Bescheidausfertigungen, die von EDV ausgedruckt, dann vom Finanzamt verändert, aber nicht unterschrieben werden
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Miterledigte GZ: |
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RV/1161-W/07 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/1158-W/07-RS1 | Werden an einem mittels EDV erstellten Bescheidausdruck von der Behörde vor Zustellung noch Veränderungen vorgenommen, so erfordert ein solches Schriftstück die Unterfertigung durch eine an sich (betreffend irgendwelche Erledigungen) für die Behörde approbatiosbefugte Person, damit durch die Zustellung dieses Schriftstückes der Bescheid rechtlich wirksam entstehen kann. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RA als Masseverwalter im Konkurs der A-GmbH., AdresseRA, vom gegen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid 1996 vom , Umsatzsteuerbescheid 1997 vom , Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom , Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom und Umsatzsteuerbescheid 1998 vom des Finanzamtes X, St.Nr. Y, entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide (vgl auch § 243 BAO); deshalb sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO3, § 273 Tz 6). Aus folgenden Gründen sind die o.a. angefochtenen, vom Finanzamt nach Erlassung des ha. Zurückweisungsbescheides vom (GZ RV/1238-W/05 ua) an den berufungswerbenden Masseverwalter gerichteten, vermeintlichen Bescheide nicht rechtswirksam ergangen und haben keinen Bescheidcharakter:
Mit Beschluss des LG B vom wurde über das Vermögen der A-GmbH . (hier abgekürzt als aGmbH) der Konkurs eröffnet und Herr Rechtsanwalt RA als Masseverwalter bestellt.
Eine schon vor Konkurseröffnung begonnene Buch- und Betriebsprüfung bei der aGmbH wurde mit Schlussbesprechung vom abgeschlossen, und ein mit datierter BP-Bericht verfasst.
U.a. in Sachen Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 richtete das Finanzamt an die aGmbH (als materielle Bescheidadressatin) z.H. des Masseverwalters (als Zustellungsempfänger) adressierte, mit datierte und als Bescheide intendierte Schreiben. U.a. gegen diese als Umsatzsteuerbescheide bzw Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 aufgefasste Schreiben erhob RA als Masseverwalter der aGmbH am Berufung.
U.a. in Sachen Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 richtete das Finanzamt an die aGmbH (als materielle Bescheidadressatin) z.H. des Masseverwalters (als Zustellungsempfänger) adressierte, mit datierte und als Berufungsvorentscheidungen intendierte Schreiben. U.a. mit Bezug auf diese als Berufungsvorentscheidungen aufgefasste Schreiben stellte RA als Masseverwalter der aGmbH am 12. bzw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit o.a. Bescheid vom wies der UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz die o.a. Rechtsmittel vom Februar bzw Juli 2005 zurück, weil die angefochtenen Erledigungen des Finanzamtes während des aufrechten Konkurses an die - während dieses Zeitraumes laut Rechtsprechung des ) - als materielle Adressatin für Abgabenbescheide ungeeignete Gemeinschuldnerin gerichtet und dem Masseverwalter (als Empfänger iSd ZustG) lediglich zugestellt worden waren. Damit waren diese angefochtenen, als Bescheide (bzw Berufungsvorentscheidungen) intendierten Erledigungen ins Leere gegangen und stellten keine Bescheide (bzw Berufungsvorentscheidungen) dar.
