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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2007, RV/2777-W/07

Aufwendungen einer Volksschullehrerin für eine Bildungsmaßnahme in Lebens- und Sozialberatung mit Fachschwerpunkt Elternbildner/Erziehungsberater als Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch SWT-Union Wirtschaftstreuhand GmbH, 1210 Wien, Schöpfleuthnergasse 18, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) ist Volksschullehrerin und bezog daraus im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit Eingabe vom reichte die Bw die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 ein. Das Finanzamt führte ein Vorhalteverfahren durch.

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 datiert vom wurde lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,00 anerkannt. Kosten für eine außergewöhnliche Belastung wurden keine anerkannt.

Mit Eingabe vom stellte der steuerliche Vertreter der Bw den Antrag die Rechtsmittelfrist für den Bescheid für das Jahr 2006 bis zu verlängern, da einige Unterlagen zur Einbringung einer ordnungsgemäßen Berufung noch nicht vorliegen würden.

Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter rechtzeitig innerhalb der offenen Frist gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass seitens des Finanzamtes die Fortbildungskosten und die dazugehörigen Literaturunterlagen nicht anerkannt worden seien; dabei würde es sich um Kosten handeln, die in vollem Umfang mit der unterrichtenden Tätigkeit der Bw im Zusammenhang stehen würden. Die steuerliche Vertretung beantrage daher folgende Aufwendungen zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Fortbildungskosten
€ 2.876,00
2. Reisekosten:
€ 1.254,41
3. Fachliteratur:
€ 435,96
4. außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Kinderbetreuung
€ 840,00

Begründend wurde weiters ausgeführt, dass Fortbildungskosten dazu dienen würden im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht werden zu können. Merkmal der beruflichen Fortbildung sei es, die Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf zu verbessern. Da heutzutage die Arbeitsmarktsituation angespannt sei, hätte die Bw mit dem Weiterbildungslehrgang "Lebens- und Sozialberatung" ihre Aufstiegschancen im Beruf verbessern wollen. Mit dem Schwerpunkt Erziehungsberatung könne sich die Bw intensiver mit den Schülern der Sonderschule beschäftigen, davon würden die verhaltsschwierigen Kinder und auch deren Eltern profitieren. Es würden gemeinsame Lösungen und Strategien erarbeitet werden, um Probleme im täglichen Leben bewältigen zu können. Aus diesem Grund seien die Fortbildungskosten in der Höhe von € 2.876,00 entstanden.

Die Bw könnte aufgrund ihrer präzisen Ausbildung in verschiedenen pädagogischen Bereichen eingesetzt werden. Dies wäre ohne ihre Weiterbildung nicht möglich gewesen. Genau aus diesem Grund sei die Bw in den diversen Institutionen (Sonderschulen, Sondererziehungsschulen und Landesjugendheime) eingesetzt gewesen.

Aus folgenden Gründen sei der Lehrgang "Lebens- und Sozialberatung mit dem Schwerpunkt Erziehungsberatung" absolviert worden:

- Qualitätssteigerung im Unterricht

- Bessere Kooperation mit Eltern und Schülern

- Weiterbildung um Aufstiegschancen zu erhalten und das Einkommen zu sichern.

Da in der Umgebung für die spezielle Thematik keine auszubildende Organisation vorhanden gewesen sei, hätte sich die Bw die Zeit (Diäten) und die damit verbunden Reisekosten (Km-Gelder) auf sich nehmen müssen. Dadurch seien Reisekosten in Höhe von € 1.254,41 entstanden.

Die von der Bw erworbene Literatur in der Höhe von € 435,96 würde direkt der Unterstützung im Unterricht und in der Erziehung dienen, da der informationsreiche Inhalt der Skripten der Bw dabei helfen würde Verbesserungsvorschläge für die Schwierigkeiten (zB Scheidungsproblematik) der Schüler zu finden. Diese Lehrmittel seien ein notwendiger Bestandteil der unterrichtenden Tätigkeit der Bw, da der Lehrplan auf diese spezielle Problematik nicht näher eingehen würde.

Da die Ausbildung neben der Tätigkeit der Bw als Lehrerin viel Zeit in Anspruch genommen habe, konnte die Bw die Erziehung und Aufsicht ihres Kindes nicht wahrnehmen. Die einzige Möglichkeit sei gewesen ein Au-pair-Mädchen in Anspruch zu nehmen. Dadurch seien für die Bw zwangsläufig außergewöhnliche Kosten in Höhe von € 840,00 entstanden.

