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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.01.2005, RV/1938-W/04

Abschluss eines Mantelzessionsvertrages

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1938-W/04-RS1
wie RV/0979-L/02-RS1
Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter als Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese als bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Haftung in Höhe von bisher € 46.889,22 auf € 25.534,87 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der S-GmbH gemäß §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in der Höhe von € 46.889,22 zur Haftung herangezogen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es der Bw. unterlassen habe dafür Sorge zu tragen, dass die Abgabenschuldigkeiten aus den Mitteln, die er verwaltet habe, entrichtet würden.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der Haftungsbescheid an gravierenden Begründungsmängeln leide.

Die den Haftungsbescheid erlassende Behörde habe es unterlassen, die konkreten Daten der vom Haftungsbescheid betroffenen Abgaben bekannt zu geben und die Annahme der schuldhaften Pflichtverletzung zu begründen. Selbst Feststellungen, wann der Bw. zum Geschäftsführer bestellt worden sei, bzw. ob möglicherweise andere potenziell haftende Personen in Frage kommen würden, seien unterblieben. Weiters bedürfe der gegenständliche Sachverhalt einer Ergänzung in Bezug auf die Uneinbringlichkeit der Forderung.

Diese fehlenden bzw. unzureichenden Feststellungen im Haftungsbescheid wären für die Begründung einer Haftung des Bw. aber wesentlich gewesen. Nur auf Grund eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens könne tatsächlich über eine allfällige Haftung des Bw. abgesprochen werden. Der Bw. habe bereits mit Schreiben vom sämtliche Ein- und Ausgangsrechnungen der Behörde vorgelegt. Eine Prüfung dieser vorgelegten Unterlagen sei nicht erfolgt, bzw. sei auf eine allenfalls stattgefundene Prüfung nicht eingegangen worden. Die detaillierte Darlegung der Ergebnisse einer Prüfung der Ein- und Ausgangsrechnungen wäre unerlässlich gewesen, da nur dann die Nachvollziehbarkeit der Abgabenverbindlichkeiten gewährleistet sei.

Mit Beschluss des Landesgerichtes X. sei zur Zahl zzz/zzv am der Konkurs eröffnet worden. Abgabenverbindlichkeiten seien stets seitens des Bw. bezahlt worden. Erst als aufgrund der schlechten Auftragslage sowie von Liquidationsengpässen in Folge hoher Außenstände keine Mittel zur Verfügung gestanden seien, hätten nicht sämtliche Forderungen beglichen werden können. Trotz fehlender Mittel habe es der Bw. nicht verabsäumt, zumindest für eine anteilige Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu tragen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. liege daher nicht vor. Weitere Beweise würden ausdrücklich vorbehalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufene Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin. Mit Beschluss des Landesgerichtes X. vom wurde der mit Beschluss vom eröffnete Konkurs über des Vermögen der Primärschuldnerin aufgehoben. Die Verteilungsquote betrug 1,9%. Diese Quote war bei den haftungsgegenständlichen Abgaben zu berücksichtigen, weshalb der Berufung insoweit stattzugeben war. Die verbleibenden aushaftenden Abgabenschuldigkeiten sind daher bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Der Bw. war seit bis zur Eröffnung des Konkurses () alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin und zählt somit zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter, der für die Abgaben der GmbH zur Haftung gemäß § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden kann.

Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Daraus folgt, dass die Heranziehung des Bw. zur Haftung für die Umsatzsteuer 12/01 (FT ), Umsatzsteuer 1/02 (FT ), den Dienstgeberbeitrag 1/02 (FT ), den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (FT ), sowie der beiden Säumniszuschläge (FT und ) insoweit zu Unrecht erfolgt, da diese erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens, somit zu einem Zeitpunkt, in dem der Bw. nicht mehr Geschäftsführer war, fällig wurden.

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0037, 91/13/0038, ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Behauptungs- und Konkretisierungspflicht im Verfahren die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung gestandenen Anteils an liquiden Mittel beigebracht hat. Es wird hier an eine Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der anderen Verbindlichkeiten andererseits ankommt.

In der Vorhaltsbeantwortung vom führte der Bw. zur Frage, was ihn daran gehindert habe, für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft aus deren Vermögen und laufenden Einnahmen zu sorgen, aus, dass die Hausbank habe im November 2001 sämtliche Kreditlinien gesperrt habe, sodass es nicht möglich gewesen sei, den der Gemeinschuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredit im vertraglich vereinbarten Ausmaß auszuschöpfen. Schon im Jahre 1999 seien sämtliche Forderungen zugunsten der genannten Sparkasse rechtswirksam abgetreten worden, weshalb es der Gemeinschuldnerin nicht möglich gewesen sei, auf die laufenden Eingänge zuzugreifen, um fällige Schulden zu bezahlen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird (vgl das Erkenntnis des ).

Nachdem der Bw. nicht dargetan hat, entsprechene Vorsorge getroffen zu haben, dass die Bedienung der Abgabenschulden nicht beeinträchtigt wird, ist von einem schuldhaften Verhalten des Bw. auszugehen.

Der in der Berufung aufgestellten Behauptung, dass es der Bw. trotz fehlender Mittel nicht verabsäumt habe, zumindest für eine anteilige Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu tragen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da der Bw. in seinem Schreiben vom selbst dargetan hat, dass es ihm aufgrund des Zessionsvertrages nicht möglich gewesen sei, auf die laufenden Eingänge zuzugreifen, um laufende fällige Schulden zu bezahlen.

Weiters ergibt sich aus der Aufstellung der Ausgaben betreffend die Monate November 2001 bis Jänner 2002, dass im haftungsgegenständlichen Zeitraum (November 2001 bis Jänner 2002-siehe dazu auch folgende Tabelle) liquide Mittel zur (anteiligen) Entrichtung der nunmehr haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zwar vorhanden waren, diese jedoch nicht anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, sondern jeweils einzelne Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt wurden.

Da der Bw. somit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hat, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

Gemäß dem Erkenntnis des , 0005, darf im Hinblick auf die schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit ist.

Die haftungsgegenständlichen Abgaben stellen sich daher wie folgt dar:


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Abgabenart
Fälligkeitstag
Betrag
Umsatzsteuer 9/01
9.554,43
Umsatzsteuer 10/01
2.233,09
Umsatzsteuer 11/01
14.192,06
Kammerumlage 7-9/01
49,85
SUMME:
26.029,43

Dieser Betrag reduziert sich durch die Quotenzahlung in Höhe von 1,9% (siehe oben) auf € 25.534,87.

Ergänzend ist zum Vorbringen, dass es das Finanzamt unterlassen habe, die konkreten Daten der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgaben bekanntzugeben, festzustellen, dass dem genannten Haftungsbescheid sowohl Abgabenart als auch deren jeweilige Höhe entnommen werden kann, sodass sich dieser Einwand als unzutreffend erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mantelzessionsvertrag
Gleichbehandlungsgrundsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at