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Sonstiger Bescheid, UFSS vom 05.12.2007, RV/0674-S/07

Keine Rechtswirksamkeit einer nur per Telefax übermittelten Erledigung

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sepp Niederberger, Wirtschaftstreuhänder, 5090 Lofer, Lofer 223, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Normverbrauchsabgabe für August 2005 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Im Betrieb des Berufungswerbers (Bw.) fand eine Außenprüfung über die Jahre 2003 - 2005 statt, in deren Zuge festgestellt wurde, dass die Befreiung des § 3 Abs. 3 NoVAG für das im Betriebsvermögen befindliche Fahrzeug Chrysler Voyager nicht anzuerkennen sei. Demgemäß erließ das Finanzamt am einen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für August 2005. Gegen diesen Bescheid wurde mit Datum Berufung erhoben, wobei im Betreff dieses Schreibens angeführt wurde, die Berufung richte sich gegen den NoVA-Bescheid vom , erstmals zugestellt per FAX am .

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über Befragen der Referentin teilte der steuerliche Vertreter des Bw. mit, dass nach Abschluss der Außenprüfung nur die Buchungsmitteilung über die NoVA-Vorschreibung zugesendet worden sei, nicht aber der NoVA-Bescheid. Über Urgenz des Steuerberaters sei der Bescheid dann vom Finanzamt dem Steuerberater mittels Telefax am übermittelt worden. Es sei dies die erste und einzige Zustellung des Bescheides gewesen. Der steuerliche Vertreter übermittelte dem Unabhängigen Finanzsenat eine Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides.

Der dargestellte Sachverhalt ist folgender rechtlichen Würdigung zu unterziehen:

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen. Zurückzuweisen ist auch eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Ritz, BAO³, § 273 TZ 6 sowie die dort angeführte Judikatur).

Dem § 97 Abs. 1 BAO zufolge werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit.a leg.cit. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Soweit in der BAO nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen (§ 98 BAO).

Da § 97 BAO nicht explizit vorsieht, dass der Inhalt schriftlicher Erledigungen anstatt durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung auch mittels Telefax bekannt gegeben werden kann und bis dato auch keine die Verwendung von Telekopierern zulassende, auf § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO gestützte Verordnung des BMF existiert, ist eine solche Zustellungsart im Anwendungsbereich der BAO daher unzulässig (Ritz, BAO³ § 97 TZ 14).

Die rechtliche Existenz einer behördlichen Erledigung setzt voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet eine Erledigung keine Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (). Behördliche Erledigungen, die mittels Telefax bekannt gegeben werden, stellen demnach absolut nichtige Verwaltungsakte dar (Ritz, BAO³ § 97 TZ 7, 14; Gassner in SWK 2005, S 379).

Im übrigen ist die Übermittlung der Erledigung mittels Telefax an den steuerlichen Vertreter erfolgt. Dieser ist aber nicht der Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes, weil er keine Zustellvollmacht innehat. Auch aus diesem Grund ist keine rechtsgültige Zustellung erfolgt. Dem Veranlagungsakt des Finanzamtes kann nicht entnommen werden, dass der gegenständliche NoVA-"Bescheid" dem Bw. als Empfänger zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich im Original zugekommen ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes mangels einer für den Bw. rechtswirksamen Zustellung rechtlich nicht existent geworden ist und sie damit auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte.

Somit war die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zustellung
Bescheid
Telefax
Zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at