In der Beilage werde eine Bestätigung der Direktion von der Volksschule A. übermittelt, die zeigen würde wie fördernd das neu erworbene Wissen der Bw und die Kenntnisse bezüglich Beziehungsberatung für die verhaltsschwierigen Kinder seien.

Abschließend stellte der steuerliche Vertreter der Bw den Antrag auf vollinhaltliche Stattgabe der Berufung.

Der Berufung beigelegt wurde eine Bestätigung datiert vom der Direktorin der VS I in A.

"Die Direktion der VS I A. - C. bestätigt, dass die Bw an der oben genannten Schule unterrichtet und ihr neu erworbenes Wissen und ihre Kenntnisse bezüglich Erziehungsberatung (Ausbildungslehrgang zum Erziehungsberater) im Schuljahr 2006/2007 speziell mit verhaltsschwierigen Kindern (Problemlösung, Umgang mit verhaltsschwierigen Kindern, Elterngespräche, Kommunikationsführung) angewandt hat. Die gewonnenen Fähigkeiten haben eine äußerst erfolgreiche Auswirkung auf das Schulklima und die Zusammenarbeit von Schule und Eltern an unserer Schule. Es ist vorgesehen, dass sie diese gewonnenen Fähigkeiten auch in weiterer Folge in den Unterricht und in Gespräche mit Eltern von Schülern einfließen lässt."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die oa Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen seien. Unter Werbungskosten seien beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen würden und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen würden.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 seien Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolge, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Würden sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen würden, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen, dann würde der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (siehe auch das Erkenntnis des /01119) gehören.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004 ausgeführt hat, handle es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessern würde, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Jedoch führe die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerbetrieblichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung hätte und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich seien, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen.

Wesentlich sei, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen würden, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen würden. Dies solle im Sinne einer Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben würden, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssten.

Dass der gegenständliche Lehrgang von Teilnehmern verschiedenster Berufsgruppen besucht werden könne, lasse auf den allgemeinen Charakter des Lehrganges schließen. Das darin vermittelte Wissen sei für weite Teile der Allgemeinheit sowohl im beruflichen, als auch im privaten Bereich förderlich. Dass die Teilnehmer aus den verschiedensten Berufsgruppen stammen sei hierfür ein Indiz (siehe auch das Erkenntnis des ).

Dies auch wenn das im gegenständlichen Lehrgang vermittelte Wissen geeignet sei, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten einer Volksschullehrerin zu verbessern. Zusätzlich sei auch von einer nicht untergeordneten privaten Mitveranlassung des Besuches des Kurses auszugehen. Die vermittelten Fähigkeiten seien ganz allgemein nicht nur in einer Vielzahl von Berufen, sondern auch im Umgang mit Menschen wesentlich, somit auch in der Familie und in dem die Bw umgehenden sozialen Umfeld.

Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffene Aufzählung der Aufgabengebiete von Lebens- und Sozialberaterinnen zeige ein weitläufiges Gebiet: Persönlichkeitsberatung, Kommunikationsberatung, Konfliktbeartung, Mediation, Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Scheidungsbeartung, Erziehungsberatung, Berufsberatung, Karriereberatung, Coaching, Sexualberatung, Sozialberatung, Gruppenberatung, Supervision.

Es werde nicht angezweifelt, dass ein Teil dieser Bereiche auch für die Tätigkeit als Volksschullehrerin förderlich sei. Die geforderte berufsspezifische Wissensvermittlung würde jedoch nicht vorliegen. Auch die Bestätigung der Direktion der Volksschule I in A. würde nichts an dieser Beurteilung ändern.

Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen würden, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen würden. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen ein verlässliches Indiz der beruflichen bzw betrieblichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung ().

Im vorliegenden Fall könne diese Notwendigkeit nicht erblickt werden, die berufliche Situation sei nicht gefährdet gewesen. Hinweis für das Nichtvorliegen der Notwendigkeit sei auch, dass vom Dienstgeber keinerlei Beitrag zu den Kosten geleistet worden sei.

Auf Grund der in weiten Teilen privaten Veranlassung der vorliegenden Aufwendungen sei von nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 auszugehen.

Die als außergewöhnliche Belastung beantragten Kosten für die Kinderbetreuung während der Ausbildung in Höhe von € 840,00 könnten ebenfalls nicht anerkannt werden, da diese nur bei Alleinerziehern oder -innen abzugsfähig seien, nicht aber bei Vorliegen einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft.

