Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 11.01.2005, FSRV/0145-W/04

Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, HR Dr.MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen L.V., geb. X., whft. in Y., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, vertreten durch ORat Mag. Reinhard Lackner, vom , Zl. 100/92.018/3/2003-Str.II/Wie, SN 100/2004/00072-001, gemäß § 161 Abs.1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahin ergänzt, dass der letzte Halbsatz lautet:

"...und hiermit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit. a FinStrG begangen hat".

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt (HZA) Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer L.V. (im Folgenden als Bf. bezeichnet) zur SN 100/2004/00072-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1 Stk. Digitalkamera der Marke "Olympus 300" und 1 Stk. XD Karte 64 MB 228492 der zollamtlichen Überwachung entzogen und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs.1 lit. a FinStrG begangen hat

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher er um Abstandnahme von der finanzstrafrechtlichen Behandlung des Zolldelikts betreffend die o.a. Waren ersucht und dazu weiters ausführte, er habe diese Waren mit seiner Ehefrau bei einer Urlaubsreise nach Montenegro in Österreich durchgeführt und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Zollfreibetrag so tief sei, zudem habe er vermutet, dass der Gegenwert der Waren zwischen ihm und seiner Frau aufgeteilt würde. Weiters wies der Bf. darauf hin, dass er die Zollgebühr nach Erhalt der Zahlungsaufforderung ohne Verzug gezahlt habe.

Die Beschwerde wurde am dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Anhand eines von der tschechischen Zollbehörde übermittelten Tax-Free-Papiers wurde der österreichischen Zollbehörde am bekannt, dass die oben angeführten Waren am durch den Bf. in Tschechien gekauft und am bei Breclav aus Tschechien ausgeführt wurden, ohne dass beim gegenüberliegenden Zollamt Drasenhofen eine zollrechtliche Einfuhrbehandlung nachweisbar war.

Daraufhin erging vom HZA Wien an den Käufer Bf. am ein Eingangsabgabenbescheid und am der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens.

In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen :

Gemäß § 35 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. Zl. 89/16/0183; Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordert nicht in jedem Fall Vorerhebungen, da sich schon aus unbedenklichen Verständigungen oder Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens ergeben kann ( Zl. 95/16/0153 ).

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund der Mitteilung der tschechischen Zollbehörde über die Rückvergütung der tschechischen Mehrwertsteuer für die gegenständlichen Waren sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend begründet.

Für den Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale vor.

Bezüglich der objektiven Tatseite liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die Waren ohne Deklarierung ins Zollgebiet der Europäischen Union eingebracht und schließlich vom Amtsplatz fortgebracht und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.

Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, erstens, dass drittländische Waren, die über eine (damalige) Außengrenze der EU in deren Zollgebiet eingebracht werden, grundsätzlich gestellungs- und eingangsabgabenpflichtig und eingangsabgabenfrei nur bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen sind, im Reiseverkehr insbesondere bei Vorliegen von Höchstwerten oder Höchstmengen der Waren ( im vorliegenden Fall 175,- € ), und zweitens, dass die Umsatzsteuerentlastung einer Ware in einem Land deren Umsatzsteuerbelastung im anderen Land nach sich zieht. Zumindest muss von Reisenden erwartet werden, dass sie sich anlässlich der Deklarierung solcher Waren bei einem Zollorgan nach deren allfälliger Eingangsabgabenfreiheit bzw. Abgabenbelastung erkundigen.

Eine vorschriftswidrige Einbringung von Waren löst 2 Finanzverfahren aus: das Abgabenverfahren zur Nachforderung der ausstehenden Abgaben und das Strafverfahren zur Ahndung des gesetzten Fehlverhaltens. Die Entrichtung der Eingangsabgaben ist dabei kein Strafaufhebungsgrund.

Beim derzeitigen Verfahrensstand ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegt Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Schmuggel
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at