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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.08.2010, RV/3661-W/07

Begünstigt ist die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Falkestraße 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Schenkungsvertrag (zur Bestellung eines Heiratsgutes) vom erhielt die Berufungswerberin (Bw.) von ihrem Vater die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft GrdstNr. X, mit der Grundstücks-Adresse x. In Punkt Elftens des Vertrages wird im Wesentlichen festgestellt, dass die Bw. am die Ehe geschlossen hat und ihr die schenkungsgegenständliche Liegenschaft als Heiratsgut zum Zweck der Errichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes (somit zur Errichtung eines Einfamilienhauses) gewährt wird.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien führte nach erfolgter Anzeige dieses Erwerbsvorganges beim Finanzamt Erhebungen dahingehend durch, ob dieser Erwerbsvorgang der Befreiung des § 3 Abs. 5 ErbStG zugänglich sei und kam letztlich zu dem Schluss, dass die Zuwendung der Liegenschaft nicht zur Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes gedient habe, versagte die Anwendung des § 3 Abs. 5 ErbStG und setzte mit Bescheid vom , die Schenkungssteuer in Höhe von € 3.548,- fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führt die Bw. im Wesentlichen aus, dass die von der Bw und ihrem späteren Ehemann im Jahr 2002 angemietete Wohnung nur als provisorische Wohnstätte anzusehen sei, die in keiner Weise den Lebensbedürfnissen der Einschreiterin und ihrer Familie gerecht werde, diese Wohnung sei angesichts ihrer dürftigen Einrichtung, ihrer Größe und der Befristung des Untermietvertrages als dauernde angemessene gemeinsame Wohnung der Eheleute nicht geeignet.

Zur Angemessenheit des vom Geschenkgeber zugewendeten "Heiratsgutes" wurde ausgeführt, dass der Geschenkgeber im Jahr 2006 rund EUR 500.000,-- ins Verdienen gebracht hatte und die Bw. bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Juni 2007 als Turnusärztin in einem Krankenhaus der Stadt Wien einschließlich der Nachtdienstabgeltungen monatlich netto EUR 1.500,-- verdient hatte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und begründete dies wie folgt: "Für die steuerliche Begünstigung des § 3 Abs. 5 ErbStG muss im Zeitpunkt der Zuwendung für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut ein Anlass gegeben sein. Dieser Anlass ist die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes. Der erste gemeinsame Wohnsitz von Dr. F und Dr. NW wurde bereits im Jahre 2002 in a errichtet. Wenn auch dieser Wohnsitz nicht als Hauptwohnsitz deklariert wurde und nur auf Grund eines Untermietvertrages bestand, so muss dem entgegengehalten werden, dass diesem Untermietvertrag nach 3 Jahren ein Mietvertrag auf weitere 3 Jahre mit der Liegenschaftsmiteigentümerin folgte und dies ein Monat vor Verehelichung. Bei einem so langen Zeitraum kann nicht mehr von einem Provisorium gesprochen werden. Da die Ehegatten im Zeitpunkt der Zuwendung 2007 bereits eine 110 m2 große gemeinsame Wohnung bewohnten, bestand kein Anlass für eine gem. § 3(5) ErbStG begünstigte Zuwendung.

Mit Schriftsatz vom begehrte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden und zählen dazu nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 938 ABGB), somit jeder Vertrag, wodurch sich jemand zur unentgeltlichen Überlassung einer Sache an einen anderen verpflichtet, sowie nach Abs. 1 Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Gem. § 3 Abs. 5 ErbStG gilt eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, nicht als Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.

Aus der vorzitierten Bestimmung folgt, dass Heiratsgutbestellungen prinzipiell schenkungssteuerbare Vorgänge darstellen, die aber unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von der Steuer freigestellt werden:

a) Das Heiratsgut (die Ausstattung) muss an Abkömmlinge gegeben werden; b) sie muss zur Einrichtung eines Haushaltes gewährt werden; c) die Höhe der Zuwendung muss den Vermögensverhältnissen der Beteiligten entsprechen; d) es muss ein Anlass vorhanden sein und e) der Zweck der Zuwendung muss innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden.