Dem im Veranlagungsakt abgelegten Ausdruck aus dem Internet sind zum Lehrgang "Ausbildung zum/r Erziehungsbildnerin/Erziehungsberaterin" nachstehende Ausführungen zu entnehmen:

"Voraussetzungen für die Aufnahme in den Lehrgang:

- vollendetes 24. Lebensjahr

- abgeschlossene Berufsausbildung, im Falle von Hochschulausbildung letzter Studienabschnitt

- Vorerfahrung im psychologischen oder pädagogischen Berufsfeld vorteilhaft aber nicht bindend

- Abgabe von Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Nachweis der bisherigen Berufserfahrung oder Ausbildung)

- Vorgespräch mit der Lehrgangsleitung oder einer Vertretung

Ausgangslage:

Die ARGE Erziehungsberatung und der Österreichische Bundesverband für Erziehungsberatung wollen in der Gesellschaft und bei politischen Institutionen ein Bewusstsein für die Dringlichkeit einer Auseinandersetzung mit dem Thema Kindererziehung als wichtigste Investition in die Zukunft schaffen. Die Anforderungen an Erzieher in einem komplexen und dynamischen Umfeld müssen auf breiter institutioneller Basis diskutiert, Eltern und Lehrer durch Spezialisten unterstützt werden. Der zertifizierte Lehrgang Lebens- und Sozialberatung der ARGE Erziehungsbeartung mit Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung ist die Basis für diese Ziele. Die Ausbildung wurde von der ARGE Erziehungsberatung entwickelt. Diese organisiert die Seminare, wählt anerkannte Experten für die einzelnen Themenbereiche aus und kontrolliert permanent die Qualität.

Die ARGE Erziehungsberatung B. und der Österreichische Bundesverband für Erziehungsberatung (ÖBEB) verstehen sich als Brückenkopf beim Aufbau eines europäischen Netzwerkes von Organisationen mit ähnlichen Zielen. Besonderes Interesse gilt dabei den mittel- und südosteuropäischen Staaten. Auch die interne Struktur ist als Netzwerk gestaltet. Ausgebildete ElternbildnerInnen und ErziehungsberaterInnen werden in einen Trainerpool aufgenommen.

"Lehrgangs-Konzept:

Das Programm ist ideologisch unabhängig und fühlt sich einem auf Selbstbestimmung ausgerichteten, von Respekt und Grundachtung getragenen Menschenbild verpflichtet. Es ist vorrangig praktisch orientiert und vermittelt konkret anwendbare Interventionsschritte. Entsprechend den Anforderungen für Lehrgänge gemäß dem BGBl mit letztgültiger Fassung vom vermittelt der Lehrgang fundierte, methodische Beratungskompetenz sowie ein breites Spektrum von Fachwissen zu Sachthemen für den Schwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung. Betonung kommt jenen Aspekten besonders zu, die die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen emotionaler Intelligenz wie Teamfähigkeit, Kooperation, Verantwortung, Selbstregulierung, Empathie, Flexibilität und Selbstbewusstsein bei Kindern fördern. Dieser Lehrgangsteil basiert auf sozialpsychologischen Modellen sowie dem aktuellen Stand pädagogischer Entwicklungen unter Anwendung einer systemischen Betrachtungsweise. Es werden die Gesichtspunkte eines sozial integrativen Erziehungskonzeptes vermittelt. Damit wird ein Beitrag für die Entwicklung jener Schlüsselkompetenzen bei Kindern geleistet, die wesentliche Voraussetzungen sind, um die Herausforderungen einer globalisierten Arbeitswelt und der sich rasch verändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu meistern.

Zielgruppe:

- Personen, die eine beratende, lehrende oder leitende Funktion im pädagogischen oder psychologischen Bereich inne haben oder anstreben,

- aktiv für pädagogische Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Horte tätig sind,

- in sozialpsychologischen Diensten und Institutionen oder

- in der Erwachsenenbildung bzw Elternfortbildung arbeiten.

- besonders an Pädagogik interessiert sind.

Ausbildungsziel:

Die Zielsetzung des Lehrganges besteht in der Qualifikation zum/r Lebens- und Sozialberater mit zusätzlichem Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung. Absolventen haben die gewerberechtliche Möglichkeit der Lebens- und Sozialberatung und somit Niederlassungsgenehmigung. Der Gesamtlehrgang entspricht den Voraussetzungen der gültigen BGBl Vorordnung für Lebens- und Sozialberatung und wurde von der Bundeswirtschaftskammer zertifiziert.

