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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.11.2008, RV/2188-W/08

Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für eine Mediationsausbildung bei einer vom Dienst freigestellten Betriebsrätin als Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) bezog im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der elektronisch eingereichten Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 beantragte die Bw ua Aufwendungen für eine zweijährige Mediationsausbildung in Höhe von € 1.275,00 sowie die dafür notwendige Fachliteratur in Höhe von € 28,64 als Werbungskosten anzuerkennen.

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) datiert vom wurden die oa Aufwendungen mit der Begründung nicht gewährt, dass gemäß § 20 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen würden, nicht abgezogen werden dürften. Da die Bw aus ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielen würde, könnten somit auch die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben (Ausbildung Mediation) nicht anerkannt werden.

Mit Eingabe vom (persönlich überreicht) erhob die Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die Kosten für die 2-jährige Mediationsausbildung und die dafür notwendige Fachliteratur nicht anerkannt worden seien.

Der Berufung beigelegt wurde nachstehende Bestätigung (Betriebsrat L.) vom :

"Frau Bw. ist seit im L. gemäß § 117 ArbVG als Betriebsrätin in dieser Funktion zur Gänze freigestellt und entlohnt.

Gemäß § 90 ff ArbVG ist der Betriebsrat berufen, die Interessen der MitarbeiterInnen zu vertreten, bzw. in Konflikten zu intervenieren und zu vermitteln.

Die Ausbildung zur Mediatorin und Konfliktmanagerin mit besonderen Schwerpunkt in der inner- und zwischenbetrieblichen Mediation stellt eine perfekte Spezialisierung für BetriebsrätInnen dar.

Frau Bw. wird seitens des Betriebsrates vermehrt auf diesem Gebiet der Konfliktbewältigung eingesetzt."

Ebenso beigelegt wurde ein Schreiben vom L. betreffend Freistellung der Betriebsratsmitglieder vom mit nachstehendem Inhalt:

"...bezugnehmend auf den Antrag des Betriebsrates des L. vom wird mitgeteilt, dass die Aufstockung der Freistellung auf 40 Wochenstunden von Frau Bw. in der laufenden Periode des gewählten Betriebsrates gem. § 117 Abs. 1 ArbVG bewilligt wird. ......"

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:

"Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Wie schon in der Begründung zum Erstbescheid ausgeführt, dürfen gemäß § 20 EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie nicht mit steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , 86/14/0114 und 86/14/0117 ausgesprochen hat, ergibt sich aus § 115 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz, dass das Mandat des Betriebsratsmitgliedes neben den Berufspflichten auszuüben ist. Die sich aus den §§ 115ff ArbVG ergebende Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates (Freizeitgewährung, Freistellung, Bildungsfreistellung, Kündigungs- und Entlassungsschutz) dient nicht der Sicherung des individuellen Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes, sondern der Aufgabenerfüllung iSd § 38 ArbVG. Die das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes absichernden Vorschriften sind lediglich Mittel zur Erreichung des genannten Zweckes. Dies gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Freistellungsfall. Das fortgezahlte Entgelt ist nicht Einnahme aus der Tätigkeit oder Funktion als Mitglied des Betriebsrates, sondern weiterhin Einnahme aus dem Dienstverhältnis, wobei der Dienstgeber jedoch für die Dauer der Freistellung keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung durch den Dienstnehmer hat. Die Fortzahlung des Entgeltes ist nicht Gegenleistung des Dienstgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben iSd § 38 ArbVG durch das Mitglied des Betriebsrates oder Vergeltung für die Ausübung dieser Funktion, auf deren Erfüllung dem Dienstgeber auch kein Anspruch zusteht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen (vgl Erk. vom , 92/13/0298 und vom , 94/13/0203) ausgeführt hat, dienen Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Betriebsratstätigkeit stellt nämlich eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar.

Nach der oben zitierten eindeutigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die beantragten Kosten für die mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhängende Mediationsausbildung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen."

Mit Eingabe vom stellte die Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw die Mediationsausbildung nur begonnen habe, weil sie als Betriebsrätin gewählt worden sei und als solche häufig bei Konflikten vermitteln müsse. Als MTF hätte sie die Ausbildung nicht brauchen können.