Das Finanzamt stellte RA als Masseverwalter im Konkurs der aGmbH folgende vermeintliche Bescheide, die jeweils ursprünglich von der EDV mit falscher Adressierung ausgedruckt wurden und die das Finanzamt mit Adressaufklebern zur (richtigen) Bezeichnung von RA als Masseverwalter im Konkurs der aGmbH als Bescheidadressat versah und die seitens des Finanzamtes nicht unterfertigt waren, zu:
in Form eines mit datierten Sammelbescheides, d.h. als sogenannte kombinierte Bescheide (KSt-Akt Bl 44ff/1996; laut Rückschein zugestellt am ):1.) Bescheid zur Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1996,2.) angefochtener Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996,3.) Bescheid zur Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 1996,4.) angefochtener Körperschaftsteuerbescheid 1996;
in Form eines mit datierten Sammelbescheides (aaO Bl 24ff/1997):1.) Bescheid zur Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1997,2.) angefochtener Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997;
in Form eines mit datierten Sammelbescheides (aaO Bl 27f/1997):1.) Bescheid zur Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 1997,2.) angefochtener Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1997;
angefochtener, gemäß 200 Abs 2 BAO endgültiger, mit datierter Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 (aaO Bl 29ff/1998);
datiert mit und bezeichnet als Berufungsvorentscheidung zu der - am beim Finanzamt eingelangten - Berufung vom , welche jedoch mit dem o.a. ha. Bescheid vom bereits als unzulässig zurückgewiesen worden war,aufgrund des Inhaltes (Festsetzung der Körperschaftsteuer mit 90.472,16 €) als Abgabenbescheid iSd § 198 Abs 1 BAO intendiert, und somit als angefochtener Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998 zu erkennende Erledigung (aaO Bl 32f/1998).
RA als Masseverwalter im Konkurs der aGmbH erhob mit Schreiben vom (KSt-Akt Bl 35/1998) Berufung gegen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid 1996 vom , Umsatzsteuerbescheid 1997 vom , Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom , Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom , Umsatzsteuerbescheid 1998 vom mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Bescheide und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie unter Verweis auf die Begründung (aaO Bl 36ff/1998) zur Berufung vom .
Da die aktenkundigen Bescheidzweitschriften keinen Hinweis darauf aufwiesen, ob die maßgebenden, zugestellten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide von einem Bediensteten des Finanzamtes unterschrieben worden waren oder nicht, wogegen eine Beglaubigung ("Für die Richtigkeit der Ausfertigung") mangels approbierter interner Erledigung jedenfalls ausschied, fragte der Referent im Rahmen von Vorhalten vom beide Streitparteien: "Sind die an den Berufungswerber zugestellten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide seitens des Finanzamtes unterschrieben worden?"
Seitens des Finanzamtes wurde dem Referenten mitgeteilt, dass man sich daran nicht mehr erinnern könne. Mit Schreiben vom teilte der Berufungswerber mit, dass die angefochtenen Bescheide in der ihm zugestellten Form keine Unterfertigung durch die erstinstanzliche Behörde aufwiesen. Dies und die daraus zu erwartende Zurückweisung der Berufung wegen Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide hielt der Referent wiederum dem Finanzamt als Amtspartei vor, welches mitteilte, dass es dagegen keine Einwände erhebe.
§ 96 BAO lautet: "Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt."
Der letzte Satz von § 96 BAO bewirkt, dass mittels EDV erstellte Bescheide auch ohne Unterschrift (bzw Beglaubigung) ab dem Moment ihrer Zustellung wirksam sind. Werden an einem mittels EDV erstellten Bescheidausdruck von der Behörde vor Zustellung noch Veränderungen vorgenommen, so erfordert ein solches Schriftstück die Unterfertigung durch eine an sich für die Behörde - nicht unbedingt für die gegenständliche Erledigung - approbationsbefugte Person, damit überhaupt durch die Zustellung die Bescheidqualität entstehen kann. (Vgl Ritz, BAO3, § 93 Tz 25 und § 96 Tz 8 mit Verweis betreffend maschinschriftlich korrigierte Ausfertigung auf ).
Im vorliegenden Fall haben die nach dem Ausdruck aus der EDV vom Finanzamt veränderten, aber nicht unterschriebenen, und dann dem Berufungswerber zugestellten Ausfertigungen keine Bescheidqualität erlangt.
Zwecks Verfahrensökonomie wird gemäß § 284 Abs 3 iVm Abs 5 BAO von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y - BV-26
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2009/07 taxlex 2009, 480 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAD-14940