1. Lehrgangsabschnitt-Ausbildungsziel-Elternbildner/Innen

Elternbildner halten Vorträge, Seminare oder Workshops und vermitteln das von erfahrenen Fachleuten entwickelte sozial integrative Erziehungsmodell, das auf dem gegenseitigen Respekt von Eltern und Kindern aufgebaut ist. Es enthält praxisorientierte, in jeder Situation einsetzbare Werkzeuge für den Erziehungsalltag, lässt Kinder ein hohes Maß an Freiheit und bietet ihnen gleichzeitig Sicherheit durch konsequente Führung. Neben den pädagogischen Lehrinhalten umfasst der Lehrgang auch die Vermittlung und das praktische Training von Trainerkompetenzen und Organisationsentwicklung für Bildungsveranstaltungen sowie spezielle Fachseminare zu definierten spezifischen Sachthemen (Essstörungen, Konfliktmanagement, Pubertät) und angrenzenden Gebieten der Beratung und vermittelt somit auch Basisberatungskompetenzen für Standarderziehungssituationen. Zielsetzung ist es bereits im 1 Lehrgangabschnitt hohe methodische Fachkompetenz sowie Sachkompetenz zu Fachthemen zu vermitteln.

2. Lehrgangsabschnitt-Ausbildungsziel-Erziehungsberater/in:

Absolventen des Gesamtlehrganges sind selbständige Vollvertreter des Berufsbildes mit zusätzlichem Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung. Bei Institutionen, die wesentliche Funktionen in der Kindererziehung ausüben, wie Schulen, Tagesstätten, Jugendämter oder psychosozialen Einrichtungen werden sie unterstützend und meditierend tätig. Berater mit Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung helfen bei der Bewältigung akuter Herausforderungen wie Konflikten und Krisen von Schülern oder Drogenproblemen. Sie sind die ersten Anlaufstellen, die als Zuweisende an andere Institutionen oder Psychotherapeuten auftreten. Daneben sollen selbständige Erziehungsberater auch als niedergelassene Einzelberater für Eltern, AlleinerzieherInnen und Familien fungieren oder als Berater im Konflikt eines Jugendlichen mit seinem sozialem Bezugsfeld. Absolventen des Vollmoduls verfügen über hohe methodische Beraterkompetenz, entsprechende Selbsterfahrung, Wissen zur Krisenintervention und Gebieten und besitzen neben Fachwissen zu wesentlichen Erziehungsthemen und angrenzenden Gebieten auch Basiswissen zu beratungsrelevanten Rechtsthemen. Der Lehrgang Erziehungsberater baut auf einem Abschluss des ersten Lehrgangsteiles oder äquivalenten Vorkenntnissen auf.

Arbeitsfelder für Elternbildner/Erziehungsberater:

  • Erwachsenenbildung-Elternbildung

  • Fortbildung von MitarbeiterInnen im pädagogischen oder psychologischen Bereich und damit wichtige Multiplikatorfunktion

  • Zusatzausbildung für Beratungslehrer, Schulpsychologen und Sozialarbeiter

  • Mobile Erziehungsberatung für Kindergärten und Schulen

  • Nachmittagsbetreuer und Horterzieher

  • Betreuung und Leitung von Jugendzentren

  • Betreuer in Krisenzentren

  • Erziehungsberater karitativer Institutionen (zB Caritas)

  • Familien-IntensivbetreuerInnen vom Hilfswerk

  • Selbständig niedergelassene Erziehungsberater in eigener Praxis oder Gruppenpraxis

  • Tätigkeit im forschungsorientierten Bereich

  • Tätigkeit in Online-Beratung"

Mit Eingabe vom stellte die steuerliche Vertretung der Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II Instanz. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass in der Berufungsvorentscheidung durchwegs argumentiert worden sei, dass es sich nach § 20 EStG 1988 um nichtabzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung handeln würde. Dabei werde auf eine vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffene Aufzählung der Aufgabengebiete von Lebens- und Sozialberaterinnen verwiesen und die berufsspezifische Wissensvermittlung verneint. Die Finanzverwaltung würde dabei völlig außer Acht lassen, welche Personen als Zielgruppe vom Veranstalter des Lehrganges angesprochen werden sollten. Nach dem Kursprogramm handle es sich um Personen, die eine beratende, lehrende oder leitende Funktion im pädagogischen oder psychologischen Bereich inne hätten und die aktiv in /für pädagogische(n) Institutionen wie Kindergärten, Schulen und Horten tätig seien.

Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigungen der Direktion der Volksschule in A. sei zu beanstanden, dass diese ohne näher darauf einzugehen völlig negiert worden sei. Es werde lapidar festgehalten, dass dies an der Beurteilung nichts ändern würde.

