Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 02.08.2010, RV/0388-F/09

Rückzahlung eines BAFÖG Darlehens sind keine Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bfadr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 ua das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 520,50 €, Fortbildungskosten in Höhe von 1.260,00 € sowie Kosten für die Behebung eines Unfallschadens in Höhe von 2.855,20 € geltend.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom hat das Finanzamt Feldkirch das Pendlerpauschale in der beantragten Höhe berücksichtigt. Die Übrigen als Werbungskosten beantragten Aufwendungen wurden steuerlich nicht anerkannt. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Da die Aus- und Fortbildungskosten aus einer nicht in Österreich erzielten Einkunftsquelle resultieren, können sie nicht zu den Werbungskosten gem. § 16 gezählt werden!

Gemäß § 16 EStG 1988 können Unfallschäden, die sich im Rahmen der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges ereignen, als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Eine berufliche Verwendung auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nur im Fall der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenverkehrsmittels gegeben. Dabei ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Arbeitstages abzustellen. Mangels Voraussetzungen waren die beantragten Unfallkosten nicht zu berücksichtigen."

Mit Eingabe vom hat der Berufungsführer gegen den Einkommensteuerbescheid vom berufen.

In der Eingabe vom brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass man nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der BRD über die Dauer der Berufsausbildung eine Förderung von Bund und Land beantragen könne. Er habe dies für sein Maschinenbaustudium an der FH Darmstadt in Anspruch genommen. Diese Förderung sei ein zinsloses Darlehen, welches er nun nach seinem Studium in vierteljährlichen Raten zurückzuzahlen habe.

Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor:

"Gemäß § 16 EStG 1988 können Unfallschäden, die sich im Rahmen der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges ereignen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine berufliche Verwendung auf Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte ist nur im Fall der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Dabei ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Arbeitstages abzustellen. Bei der günst. Kombination aus öffentlichem und indiv. Verkehr ist unter Nutzung des Park & Ride-Systems der Regionalzug zu wählen, der an Werktagen zu jeder halben Stunde (zu den von Ihnen angegeben Dienstzeiten) in Dornbirn hält. Anschl. fährt d. Bus 50 im Takt von 6.10 Uhr/06.40 Uhr ebenfalls halbstdl. nach Höchst weiter, wo ein termingerechter Dienstbeginn somit gewährleistet ist. Die Benützung öffentl. Verkehrsmittel ist somit zumutbar, der Unfallschaden kann daher nicht berücksichtigt werden. Die Rückzahlung des BAfÖG in Deutschl. hängt mit keiner konkreten Dienststelle zusammen, darüberhinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Kosten der Sicherung und des Erhalts der Einnahmequelle dienen. Es handelt es sich nicht um Werbungskosten gem. § 16 EStG."

Im Vorlageantrag vom brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:

"Hiermit stelle ich aus folgenden Gründen den Antrag auf Entscheidung in zweiter Instanz:

Meine Berufung haben Sie mit der Begründung abgelehnt, dass die Rückzahlung des Bafög nicht mit einer konkreten Stelle in Zusammenhang steht. Dies ist so nicht korrekt. Vielmehr ist mein Studium des Maschinenbau bzw der Konstruktion Voraussetzung der Ausübung meiner Stelle als Entwickler bei der Firma G (s.a. Stellenbeschreibung). die entstandenen Kosten für diese Ausbildung muss ich nun nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in vierteljährlichen Raten, dh vom bis zurück bezahlen. In meiner ersten Ablehnung meines Einspruchs hatten Sie geschrieben, dass meine Fortbildungskosten im Ausland entstehen und somit nicht absetzbar seien. Hier hatte ich ihnen ja schon die Frage gestellt womit dies zu begründen sei. Denn im Ausland erzielte Einkommen muss ich auch in Österreich versteuern. Daher müssen im Ausland entstandene Kosten auch umgekehrt von der Steuer absetzbar sein bzw sich mindernd auf mein jährliches einkommen auswirken."

Mit Vorhalt vom wurde der Berufungsführer ersucht in einem Lebenslauf seinen schulischen und beruflichen Werdegang darzustellen.

