Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 30.09.2009, RV/0067-K/05

Vorsteuern für gemischt genutztes Gebäude


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Miterledigte GZ:
RV/0343-K/09
RV/0344-K/09
RV/0345-K/09

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0195 eingebracht (Amtsbeschwerde).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Andrea Bw., WohnortBw, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO vom , Umsatzsteuer 2002 vom und Umsatzsteuer 2003 vom entschieden:

1.) betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO vom : Der Berufung wird stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.

2.) betreffend Umsatzsteuerbescheid 2002 vom : Die Berufung wird zurückgewiesen.

3.) betreffend Umsatzsteuerbescheid 2003 vom : Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Strittig ist, inwieweit der Bw. ein Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes, zum Teil ab 2002 vermietetes, zum Teil privat, dh nicht-unternehmerisch genutztes Gebäude zusteht.

Mit Umsatzsteuererklärung 2002 vom begehrte die Bw. einen 100%-igen Vorsteuerabzug in Höhe von 26.185,23 € in Bezug auf die Sanierungskosten dieses Gebäudes. Gleichzeitig setzte sie einen Eigenverbrauch in Höhe von 854,29 € an.

Mit Schreiben der Vertreterin der Bw. vom verzichtete diese im Namen der Bw. auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2002 vom wurden die Vorsteuern antragsgemäß in Höhe von 26.185,23 € angesetzt. Ferner wurde antragsgemäß ein Eigenverbrauch in Höhe von 854,29 € festgesetzt.

Mit Schreiben des Betriebsprüfers Thomas Prüfer an das Finanzamt vom wurde sinngemäß dargelegt, dass die Bw. ab 2002 ein gemischt genutztes, dh zum Teil (13 %) vermietetes, zum Teil privat, dh nicht-unternehmerisch genutztes Gebäude saniert habe. Die Bw. begehre den vollen Vorsteuerabzug für diese Sanierungskosten. Sie habe in der Umsatzsteuer- Jahreserklärung 2002 und in der UVA 12/2003 jeweils 100 % der Vorsteuern in Abzug gebracht. Für den nicht-unternehmerisch genutzten Teil sei ein Eigenverbrauch in Höhe der AfA angesetzt worden.

Für das Jahr 2002 stünden nur 13 % der geltend gemachten Vorsteuern (insgesamt 3.404,08 € statt der vom Bw. geltend gemachten 26.185,23 €) zum Vorsteuerabzug zur Verfügung. Ein Eigenverbrauch sei nicht zu versteuern.

Für Dezember 2003 stünden ebenso nur 13 % der geltend gemachten Vorsteuern (insgesamt 809,03 € statt 6.223,28 €) zum Abzug zur Verfügung. Ein Eigenverbrauch sei nicht zu versteuern.

Soweit das Schreiben des Betriebsprüfers vom .

Mit Bescheid vom gem. § 299 BAO wurde der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom aufgehoben. Dieser aufhebende Bescheid wurde ausschließlich wie folgt begründet: Gem. § 299 Abs 1 BAO könne die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise.

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer 2002 neu festgesetzt. Die Vorsteuern wurden in Höhe von 3.404,08 € angesetzt. Ein Eigenverbrauch wurde nicht angesetzt. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet: Für Gebäude, die vor dem Jahr 2004 errichtet worden seien, sei für den nicht-unternehmerisch genutzten Teil weder ein Vorsteuerabzug zulässig, noch ein Eigenverbrauch zu versteuern.

Mit innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist eingebrachter Berufung vom gegen den Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides "2003" vom (hiebei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler; es kann nur der Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gemeint sein) wurde vorgebracht:

Vom Gebäude sei ein Anteil von 13 % vermietet. Von den Errichtungskosten des Gebäudes sei der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Für den nicht-unternehmerisch genutzten Teil sei laufend ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch angesetzt worden. Diese Vorgangsweise entspreche der 6. MWSt- RL. Die unechte Steuerbefreiung des Eigenverbrauches widerspreche dem Gemeinschaftsrecht ( Seeling).

Die Finanzverwaltung habe teilweise sehr wohl den Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile gewährt. In diesem Sinn sei faktisch der Vorsteuerausschluss nicht beibehalten worden (Beiser - Pülzl, SWK 2004, S 444). Es werde beantragt, den Bescheid gem. § 299 BAO aufzuheben.

Mit demselben Schriftsatz und mit derselben Begründung wurde auch gegen den neuen Umsatzsteuerbescheid 2002 vom berufen. Soweit die Berufung vom .

Im BP-Bericht vom für den Zeitraum 1-11/2003 wird ausgeführt:

Die Bw. habe für den Zeitraum 11/2003 Vorsteuern in Höhe von 28.260,09 erklärt. Allerdings sei die Eingangsrechnung Eipeldauer fälschlich mit 2.548,33 € + 20% Vorsteuern anstatt mit 25,48 € + 20 % Vorsteuern erfasst worden. Daraus ergebe sich unabhängig von den Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH "Seeling" jedenfalls eine Korrektur der geltend gemachten Vorsteuern von 504,57 €. 100% der Vorsteuern wären daher 27.755,52 €. Hievon seien 13 % als abzugsfähige Vorsteuern anzuerkennen.