Merkmal beruflicher Bildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf dienen solle. Die steuerliche Vertretung verweise auf die Rz 224 der Lohnsteuerrichtlinien, wonach für den Werbungskostencharakter grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich sei. Die Notwendigkeit einer Aufwendung sei grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw für das Fehlen einer privaten Veranlassung (). Auf die Notwendigkeit komme es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen würden, wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen sei, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll sei. Eine Sinnhaftigkeit der Fortbildung werde die Finanzverwaltung wohl nicht verneinen können.

Weiters werde in der Begründung für die Nichtanerkennung der Werbungskosten in der Berufungsvorentscheidung angeführt, dass "...der Lehrgang von Teilnehmern verschiedenster Berufsgruppen besucht werden kann"....und "auch im privaten Bereich förderlich ist". Dabei übersehe das Finanzamt, dass es wohl völlig unerheblich sei, welche Personen am Lehrgang teilgenommen hätten. Vielmehr sei die Tatsache der objektiven und subjektiven beruflichen Veranlassung der Fortbildung wichtig. Dass diese daraus einen beruflichen Nutzen ziehen könne, könne auch bei nur oberflächiger Prüfung des Kursinhaltes auch von der Finanzverwaltung nicht bestritten werden. Auch müsse an dieser Stelle festgestellt werden, dass jede Fortbildung auch im privaten Bereich Verwendung finden könne. Da von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit auszugehen sei und die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden könnten, sehe die steuerliche Vertretung eine Zuordnung zu § 20 EStG 1988 als Fehlinterpretation an.

Im letzten Teil der Bescheidbegründung werde ausgeführt, "im vorliegenden Fall kann diese Notwendigkeit nicht erblickt werden, die berufliche Situation war nicht gefährdet". Wenn man die Ansicht teilen würde, dass nach der Absolvierung einer pädagogischen Akademie und erfolgter Pragmatisierung bis zur Pensionierung keine weiteren Bildungsveranstaltungen mehr besucht werden müssten, könne dem zugestimmt werden.

Wie sehr eine berufliche Veranlassung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme gegeben sei, würde sich an der Tatsache zeigen, dass die Bw ua bedingt durch ihre Zusatzqualifikation mit September 2007 als Leiterin einer Volksschule (Direktorin) bestellt worden sei.

Abschießend wurde mit Ausnahme der beantragten außergewöhnlichen Belastung für die Kinderbetreuung der Antrag auf Stattgabe bzw erklärungsgemäße Veranlagung gestellt.

Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS legte der steuerliche Vertreter der Bw ein Schreiben vor aus dem hervorgeht, dass die Bw alle 5 Semester des Lehrganges besucht hat. Im Jahr 2006 seien das 3. und 4. Semester absolviert und dafür € 2.876,00 (2x 1.438,00) als Werbungskosten geltend gemacht worden. Weiters legte die Bw das Kursprogramm des Lehrgangs Lebens und Sozialberatung mit dem Fachschwerpunkt ElternbildnerIn/Erziehungsberaterin in Kopie bei.

Im Zuge des am stattgefundenen Erörterungsgespäches - an welchem ein Vertreter des Finanzamtes als Amtspartei und die Bw sowie der steuerliche Vertreter teilgenommen haben - führte die Bw ergänzend aus, dass sie als Volksschullehrerin verpflichtet sei sich weiter zu bilden und neben den Bildungsaufgaben auch Erziehungsaufgaben zu erfüllen hätte (vgl. Schulorganisationsgesetz, allgemeine Bestimmungen des Lehrplanes). Ab sei die Bw als Schulleiterin bestellt worden und als solche sei sie vermehrt mit Konflikten zwischen Eltern, Lehrern und Kindern konfrontiert worden. Von der Schule werde auch vermehrt der Erziehungsaspekt eingefordert (Nachmittagsbetreuung, Ganztagsschule) worden. In der Gruppe der Bw seien überwiegend Lehrerinnen und Kindergartenpädagoginnen gewesen.

Der steuerliche Vertreter der Bw ergänzt, dass bereits im Jahr 2005 das erste und zweite Semester des Ausbildungsprogrammes von der Finanz als Werbungskosten anerkannt worden seien.

Der Vertreter des Finanzamtes bringt vor, dass nicht angezweifelt werde, dass Teile der Ausbildung für die Tätigkeit der Bw förderlich seien, die geforderte berufsspezifische Wissensvermittlung würde aber nicht vorliegen. Vielmehr liege eine Ausbildung zum eigenständigen Berufsbild des Lebens- und Sozialberaters vor und verwies abschließend auf die Ausführungen in der UFS-Entscheidung GZ RV/0525-L/03.