Das Heiratsgut gilt nur dann nicht als (steuerpflichtige) Schenkung, wenn alle diese im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale (gegebener Anlass, Erfüllung des Zweckes innerhalb von zwei Jahren etc.) erfüllt sind (; ).

Zur Zeit der Zuwendung muss ein Anlass für das Heiratsgut gegeben sein, der gemäß § 3 Abs. 5 ErbStG in der Absicht besteht, einen gemeinsamen Haushalt einzurichten ( ua.). Anlass im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ist sohin die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung eines ersten gemeinsamen Haushaltes von Eheleuten ( ua.). Als Anlass der Zuwendung ist also nicht die Eheschließung, sondern die Haushaltseinrichtung im Zusammenhang mit der Eheschließung anzusehen, die nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Eheschließung zusammen fallen muss.

Nun reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßer Wechsel eines gemeinsamen Haushaltes nach den maßgeblichen Bestimmungen zwar nicht aus, die steuerliche Begünstigung nach § 3 Abs. 5 ErbStG zu rechtfertigen (), doch schadet nach der Judikatur ein wegen der erst zu erfolgenden Errichtung eines Einfamilienhauses vorübergehend angemietetes Objekt der Anwendung des § 3 Abs. 5 ErbStG grundsätzlich nicht, weshalb vorübergehende Provisorien unmaßgeblich sind ().

Im gegenständlichen Fall bleibt lediglich zu prüfen ob die Tatsache, dass die Bw. gemeinsam mit ihrem Ehegatten bereits eine andere Wohnung bewohnte, der Anwendung der Befreiungsbestimmung im Wege steht.

Wenn nun die Berufung ausführt, dass die angemietete Wohnung nur ein Provisorium darstellte nicht aber als ein den Lebensverhältnissen der Eheleuten angemessener gemeinsamer Haushalt anzusehen sei, so ist den Ausführungen zu folgen.

Nun hatte die Bw. zwar bereits vor der Eheschließung gemeinsam mit ihrem späteren Ehemann eine Wohnung angemietet. Dabei war im Jahr 2002 ein auf drei Jahre befristeter Mietvertrag abgeschlossen worden. Danach wurde am noch ein weiterer befristeter Mietvertrag betreffend dieselbe Wohnung abgeschlossen. Hinsichtlich dieser Wohnung wird ausgeführt, dass diese angesichts der dürftigen Einrichtung, der Größe und der Befristung des Mietverhältnisses nicht als ein den Lebensverhältnissen der Eheleuten angemessener gemeinsamer Haushalt anzusehen ist.

Nun war die Bw. im Jahr bereits als Bauwerberin bezüglich des auf der schenkungsgegenständlichen Liegenschaft zu errichtenden Wohnhauses aufgetreten und es war ihr am die Baubewilligung erteilt worden.

Es ist damit deutlich erkennbar, dass die von den späteren Ehegatten nach dem Studium angemietete Wohnung nicht dazu bestimmt war, den gemeinsamen angemessenen Haushalt der Ehegatten darzustellen, vielmehr wird deutlich, dass die "Verlängerung" des Mietverhältnisses nur so lange dauern sollte, bis der adäquate Wohnsitz fertiggestellt ist.

Es spricht somit alles dafür, dass die angemietete Wohnung nur eine Übergangslösung darstellte und die Einrichtung des angemessenen ersten gemeinsamen Haushaltes tatsächlich erst in dem auf der schenkungsgegenständlichen Liegenschaft errichteten Wohnhaus erfolgte.

Damit kommt diesem Erwerbsvorgang die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 5 ErbStG zu und es war dem Berufungsbegehren zu entsprechen.

Wien, am

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