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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2007, RV/0313-W/07

Absetzbarkeit einer Spende an eine deutsche Stiftung als Sonderausgabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Dr. Franz Klein, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und beantragte u.a. die Berücksichtigung einer von ihm an die X-Stiftung mit Sitz in München (Bundesrepublik Deutschland) geleisteten Geldspende in Höhe von € 500,00 als Sonderausgabe.

Diesem Begehren wurde im Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 vom nicht entsprochen. In der Bescheidbegründung des Finanzamtes wurde dargelegt, dass Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören würden, nicht absetzbar seien.

In der gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 erhobenen Berufung vom wandte sich der Bw. gegen die Nichtanerkennung der Spende an die X-Stiftung und brachte dazu vor, dass die X-Stiftung im Wesentlichen mit Forschungsaufgaben befasst und eine Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. BAO sei. Die Spende nicht anzuerkennen, weil die X-Stiftung ihren Sitz in Deutschland habe, sei "wettbewerbsverzerrend" und daher "EU-widrig".

Eine nähere Konkretisierung, aus welchen Gründen er die österreichischen Rechtsnormen zur Abzugsfähigkeit von Spenden für gemeinschaftsrechtswidrig erachtet, wurde vom Bw. nicht vorgenommen.

Die Berufung wurde vom Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988 in der anzuwenden Fassung, dürfen freiwillige Zuwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Die für die Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 aufgezählt.

Der Bw. argumentierte in der Berufung, dass die X-Stiftung im Wesentlichen mit Forschungsaufgaben befasst und eine Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. BAO sei und nimmt damit offensichtlich auf die in § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e) EStG 1988 getroffene Regelung Bezug.

Diese betrifft Zuwendungen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschulstudiengesetz entsprechen, sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an juristische Personen, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Weitere Voraussetzung ist, dass an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.

Weiters ist in dieser Bestimmung normiert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 nachzuweisen sind. Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.

Aufgrund dieser Regelung ergibt sich zwingend, dass das Finanzamt in einem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer eines Zuwendungsgebers eine Spende nur dann als Sonderausgabe anzuerkennen hat, wenn dem Zuwendungsempfänger ein Bescheid gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 erteilt wurde. Ist dies - wie bei der X-Stiftung - nicht der Fall, so hat das Finanzamt die Spende nicht als Sonderausgabe anzuerkennen.

Entsprechend der dargestellten Rechtslage hat die Beurteilung der Frage, ob eine juristische Person zum Kreis der begünstigten Zuwendungsempfänger gehört, nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmslos in einem vom Zuwendungsempfänger zu initiierenden Verfahren zur Erlangung eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 zu erfolgen.

Aus diesem Grunde ist eine Auseinandersetzung mit den nicht näher konkretisierten Vorbringen zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der betreffenden österreichischen Bestimmungen nicht in einem die Festsetzung der Einkommensteuer des Bw. (Zuwendungsgeber) betreffenden Verfahren vorzunehmen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Spende
Sonderausgabe
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsgeber
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAD-14891