Dagegen wendete die Bw ein, dass sie die Ausbildung mit dem Fachschwerpunkt Elternbildner/in und Erziehungsberaterin besucht hätte und daher die vom Vertreter des Finanzamtes herangezogene Entscheidung nicht auf ihren Fall anwendbar sei.

Der steuerliche Vertreter ergänzt, dass kein eigenes Berufsbild vorliegen würde, da die Bw im Rahmen des Dienstvertrages keine zusätzliche Tätigkeiten ausüben und wahrscheinlich auch nicht ausüben dürfte. Demnach sei die Ausbildung ausschließlich im beruflichen Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin zu sehen.

Die Bw legte einen Auszug aus dem Lehrplan der Volksschullehrer in Kopie vor.

Seitens der Bw werden die geltend gemachten ao Belastungen für das Au-pair Mädchen außer Streit gestellt.

Festzuhalten ist, dass aus dem von der Bw vorgelegten Auszug aus dem Lehrplan der Volkschullehrer hervorgeht, dass der Schule viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt werden, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenständen zu bewältigen sind.

Mit Schreiben (Fax) vom verzichtete die Bw auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass der steuerliche Vertreter der Bw im Zuge des Eröterungsgespräches den Streitpunkt außergewöhnliche Belastung für das Aupair Mädchen außer Streit gestellt hat.

Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Bw war in streitgegenständlichen Jahr als Volksschullehrerin tätig.

Aus dem Kursprogramm "Zertifizierter Lehrgang Lebens- und Sozialberatung Fachschwerpunkt Elternbildner/Erziehungsberater" geht hervor:

"Lehrgangsteil I 1. und 2. Semester

Fachschwerpunkt: Elternbildner/in

Die Seminare sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich in 10 thematische Lehrgangsmodule gegliedert, die sich auf die 5 Ausbildungssemester verteilen.......

Lehrgangsteil II - 3., 4. Semester:

Fachschwerpunkt: Erziehungsberater

Lehrmodul 4 -Einführung in die Beratung

Seminar 11

Historische Aspekte, Sozialphilosophie

Zielsetzung dieses Seminars ist es Bewusstsein für das historische Kontinuum von Beratung als Phänomen zu vermitteln, um so ein intensiveres eigenes Rollenverständnis als Beraterin entwickeln zu können. Neben historischen Aspekten von Beratung stehen auch sozialphilosophische und sozialanthropologische Überlegungen im Zentrum. Die besondere Bedeutung von Erziehungsberatung, ihr Wandel in enger Verknüpfung mit der Entwicklung eines veränderten Menschenbildes, die politische Komponente dieses Beratungsfelds und die Anforderungen der globalisierten Gesellschaft an Erziehungsberatung werden eingehend thematisiert und erarbeitet.

Lehrmodul 2 - Methodik 3

Seminar 12

Mediatorische Gesprächsführung

Methodik der Beratung/Mediatorische Gesprächsführung

Grundzüge und Struktur mediatorischer Gesprächsführung (Grundannahmen, Rahmenbedingungen, Methoden und Technik) stehen im Zentrum des Seminars, als Basis für die Entwicklung einer kooperativen Konfliktregelung. Die Methodik der Beratung wird theoretisch aufgearbeitet, an Beispielen illustriert und in aktiver Umsetzungsarbeit in Rollenspielen trainiert.

Lehrmodul 5 - Gruppenselbsterfahrung 1

Seminar 13

Gruppenprozesse

Eine Gruppe bietet einen geschützten Raum, um auszudrücken, was "hochkommt", indem jede/r herausfinden und sein kann wie er/sie ist.

So bietet die Gruppenselbsterfahrung einen gemeinsam geteilten Raum, in dem durch das "Miteinander" gelernt werden kann, uns selbst bewusster wahrzunehmen, mit der Zielsetzung unsere Barrieren abzubauen, unsere Grenzen zu erweitern und unsere Ressourcen effizienter zu nützen.