Mit Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 11/2003 wurden Vorsteuern in Höhe von 3.608,22 € angesetzt. Mit Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer 12/2003 wurden Vorsteuern in Höhe von 809,03 € angesetzt. In beiden Fällen wurde damit 13 % des von der Bw. begehrten Vorsteuerabzuges gewährt.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2003 vom wurden die abzugsfähigen Vorsteuern in Höhe von 4.417,25 € (d.s. 3.608,22 € + 809,03 €) angesetzt. Hiebei handelt es sich wiederum um 13% des von der Bw. begehrten Vorsteuerabzuges.

Mit Berufung vom bekämpfte die Bw. den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer 11/2003. Sie begehrte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 100%, dh in Höhe von 27.755,52 €. Sie begründete ihre Berufung sinngemäß gleich wie die Berufung gegen den Bescheid gem. § 299 BAO vom betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002.

Mit Berufung vom bekämpfte die Bw. auch die Festsetzung von Umsatzsteuer 12/2003 mit derselben Begründung wie in Bezug auf die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO vom . Die Bw. begehrte für den Zeitraum 12/2003 den Ansatz der gesamten von ihr geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von 6.223,28 €.

Mit Berufung vom bekämpfte die Bw. insbesondere den Umsatzsteuerbescheid 2003. Sie begehrte die Anerkennung von 100 % der geltend gemachten Vorsteuern. Sie begründete diese Berufung sinngemäß gleich wie die Berufung gegen die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO vom .

Feststellungen:

Seit Oktober 2002 vermietet die Bw. ein Büro im Hause Wohnung. 12, PLZ WohnortBw . Seit damals wird 13 % der Fläche dieses Hauses vermietet, 87 % dieser Fläche wird seit damals privat, dh nicht-unternehmerisch genutzt. Im Jahr 2002 war die Bw. in Bezug auf dieses gesamte Gebäude mit Sanierungskosten in Höhe von 130.926,13 € netto + Vorsteuern in Höhe von 26.185,23 € belastet (schriftliche Aufstellung "Aufteilung Haus" betreffend die Bw.; Aufstellung betreffend die Summe der Sanierungskosten 2002 betreffend die Bw.= Beilagen zum Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom ; Anlagenverzeichnis 2002; Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2002, in der ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch von 87% der AfA angesetzt worden ist).

Im Jahr 2003 war die Bw. in Bezug auf dieses Gebäude mit weiteren Sanierungskosten von 138.873,61 € netto + Vorsteuern in Höhe von 27.755,52 € (1-11/2003) und weiteren Vorsteuern für Dezember 2003 von 6.223,28 € belastet (Aufstellung der Bw. über deren Sanierungskosten 1-11/2003= HA 1/2003; Kontrollmitteilung des Prüfers vom ).

Die gesamten Vorsteuern, mit denen die Bw. 2003 belastet war, betragen daher 33.978,8 €. 13 % hievon sind 4.417,25 €.

Über die Berufungen wurde erwogen:

1.) Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO betreffend Umsatzsteuer 2002:

Das Finanzamt hat den bekämpften Bescheid betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO nicht begründet. Es liegt daher ein nicht sanierbarer Begründungsmangel vor, der zur Aufhebung des Bescheides führen muss (-F/07 m.w.N).

2.) Durch die Aufhebung des bekämpften aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat (§ 299 Abs 3 BAO). Daher scheidet zusammen mit dem Aufhebungsbescheid auch der mit diesem verbundene Sachbescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2002 aus dem Rechtsbestand aus. Eine Berufung gegen den Sachbescheid ist nicht mehr zulässig.

3.) Umsatzsteuer 2003

Die Bw. hat u.a. auch im Jahr 2003 ein Gebäude saniert. Hiebei fielen Vorsteuern in Höhe von 33.978,8 € an. Sie nutzte dieses Gebäude zum Teil im Rahmen ihres Unternehmens (13 % der Nutzfläche), zum Teil privat, dh nicht-unternehmerisch (87% der Nutzfläche). Der auf die private Nutzung entfallende Teil der Vorsteuern wurde im bekämpften Bescheid nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Zum Vorsteuerabzug zugelassen wurden lediglich jene Vorsteuern, die der unternehmerischen Nutzung zuzuordnen waren (13 % der Vorsteuern, d.s. 4.417,25 €).

Jener Teil der an die Bw. ergangenen Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1-5 EStG 1988 sind, gilt nicht als für das Unternehmen der Bw. ausgeführt und berechtigt bereits seit der Geltung des UStG 1972 nicht zum Vorsteuerabzug (§12 Abs 2 Z 2 lit a UstG 1972 und 1994 i.V. m. Art 17 Abs 6 Unterabs. 2 der 6. RL). Die Kosten, die auf die private Nutzung des Gebäudes entfallen, sind keine abzugsfähigen Ausgaben i.S. des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG. Die diesen Kosten zuzuordnenden Vorsteuern (87% der gesamten angefallenen Vorsteuern) sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig. Abzugsfähig sind lediglich jene Vorsteuern, die den unternehmerisch genutzten Teilen des Gebäudes zuzuordnen sind (; ). Der bekämpfte Bescheid entspricht dieser Rechtslage.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at