Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 19.06.2012, RV/0613-G/08

Doppelte Haushaltsführung: Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2005 und 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Als Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind abzugsfähig: 2005: € 10.786,66 2006: € 8.436,23

Entscheidungsgründe

Der Bw hat seinen Hauptwohnsitz in Deutschland und ist in Graz beschäftigt. Er ist verheiratet und seine Ehegattin bezieht aus einer Berufstätigkeit in Deutschland Einkünfte iHv ca € 57.000,- pro Jahr. Im Rahmen seiner Steuererklärungen 2005 und 2006 machte er Kosten für Familienheimfahrten sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv € 10.786,65 bzw. € 8.436,23 geltend. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung betreffen eine Mietwohnung, für die € 600,-/Monat zu entrichten sind einschließlich Maklergebühren und (geringe) Kosten für die Einrichtung. Im Mietzins sind auch die Kosten für Wasser, Kanal, Heizung, Steuer und Versicherung enthalten.

Das Finanzamt anerkannte die Kosten für Familienheimfahrten nur bis zum höchst zulässigen Pendlerpauschale und kürzte die gesamten geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung pauschal um 1/3 mit der Begründung, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur die Kosten einer Kleinwohnung in Betracht kämen.

In der dagegen erhobenen Berufung verwies der Bw darauf, dass das im Bescheid zitierte Erkenntnis des nicht anwendbar sei. Er habe die Wohnung nicht gekauft, sondern nur angemietet und die Miete sei nicht überhöht. Auf Verlangen des Finanzamtes legte der Bw einen Plan der Wohnung vor aus dem sich ergibt, dass die Wohnung eine Fläche von 81,2 m2 zuzüglich Wintergarten (geschätzt mit 16m2) hat.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass der VwGH nur eine zweckentsprechende Wohnung anerkenne. Aufgrund der Größe könne davon nicht gesprochen werden, weshalb die Berufung abzuweisen sei.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die 2. Instanz führte der Bw aus, wie er zu der gegenständlichen Wohnung kam: Im Jahr 2004 (kein Streitjahr) hat er ein Appartement mit 25m2 zum Preis von € 490/Monat angemietet. Im Zuge einer intensiven Wohnungssuche ist er auf das nunmehr angemietet Objekt gestoßen, das er auf Grund des attraktiven Preis/Leistungsverhältnisses sofort angemietet hat. Eine Monatsmiete iHv € 600,- inkl. Betriebskosten sei im Einzugsbereich jedenfalls für Wohnungen mit einer Größe von 50 m2 zu entrichten.

Im Finanzamtsakt finden sich dazu Ausdrucke von Immobilienanzeigen des Jahres 2007 denen zu entnehmen ist, dass im Einzugsbereich Wohnungen mit einer Größe von rund 50 m2 zum Preis von ca € 500,- bis € 600,- angeboten wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Abzugsfähige Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG). Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge dürfen bei den einzelnen Einkünften allerdings nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 EStG).

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Handelt es sich dabei um unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, so sind sie bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. ).

Im Berufungsfall ist unbestritten, dass dem Berufungswerber an sich abzugsfähige Kosten der doppelten Haushaltsführung erwachsen sind. Streit besteht ausschließlich über die Angemessenheit der Aufwendungen.

Im Hinblick auf § 20 Abs. 1 EStG sind für die Überprüfung der Angemessenheit die Kosten zu ermitteln, die das durchschnittliche Wohnbedürfnis einer allein wohnenden Person am Beschäftigungsort decken. Die Grenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen (vgl. zB , und , sowie Hofstätter/Reichel, EStG, § 16 Abs. 1 Z 6 Tz 3). Die Beurteilung, ob eine "zweckentsprechende Wohnung" vorliegt, hat unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Einzelfalles zu erfolgen ().

Der UFS vertritt in seiner Entscheidungspraxis (vgl zB jüngst oder ) die Auffassung, dass unter einer "zweckentsprechenden Wohnung", mit der das Wohnbedürfnis einer einzelnen Person befriedigt wird, jedenfalls eine Wohnung mit 60m² zu verstehen ist. In einem Fall (-G/10) wurde unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalles auch eine größere Wohnungen als zweckentsprechend angesehen.

Die für eine zweckentsprechende Wohnung anfallenden Kosten sind als die unvermeidbaren Mehraufwendungen anzusehen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Da es nur auf die Kosten ankommt, ist die tatsächliche Größe der Wohnung unbeachtlich.

In Hinblick auf die aktenkundigen Wohnungskosten iHv € 500,- bis € 600,- für eine 50 m2 große (und damit kleinere als angemessene) Wohnung kann in den geltend gemachten Kosten (Monatsmiete: € 600,-) keine Unangemessenheit erblickt werden.

Wie im Spruch ersichtlich sind daher die gesamten geltend gemachten Kosten abzugsfähig.

Graz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at