Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 10.11.2008, FSRV/0076-L/07

Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlung, da kein Vorsatz

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen Kurt KN, ehemals Gastwirt, geb. 19XX, whft. in S, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch ADir. Josef Lachner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054-2007/00123-001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 054-2007/00123-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für den Monat Jänner 2007 iHv. 8.000,00 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Die Nichtabgabe der genannten Umsatzsteuervoranmeldung ergebe sich dabei aus einer unter der ABNr. 12 zur StNr. 34 durchgeführten abgabenbehördlichen Nachschau, derzufolge bis zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt weder eine Voranmeldung eingereicht, noch eine entsprechende Vorauszahlung geleistet worden sei. Aus der Aktenlage (jahrelange unternehmerische Tätigkeit, termingerechte Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Vorauszahlungen für frühere Voranmeldungszeiträume) könne auch auf einen entsprechenden Tatvorsatz des Beschuldigten geschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete, inhaltlich jedoch als (form- und fristgerechte) Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassende Eingabe des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Zu der zutreffenderweise abgabenbehördlich festgestellten Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2007 werde bemerkt, dass die u.a. mit der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen für das mit Jahresende 2006 stillgelegte Unternehmen (Pension) betraute und seit 10 Jahren die ihr übertragenen Aufgaben pünktlich und auch sonst zur vollsten Zufriedenheit erledigende Buchhalterin im Zuge der im Jänner 2007 durchgeführten Abschlussarbeiten sämtliche Abmeldungen sowie diverse Schriftverkehrsarbeiten durchgeführt habe. Weiters sei auch die Ablöserechnung iHv. 40.000,00 € (Verkauf des Betriebes) erstellt und am an den Betriebsnachfolger übersandt worden. Da die zuletzt angeführte Rechnung für die Geschäftsablöse mit Jänner 2007 datiert, die Unternehmensbuchhaltung aber bereits im Dezember 2006 ordnungsgemäß aufgebucht bzw. die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und die betreffende Umsatzsteuer entrichtet gewesen sei, habe die genannte Buchhalterin den Termin zur Abgabe der Voranmeldung für Jänner 2007 sowie den Termin zur Überweisung der fälligen Umsatzsteuer übersehen. Der in seiner bisherigen Unternehmerlaufbahn unbescholtene Bf. habe sich jedoch auch im vorliegenden Fall auf eine ordnungsgemäße Abgabe der Voranmeldung bzw. Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten verlassen und es könne daher nicht von einem Vorsatz seinerseits ausgegangen werden. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres z.B. in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. z.B. ).

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, d.h. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, u.a. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. z.B. ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung u.a. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung der §§ 20 Abs. 1 und 2 sowie 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 2002/462 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Eine Abgabenverkürzung ist gemäß Abs. 3 lit. b leg.cit. dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Daraus folgt, dass die Abgabe bereits dann verkürzt (und damit das genannte Finanzvergehen vollendet) ist, wenn beispielsweise die aufgrund der Selbstberechnung zu entrichtende Umsatzsteuervorauszahlung (Zahllast) nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wird.

Vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG handelt derjenige, der die Verletzung der Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet und die Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach für gewiss hält (vgl. z.B. ).

Neben der Verantwortlichkeit nach dem Verbandsverantwortlichengesetzes (VbVG) kommen als unmittelbarer Täter eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (vgl. § 1 leg.cit.) grundsätzlich der Abgabepflichtige (Unternehmer) bzw. derjenige, der steuerliche Verpflichtungen wahrzunehmen hat, daneben aber auch der bzw. die, die jeweiligen abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich Wahrnehmende(n) in Betracht (arg: "wer"; bzw. z.B. Fellner, Finanzstrafgesetz, § 33 Tz 7).

Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter (lediglich) Fahrlässigkeit (§ 8 Abs. 2 FinStrG) zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief (§ 9 Abs. 1 FinStrG).

Aus der neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt insbesondere den Veranlagungsakt zur StNr. 34 sowie auch die zugehörigen Buchungs- und Verrechnungsdaten sowie den Arbeitsbogen ABNr. 12 (Nachschau bzw. Außenprüfung vom April 2007, vgl. insbesondere Niederschrift vom ) umfassenden Aktenlage, derzufolge übrigens den sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergebenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen iSd. § 21 UStG 1994 durch die zeitgerechte Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bisher durchwegs nachgekommen wurde (vgl. auch Strafakt S 11), ist für die verfahrensgegenständliche Beurteilung der Verdachtslage davon auszugehen, dass, indem zur genannten StNr. des vom Bf. als abgabenrechtlich Verantwortlichen geführten Einzelunternehmens, dessen laufender Geschäftsbetrieb mit eingestellt worden war, für den im Spruch des Einleitungsbescheides angeführten bzw. den mit erfolgten abschließenden Verkauf des Unternehmens um 40.000,00 € beinhaltenden, Voranmeldungszeitraum pflichtenwidrig keine eine sich errechnende Zahllast iHv. 8.000,00 € ausweisende, Voranmeldung beim Finanzamt bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) eingereicht wurde, eine Abgabenverkürzung in der genannten Höhe bewirkt und damit aber das objektive Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt wurde. Dabei steht grundsätzlich der Umstand, dass neben dem Bf. offenbar auch eine weitere Person, nämlich die in der Beschwerde genannte Buchhalterin, für die Einhaltung der sich aus dem UStG 1994 für das Einzelunternehmen ergebenden Verpflichtungen zuständig war, einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Bf. iSd. angeführten Bestimmung nicht entgegen.

Nach dem bisherigen, insbesondere auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen berücksichtigenden, Erhebungsstand ist jedoch in Ergänzung des von der Erstbehörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt davon auszugehen, dass es der Bf. (ebenfalls) unterlassen hat, rechtzeitig eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen, weil er irrtümlich davon ausging, dass Entsprechendes bereits durch die hiefür zuständige Buchhalterin veranlasst bzw. durchgeführt worden sei. Damit zeigen sich aber aus dem nicht von vornherein als unglaubwürdig einzustufenden Beschwerdevorbringen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bf. in einem, jedweden Tatvorsatz iSd. §§ 8 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausschließenden (relevanten) Tatirrtum befunden hat, wobei der Umstand, ob dieser Irrtum auf eine mehr als bloß leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen war oder nicht bzw. ob der Bf. seinen ihm ebenfalls obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten ausreichend nachgekommen ist oder nicht, mangels eines für die gegenständliche Tathandlung im FinStrG nicht vorgesehenen Fahrlässigkeitsdeliktes letztlich unerheblich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der in Beschwerde gezogene Bescheid mangels Vorliegen eines entsprechenden Verdachtes einer schuldhaften Handlungsweise gegen den bisher Beschuldigten aufzuheben.

Linz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Täterbegriff
Irrtum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at