Mit Eingabe vom legte die Bw nachstehendes Schreiben des Zentralbetriebsrates vom vor:

"Frau Bw. ist im L. als Betriebsrätin gemäß § 117 ArbVG tätig und absolviert eine 2-jährige Ausbildung zur Mediatorin und Konfliktmanagerin. Diese Ausbildung wird seitens des Zentralbetriebsrates der NÖ LA als beruflich notwendig angesehen und stellt ein wichtiges Instrument dar, welches fast täglich in einem derart großen Betrieb anzuwenden ist. Aus diesem Grund bitten wir, die angefallenen Ausbildungskosten bei den Werbungskosten zu berücksichtigen.."

Weiters wurde ein Schreiben des kaufmännischen Direktors des L. vom an Bw vorlegt :

"Betrifft: Mediationsausbildung:

Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom teilen wird Ihnen mit, dass wir Ihr Angebot, nach Abschluss Ihrer Ausbildung in Moderation im Falle von innerbetrieblichen Konflikten unentgeltlich innerhalb der Dienstzeit im Rahmen Ihrer Betriebsratstätigkeit zu vermitteln, gerne annehmen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Aufwendungen für einen Mediationskurs bei einer freigestellten Betriebsrätin als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden (s. Doralt, EStG 11 , § 16 Tz 32).

Aufwendungen iZm einer Tätigkeit als Betriebsrat oder Personalvertreter sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit eine eigenständige Einkunftsquelle darstellt. Erhält der Stpfl vom ArbG Kostenersätze, sind durch diese Funktion veranlasste Aufwendungen bis zur Höhe dieser Ersätze als Werbungskosten zu berücksichtigen (LStR 225a). Wird hingegen die Funktion unentgeltlich ausgeübt, stellt diese Betätigung keine Einkunftsquelle, sondern eine Quelle von Aufwendungen dar (). Diese Aufwendungen sind auch nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig (; vgl Jakom/Lenneis § 16 Tz 56).

Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat, dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl E , 86/14/0114) nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Betriebsratstätigkeit stellt eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar.

Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, ergibt sich aus § 115 Abs.1 Arbeitsverfassungsgesetz, dass das Mandat des Betriebsratsmitgliedes neben den Berufspflichten auszuüben ist. Die sich aus §§ 15 ff ArbVG ergebende Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates (Freizeitgewährung, Freistellung, Bildungsfreistellung, Kündigungs- und Entlassungsschutz) dient nicht der Sicherung des individuellen Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes, sondern der Aufgabenerfüllung iSd § 38 ArbVG. Die das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes absichernden Vorschriften sind lediglich Mittel zur Erreichung des genannten Zweckes. Dies gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Freistellungsfall. Das fortgezahlte Entgelt ist nicht Einnahme aus der Tätigkeit oder Funktion als Mitglied des Betriebsrates, sondern weiterhin Einnahme aus dem Dienstverhältnis, wobei der Dienstgeber jedoch für die Dauer der Freistellung keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung durch den Dienstnehmer hat. Die Fortzahlung des Entgeltes ist nicht Gegenleistung des Dienstgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben iSd § 38 ArbVG durch das Mitglied des Betriebsrates oder Vergeltung für die Ausübung dieser Funktion, auf deren Erfüllung dem Dienstgeber auch kein Anspruch zusteht.

Den Erkenntnissen des und ,94/13/0203 folgend stellt die Betriebsratstätigkeit eine von der Tätigkeit des Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar. Dies mit der Folge, dass die von der Bw in ihrer Funktion als freigestellte Betriebsrätin beantragten Aufwendungen für eine zweijährige Mediationsausbildung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Das fortgezahlte Entgelt ist nicht Einnahme aus der Tätigkeit oder Funktion der Bw als Mitglied des Betriebsrates, sondern weiterhin Einnahme aus dem Dienstverhältnis (Tätigkeit als MTF) und wie die Bw selbst ausführte, hätte sie als MTF diese Mediationsausbildung nicht gebraucht.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an Finanzamt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mediationskurs
freigestellte Betriebsrätin
Werbungskosten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at