankengeld. Eine selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit lag im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Sowohl die Kindesmutter als auch das Kind haben ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen (derzeit) in Österreich.

An die Berufungswerberin wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bis inklusive Juni 2009 (siehe dazu die Berufungsentscheidung RV/0490-I/09 und in der Folge die Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit) und ab Jänner 2010 (wegen Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) ausbezahlt.

In rechtlicher Hinsicht ergeben sich aus diesem Sachverhalt folgende Überlegungen:

1. Monat Juni 2009:

Nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Abs 4 der zitierten Gesetzesstelle normiert, dass die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal gebührt.

Indem die Berufungswerberin in ihrem Antrag vom die Gewährung der Familienbeihilfe ab begehrte, war entsprechend § 10 Abs 2 FLAG 1967 auch über einen Anspruch für den Monat Juni 2009 abzusprechen. Da für dieses Monat aber die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag bereits ausbezahlt wurde, war der Antrag auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs 4 FLAG 1967 abzuweisen.

2. Zeitraum Juli bis Dezember 2009:

Hinsichtlich der Monate Juli bis Dezember 2009 ist die Bestimmung des § 3 Abs 4 FLAG 1967 zu beachten. Demnach haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Das Gesetz normiert demnach (weitere) zwei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit einer Person mit dem Status "subsidiär schutzberechtigt" ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht. Nämlich einerseits den Nichterhalt von Leistungen aus der Grundversorgung und andererseits das Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit. Nunmehr steht im vorliegenden Fall aber unbestritten fest, dass die Berufungswerberin im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 weder einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, weshalb eine der zwei weiteren oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Liegt aber auch nur eine der geforderten Voraussetzungen (gegenständlich eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit) nicht vor, besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung (wie vom Finanzamt letztlich erst durch eigene Erhebungen festgestellt, für den Zeitraum [von-bis2]) ist für diesen Zeitraum auch die zweite dieser weiteren Anspruchsvoraussetzungen unstrittig nicht erfüllt.

Eine Gewährung der Familienbeihilfe ist daher nach den klaren Bestimmungen des FLAG 1967 nicht möglich.

Wenn die Berufungswerberin eine Verfassungswidrigkeit des bekämpften Bescheides erkannt haben will, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass der Unabhängige Finanzsenat seine Entscheidungen auf Grund der gültigen Gesetze zu fällen hat und ihm eine verfassungsrechtliche Beurteilung nicht möglich ist (Art 18 Abs 1 B-VG). Im Übrigen ist dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Spielraum eingeräumt, der sich auch darin äußern kann, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig gemacht wird. Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch ausländischer Staatsbürger auf Familienbeihilfe nach § 3 Abs 1 FLAG 1967 grundsätzlich an den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich entsprechend §§ 8 und 9 NAG. Unter diesem Gesichtspunkt, steht der Berufungswerberin, die über einen derartigen Aufenthaltstitel nicht verfügt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe zu. Wenn nunmehr über den grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis hinaus unter bestimmten Voraussetzungen weiteren Personen ein Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt wird, kann dies wohl nicht zur Verfassungswidrigkeit der Grundsatzbestimmung führen (siehe dazu , und die dort angeführten Beschlüsse des VfGH).

Sowohl seitens des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch keine Verletzung europarechtlicher Bestimmungen durch die Bestimmung des § 3 FLAG 1967 erkannt. Nach Art 28 der Richtlinie 2004/83/EG vom ist subsidiär Schutzberechtigten die notwendige Sozialhilfe zuzuerkennen, wobei diese Zuerkennung auf Kernleistungen beschränkt werden kann. Nach § 22 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl 21/2006, wurde mit diesem Gesetz, welches den Umfang der Grundversorgung auch für Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 8 des Asylgesetzes 2005 regelt, die genannte Richtlinie umgesetzt. Ein Verstoß gegen EU-Recht liegt daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht vor (vgl in diesem Sinn zB , und , auf deren Begründungen hiermit verwiesen wird).

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

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