Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 21.05.2013, RV/0259-I/12

Beurteilung der Ausbildung an einem "BRG unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung" als entsprechend iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 der Ausbildung an einem BG/BORG.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die am geborene Tochter des Berufungswerbers besucht das "Bundesgymnasium und Sportrealgymnasium" im ca. 45 Kilometer vom Wohnort entfernten Saalfelden. Dem Antrag auf Berücksichtigung der damit in Zusammenhang stehenden Internatskosten als außergewöhnliche Belastung hat das Finanzamt nicht entsprochen, weil eine vergleichbare Ausbildung auch an einem nur ca. 5 Kilometer vom Wohnort entfernten Oberstufenrealgymnasium möglich gewesen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl Nr. 624/1995, ergangen. Deren § 2 Abs. 3 enthält folgende Regelung für Schüler und Lehrlinge:

"Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat)".

Die Tochter des Berufungswerbers war im Berufungsjahr (Schuljahre 2010/11 und 2011/12) Schülerin der fünften und sechsten Klasse (9. und 10. Schulstufe) der Schulform "Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung" in Saalfelden und im angeschlossenen Internat untergebracht. Die Schule ist vom Wohnort mehr als 25 Kilometer (laut Routenplaner annähernd 50 Kilometer) entfernt. Rund 5 Kilometer vom Wohnort entfernt befindet sich das Bundesoberstufenrealgymnasium St. Johann.

Entscheidend ist daher, ob in St. Johann eine Ausbildung angeboten wird, die der Ausbildung, die die Tochter des Berufungswerbers in Saalfelden absolviert, als eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu beurteilen ist.

Bei der Auslegung der Voraussetzung "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist "auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss" und auf die "Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach" abzustellen. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechend" ist nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen ( mwH). Es genügt, dass am Wohnort eine vergleichbare Schule mit gleichen Ausbildungszielen vorhanden ist (Doralt, EStG11, § 34 Tz 76). Die Judikatur verlangt in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen ist, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen ( mwH).

Solche besonderen Gründe sind etwa im Erkenntnis , angeführt. Der Gerichtshof bejahte die Verpflichtung, dem Sohn den Besuch einer Golfhandelsakademie zu ermöglichen. Das Ausbildungsziel dieser Schule, nämlich die Ablegung der Reifeprüfung an einer HAK, hätte zwar auch an der im Einzugsbereich des Wohnortes gelegenen Handelsakademie erreicht werden können, doch wäre dort die zusätzliche Ausbildung im Bereich des Golfsports nicht möglich gewesen. Ein vergleichbarer Fall sei dem Erkenntnis , zugrunde gelegen. Auch dort bejahte der Gerichtshof die rechtliche Verpflichtung des Vaters, seiner Tochter den Besuch der - nicht im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegenen - Schihandelsschule Stams zu ermöglichen.

Der UFS hatte die Frage, ob die an einem Sportgymnasium mit besonderer Berücksichtigung des Sports angebotene Ausbildung mit der an einem BG/BORG möglichen Ausbildung "gleichwertig" ist, wiederholt zu beurteilen. In den Entscheidungen -G/08; -G/05, -G/08 und -G/09 kam der UFS jeweils zum Ergebnis, dass eine der Ausbildung am BG/BORG HIB Graz Liebenau (ein Oberstufenrealgymnasium mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) "gleichartige" Ausbildung auch an einem BG/BRG ohne diesen Sonderzweig möglich gewesen wäre. Ebenso , betreffend die Ausbildungen an einem BORG und an einem Sportrealgymnasium.

In St. Johann kann zwischen dem neusprachlichen Gymnasium (Bundesgymnasium) oder dem Bundesoberstufenrealgymnasium (BORG) gewählt werden. Beim Neusprachlichen Gymnasium liegt der Schwerpunkt auf den Sprachen Deutsch, Italienisch, Russisch und Spanisch. Weitere Sprachen werden als Wahlpflichtfächer angeboten. Das Realgymnasium (BORG) ist in einen Laborzweig (Schwerpunkt Laborunterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie) und einen Informatikzweig unterteilt. Das Unterrichtsfach Sport betreffend sind in der Oberstufe jeweils zwei Stunden Leibesübungen vorgesehen (vgl. www.bg-stjohann.at).

In Saalfelden besteht die Möglichkeit, das (auf Leistungssport abzielende) Schigymnasium, das Neusprachliche Bundesgymnasium oder das hier zu beurteilende Sportrealgymnasium zu besuchen. Dieser Schulzweig ist auf der Homepage www.gymnasium-saalfelden.at/sport wie folgt beschrieben:

"Das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung fördert bei Jugendlichen das Erlernen eines breit gefächerten sportlichen Angebots. Diese Grundlagen können für eine lebenslange positive Einstellung zum Sport allgemein dienen, können aber auch als Einstieg für eine spätere Spezialisierung in einer Sportart von großem Nutzen sein. Dieser Aufbau - von der Vielfalt zur Spezialdisziplin - wird von der Sportwissenschaft unterstützt bzw. gefordert. Die SportlehrerInnen erwarten sich von den SchülerInnen eine positive Einstellung zum Sport, Einsatzfreude und nicht zuletzt auch Leistung, da der Sportunterricht als Hauptfach geführt wird. Neben der praktischen Ausbildung (Abschluss mit 5 praktischen Vorprüfungen als Voraussetzung zur Zulassung zur Reifeprüfung) werden die SchülerInnen ab der 9. Schulstufe auch in Sporttheorie unterrichtet. Sportkunde ist ebenfalls Teil der Reifeprüfung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit in einer Sportart ein spezielles Training zu absolvieren (z.B. Tennis). Als besondere Anerkennung unserer Arbeit akzeptiert das Institut für Sportwissenschaften in Salzburg gute Leistungen bei den praktischen Vorprüfungen für die Aufnahmeprüfung zum Studium. ..."

Die Tochter des Berufungswerbers besucht nicht das auf Leistungssport ausgerichtete Schigymnasium Saalfelden, sondern das "Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung". Dabei handelt es sich gemäß § 37 Abs. 1 Z. 3 des Schulorganisationsgesetzes um eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schulen. Es mag zutreffen, dass die vermittelte sportliche Ausbildung über jene an anderen Gymnasien hinausgeht. Dies führt aber für sich nicht dazu, dass die Ausbildung z.B. am Gymnasium in St. Johann als nicht entsprechend iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu beurteilen wäre, ermöglicht doch auch die dort abgelegte Matura den Zugang zur Hochschule. "Unterschiedliche Unterrichtsmethodik" und "spezielle Zielsetzungen" reichen nicht aus, um den Besuch einer öffentlichen Schule als nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zu beurteilen (Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 81). In den o.a. Erkenntnissen (betreffend Schihandelsschule Stams mit Zielrichtung Spitzensport) und (betreffend Golf-Handelsakademie) führte die erworbene Zusatzausbildung dazu, die Ausbildung mit jener an den jeweils zu vergleichenden Schulen im Nahbereich des Wohnortes (einer Handelsschule bzw. einer Bundeshandelsakademie) nicht gleichzusetzen. Gerade eine solche Zusatzausbildung wird die Tochter des Berufungswerbers aber mit Ablegung der Matura nicht erwerben.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Auswärtige Berufsausbildung
Verweise
VwGH, 2003/15/0058


-G/08
-G/05
-G/08
-G/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at