Mit E-Mail vom übermittelte der Berufungsführer dem UFS folgenden Lebenslauf:


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Berufstätigkeit
01.06 - heute
Entwickler, G GmbH; Entwicklung von elekt. und mech. Auszugs- und Öffnungssystemen
05.05 - 12.05
Konstrukteur, N AG in S; Entwicklung und Konstruktion von Steckersystemen im Bereich Audio
11.03 - 04.05
freiberuflicher Projektleiter, D-T GmbH in W;Projektplanung und Beratung
05.01 - 10.03
Projektleiter, T AG in E, Aluminium Druck- und Kokillenguß; Verantwortlich für die Kosten, Termine und Steuerung der Projekte
10.98 - 04.01
Konstrukteur, S VDO A AG in D; Entwicklung und Konstruktion von Tanksystemen und deren Komponenten
06.98 - 09.98
Prototypenbau, H GmbH in H; Herstellung des Diplomarbeitsthemas Vakuumpumpe
02.86 - 06.86
Feinmechaniker, S H GmbH in W; Erstellung und Einrichtung sicherheitstechnischer Geräte
Ausbildung & Schule
09.01 - 02.02
Projektmanagement-Fachmann, Fernstudium, GPM in F
03.95 - 07.95
Berufspraktisches Semester, B M, Sparte Motorrad, Abt. Fahrwerk & Gesamtentwurf
03.92 - 06.98
Maschinenbaustudium, Schwerpunkt Konstruktion, FH Darmstadt
08.88 - 06.91
Hochschulreife, Hkolleg in W
10.86 - 05.88
Zivildienst, mobile Altenpflege, Diakonie I
08.82 - 01.86
Ausbildung zum Feinmechaniker, S H GmbH in W
08.76 - 06.82
Realschulabschluß in A

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist sohin lediglich noch ob die Rückzahlung des Bafög-Darlehens Werbungskosten darstellt oder nicht.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für die Kalenderjahre 1992 bis 1998 gültigen Fassung sind Werbungskosten alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

"1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."

Die im vorliegenden Fall strittigen Aufwendungen betreffen die Rückzahlung eines Darlehens, welches dem Bw. in den Kalenderjahren 1992 bis 1998 in Teilbeträgen zur Finanzierung seines Maschinenbaustudiums ausbezahlt wurde.

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausbildungskosten Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erlangung eines Berufes, wohingegen Fortbildungskosten der Verbesserung seiner bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Ausbildungskosten gehören zu den Kosten der Lebensführung und sind daher im Gegensatz zu den Fortbildungskosten weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Hochschulstudium nicht der Berufsfortbildung sondern der Berufsausbildung, weil das hiebei vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe ist und nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einem vom Studierenden bereits ausgeübten Beruf dient. Auch die Verwertbarkeit von Teilen der durch ein Diplomstudium erworbenen Kenntnisse im ausgeübten Beruf rechtfertigt es für sich allein nicht, anstatt von einer umfassenden Ausbildung für verschiedene Berufe von einer spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten bereits ausgeübten Beruf zu sprechen ().

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Streitfrage, ob die in Rede stehende Zahlung des Bw. als Werbungskosten abzuziehen ist, bereits entschieden. Die vom Berufungsführer als Werbungskosten geltend gemachten BAFÖG-Rückzahlungen sind Kosten der privaten Lebensführung. Zudem ist für den nunmehr entscheidenden Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar, inwiefern die Rückzahlung eines Darlehens eine Form der Weiterbildung darstellen soll. Auch widerspricht die Ansicht des Berufungsführers derjenigen des Verwaltungsgerichtshofes, der - wie oben ausgeführt - ein Hochschulstudium als Ausbildung ansieht und die dadurch verursachten Kosten in den Kreis der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung verweist. Daran vermag auch der Umstand, dass der Berufungsführer vor Beginn seines Maschinenbaustudiums als Feinmechaniker tätig war, nichts zu ändern. Einzig entscheidend ist, dass das in einem Maschinenbaustudium vermittelte Wissen vom Berufungsführer als umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe genutzt werden kann und nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung eines bis zum Beginn des Studium als Feinmechaniker tätigen Steuerpflichtigen dient.

Da also das vom Bw. in den Kalenderjahren 1992 bis 1998 absolvierte Maschinenbaustudium als Berufsausbildung anzusehen ist, sind die durch dieses Studium verursachten Kosten den Aufwendungen der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 zuzurechnen und können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at