Lehrmodul 6 - Krisenintervention

Seminar 14 und 15

Krisenintervention

Krisensituationen von Klientinnen konfrontieren die Beraterinnen mit Grenzsituationen, die oft als überfordernd erlebt werden und den Rahmen des Beratungsauftrages zu sprengen drohen. Inhalte des Seminars sind:

  • - diagnostische Leitlinien zu psychosozialen Krisen (Definition),

  • - die unterschiedlichen Arten von Krisen und ihre Verläufe,

  • - die Gefahren von Krisen

  • - das Vermitteln von handlungsorientierten Konzepten zur Unterstützung von Menschen in Krisen (Interventionsmodelle)

  • - und die Überweisungspraxis

Ziel des Seminars ist, dass die Teilnehmer/innen auftretende Krisen frühzeitig erkennen und mit diesen möglichst sicher umgehen können. Neben Theorieblöcken wird in Einzel- und Gruppenarbeit auch der eigene Zugang zu Krisen thematisiert, so wie anhand von Beispielen die Integration.

Lehrmodul 7 - Rechtsgrundlagen

Seminar 16

Rechtsgrundlagen

Dieses Seminar bietet eine fundierte Einführung in das Familienrecht sowie Scheidungsrecht und andere für die Beratung relevante Rechtsbereiche. Fragestellungen der Obsorge, Vormundschaft, des Pflegschaftsrechts und im besonderen des Besuchsrechts werden ausführlich thematisiert und an Hand von praktischen Beispielen und Verfahrenszügen mit der Gruppe erarbeitet. Ein Exkurs widmet sich dem Jugendschutz.

Lehrmodul 5 - Gruppenselbsterfahrung 2

Seminar 17

Systemische Strukturaufstellung

Neben dem klassischen vorwiegend im therapeutischen Kontext wesentlichen Familienstellen kommt für Berater vor allem der systemischen Strukturaufstellung, für die etwa die Organisationsdarstellung größerer Systeme oder die Konfliktdarstellung Zielbereiche sein können, große Bedeutung zu. Damit gelingt in eindrucksvoller Weise für die Beteiligten Erkenntnisgewinn und Auflösung bestehender Konfliktstrukturen oder aber der Anstoss zu notwendiger Veränderung in einer invaliden Organisationskultur.

Seminar 18

Gruppendynamische Selbsterfahrung

Die Themen:

  • - Vertiefen von Basiskompetenzen in Gruppenprozessen

  • - Information über Gruppenphasen und Gruppenbildung

  • - Bestimmung des eigenen Standortes in Bezug zu den eigenen Grenzen und Fähigkeiten

  • - Erfahren der Entwicklung der eigenen Gruppenkultur, um persönliche Bewegungsspielräume, die Möglichkeiten und Grenzen von Mitgestaltung in Gruppen und die auftretenden Wechselwirkungsphänomene mit ihren Auswirkungen auf das Individuum und die Gesamtgruppe erlebbar und bewusst reflektierbar zu machen.

  • - Erkennen phantasierter und realer Strukturen der Gruppe

Die Trainer begleiten und beobachten die Gruppenprozesse und moderieren die Reflexion der Ergebnisse. Gruppendynamische Theorie wird prozessverdeutlichend vermittelt."

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die von der Bw - einer Volksschullehrerin - im Jahr 2006 geltend gemachten Aufwendungen für eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin mit Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit in Form von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG erfüllen oder aber unter das Abzugsverbot des § 20 EStG zu subsumieren sind.

II. Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

Mit der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1766 BlgNr XX. GP, 37).

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt (daher) jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (siehe ).

Darüberhinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus (siehe Taucher, "Abzugsfähige Bildungsaufwendungen", in FJ, Nr. 11/2005, S 341 ff, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs 1 Z 10 Tz 2 sowie /2004/15/0143).

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen ua Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (siehe betreffend psychologische Weiterbildung eines HAK-Lehrers und sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 1 und 2 zu § 16 Abs 1 Z 10).

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (siehe auch Erkenntnis des ).

1. Lehrgangs- und Reisekosten in Höhe von € 4.130,41:

Die Bw ist Volksschullehrerin und seit auch Schulleiterin. Die gegenständlichen Kosten für das 3. und 4. Semester (Fachschwerpunkt: Erziehungsberater/in) werden von ihr als Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit geltend gemacht.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen.

Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen.

Im vorliegenden Fall ist dem Ausbildungsprogramm zu entnehmen, dass die Zielgruppe des Lehrganges Personen sind, die eine beratende, lehrende oder leitende Funktion im pädagogischen oder psychologischen Bereich inne haben oder anstreben, aktiv für pädagogische Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Horte tätig sind, in sozialpsychologischen Diensten und Institutionen oder in der Erwachsenenbildung bzw Elternfortbildung arbeiten, besonders an Pädagogik interessiert sind.

