Sonstiger Bescheid, UFSI vom 19.06.2012, RV/0708-I/07

Unwirksamkeit eines nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens statt an den Masseverwalter an den Gemeinschuldner gerichteten Haftungsbescheides

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom wurde über das Vermögen des Berufungswerbers (kurz: Bw.) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ihm die Eigenverwaltung entzogen. Zum Masseverwalter wurde Dr. H. bestellt. Der Geschäftskreis des Masseverwalters wurde nicht beschränkt.

Mit dem an den Bw. zu Handen seines im Spruch genannten steuerlichen Vertreters gerichteten Bescheid vom zog das Finanzamt den Bw. zur Vertreterhaftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten einer O-Limited im Ausmaß von 132.263,20 € heran.

Die dagegen erhobene Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.

Mit Eingabe vom wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der im Berufungsfall noch maßgeblichen Konkursordnung). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinn des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (, ). Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgaben betrifft die Konkursmasse ().

Der dritte Teil der Konkursordnung enthält Sonderbestimmungen für natürliche Personen und regelt im ersten Hauptstück das Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren. Gemäß § 181 KO gelten diesbezüglich die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 normierten Besonderheiten, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist.

Nach § 186 Abs. 1 KO steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung). Das Gericht hat nach § 186 Abs. 2 KO in den dort näher angeführten Fällen dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2006/13/0082, ausgeführt hat, ist die Rechtsprechung, wonach im Abgabenverfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, auch auf die Fälle anzuwenden, in denen nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, dem die Eigenverwaltung entzogen wurde, tritt.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides an den Bw. zu Handen seines steuerlichen Vertreters war das Schuldenregulierungsverfahren noch nicht aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes am , wobei das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens (§ 198 Abs. 1 KO) am neuerlich aufgehoben wurde.

In Anbetracht der oben dargestellten Rechtslage ist der erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ergangene Haftungsbescheid vom nicht wirksam erlassen worden und vermochte er gegenüber dem Bw. keine Rechtswirkungen zu entfalten.

Da der Bescheid des Finanzamtes nicht wirksam geworden ist, war die dagegen gerichtete Berufung unzulässig, weshalb sie gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Konkursverfahren
Gemeinschuldner
Masseverwalter
Zustellung
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at