Es geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass aufgrund der angeführten Ausbildungsinhalte und der aus dem beratenden, lehrenden oder pädagogischen Bereich kommenden Teilnehmer der Bildungsmaßnahme die erworbenen Kenntnisse im Zusammenhang mit der von der Bw ausgeübten Tätigkeit stehen sowie im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Dies wurde auch von der Direktorin der Bw bestätigt.

Die insbesondere im 3. und 4. Semester der Ausbildung zur Erziehungsberaterin erworbenen Kenntnisse (Problemlösungen, Umgang mit verhaltsgestörten Kindern, Elterngespräche und Kommunikationsführung, Krisenintervention usw.) sind für die Bw in ihrem Beruf als Volksschullehrerin von großer Bedeutung und beruflichem Nutzen.

Diese Ansicht wird nach Meinung des UFS auch dadurch untermauert, dass der Schule und somit den Lehrern neben einer Bildungsaufgabe auch eine Erziehungsaufgabe zukommt und somit die von der Bw erworbenen Kenntnisse auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin genutzt werden. Dem Lehrgangsprogramm ist zu entnehmen, dass sich der Fachschwerpunkt "Erziehungsberatung" durch den gesamten Lehrgang zieht.

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. und vom , 2003/14/0090) jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ausreicht, um von einer begünstigten Bildungsmaßnahme auszugehen und keine Feststellungen über eine private Mitveranlassung getroffen wurden, war von einer Bildungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 auszugehen.

Darüber hinaus gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Bw den Beruf eines "Lebens- und Sozialberaters selbständig ausüben will.

Der Ansicht des Finanzamtes, dass sich eine ausschließlich berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht erkennen lasse kann sich der UFS aus den oa Gründen nicht anschließen.

Auch die vom Vertreter des Finanzamtes zitierte Entscheidung des UFS GZ RV/0525-L/03 ist auf den gegenständlichen Fall insoweit nicht anwendbar, da im Gegensatz zu dieser Entscheidung hier die Ausbildung zum Lebens - und Sozialberater mit Fachschwerpunkt Elternbildner-/Erziehungsberater gemacht wurde und somit ein Zusammenhang mit der von der Bw ausgeübten Tätigkeit als Volksschullehrerin gegeben ist.

Der Meinung des Vertreters des Finanzamtes im Zuge des Erörterungsgespräches, dass nicht die geforderte berufsspezifische Wissensvermittlung, sondern vielmehr eine Ausbildung zum eigenständigen Berufsbild des Lebens- und Sozialberaters vorliegen würde, muss entgegengehalten werden, dass ob eine Bildungsmaßnahme der Fortbildung zu einem ausgeübten Beruf oder der Ausbildung zu einem neuen Beruf dient, immer nur im Einzelfall zu entscheiden ist.

Es geht der Unabhängige Finanzsenat daher davon aus, dass aufgrund der angeführten Ausbildungsinhalte und der aus dem pädagogischen oder psychologischen Bereich kommenden Teilnehmer der Ausbildungsmaßnahme die erworbenen Kenntnisse im Zusammenhang mit der von der Bw ausgeübten Tätigkeit als Volkschullehrerin stehen sowie im Rahmen dieser ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.

Es ist daher von einer steuerlich abzugsfähigen Bildungsmaßnahme auszugehen und somit sind neben den Kursgebühren in Höhe von € 2.876.00 auch die Fahrtkosten zum Kursort in Wien in Höhe von € 1.254,41 als Werbungskosten abzugsfähig.

2. Fachliteratur in Höhe von € 435,96:

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (, , 95/15/0175) bzw der Stpfl die Fachliteratur zur Ausübung seines Berufes benötigen "kann".

Da wie in Punkt 1. der BE ausgeführt - die Aufwendungen für die Fortbildung der Bw als Werbungskosten anzuerkennen sind, sind auch die im Zusammenhang mit dieser Fortbildung getätigten Ausgaben für Fachliteratur als Werbungskosten abzugsfähig.

Darstellung der Berechnung:


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Werbungskosten:
Lt. Erklärung
Lt. BE
1. Fortbildungs- u. Reisekosten
€ 2.876,00
€ 2.876,00
€ 1.254,41
€ 1.254,41
2. Fachliteratur:
€ 435,96
€ 435,96
3. unstrittige Aufw. f. Arbeitsmittel
€ 8,37
€ 8,37
Summe Werbungskosten
€ 4.574,74
€ 4.574,74

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Fortbildung
Volksschullehrerin
berufliche Veranlassung
Bildungs- u. Erziehungsaufgabe
Lebens- u. Sozialberater mit Fachschwerpunkt Elternbildner/Erziehungsberater

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at