Widerruf einer Löschung wegen unrichtiger Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage zum Entscheidungszeitpunkt
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn A.B., Adresse-1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom über den Widerruf einer Löschung (§ 294 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt die Löschung von Abgabenschuldigkeiten von Herrn A.B. (in weiterer Folge: Bw.) in Höhe von € 62.999,65 gemäß § 235 Abs. 1 BAO gegen jederzeitigen Widerruf mit der Begründung, dass die vereinbarte Abschlagszahlung entrichtet worden sei. Diese Vereinbarung sei getroffen worden, da nach Angaben des Bw. keine Vermögenswerte vorhanden seien und auch in Zukunft die Abgaben nicht einbringlich sein werden.
Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom wurde die Löschung laut Bescheid vom für Abgaben in Höhe von € 62.999,65 zur Gänze widerrufen, da sich die Angaben des Bw. betreffend seiner Einkommensverhältnisse als unwahr herausgestellt haben.
Dagegen brachte der Bw. mit Schreiben vom frist- und formgerecht Berufung ein und führte aus, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit dem Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom seine Angaben über die Vermögensverhältnisse gestimmt haben.
Am sei sein Wohnrecht aufgelöst worden und habe er eine Abfindung von € 57.500,00 in Raten (aufgrund einer Vereinbarung) erhalten. Diese Vereinbarung sei vom Bw. persönlich am dem Sachbearbeiter beim Finanzamt übergeben worden.
(Anmerkung: Diese Vereinbarung vom regelt die wechselseitigen Ansprüche aus der Auflösung einer Lebensgemeinschaft des Bw. mit seiner damaligen Lebensgefährtin bzw. einem daraus resultierenden Gerichtsverfahren.)
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass dem Bescheid vom zu entnehmen sei, dass laut Angaben des Bw. keine Vermögenswerte vorhanden seien und auch in Zukunft die Abgaben nicht einbringlich sein würden.
Der Bw. habe nachweislich bei mehreren Feststellungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sein Wohnrecht und Vorkaufsrecht auf der Liegenschaft verschwiegen. Diese Feststellungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse seien von Bw. persönlich unterschrieben worden.
Weiters seien entsprechende Einkünfte in den Jahren 2002 bis 2008 nicht erklärt worden. Bei der am durchgeführten Hausdurchsuchung seinen Aufzeichnungen über vom Bw. unterhaltenen Konten vorgefunden worden. Dabei wurden Kontoexistenzen festgestellt. Auch seien Teilnahmen an näher genannten Outdoorveranstaltungen festgestellt worden. Die Firma G. habe z.B. an den Bw. am eine Rechnung über die Standmiete betreffend Unterhaltung eines Gastro-Standes bei der Veranstaltung vom 13. - gelegt.
Da der Tatbestand von unrichtigen Mitteilungen an das Finanzamt erwiesen sei, sei der Widerruf der Löschung der gegenständlichen Abgaben zu Recht erfolgt.
Mit Schreiben vom erhob der Bw. "Einspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung und führte zum Vorwurf der Nichtangabe des Wohnrechts und Vorkaufsrechts an, dass diese beiden Rechte für ihn kein Vermögen dargestellt haben und er daher diese nicht angegeben habe. Zu den weiteren Vorwürfen müsse er dagegen (ergänzt vermutlich: hinweisen), dass X. kein Bankkonto sei und er auch kein Konto bei der Y. habe.
Der Bw. sei bei der Firma M. beschäftigt gewesen und natürlich bei Outdoorveranstaltungen eingeteilt gewesen.
Die Firma G. könne an ihn keine Rechnung legen, da er zu dieser Zeit kein Gewerbe angemeldet gehabt habe.
Es sei also in keiner Weise der angeführte Tatbestand erwiesen, außerdem sei er vom Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt dazu nicht befragt worden.
Tatsache sei, dass es einen Vertrag zwischen dem Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt und dem Bw. gebe über die Einmalzahlung der damit ausgemachten Löschung.
Er ersuche um die Einhaltung des am abgeschlossenen Vertrages und Rückgabe des beschlagnahmten Geldes sowie des Sparbuches.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
Gemäß § 235 Abs. 2 BAO erlischt durch die verfügte Abschreibung der Abgabenanspruch.
§ 235 Abs. 3 BAO : Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen ( § 294 BAO ), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.
Gemäß § 294 Abs. 1 BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig, a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind oder b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
Eine Löschung von fälligen Abgabenschuldigkeiten setzt gemäß § 235 Abs. 1 BAO entweder tatsächliche Erfolglosigkeit oder offensichtliche dauernde Aussichtslosigkeit der Einbringung voraus. Ersteres ist anzunehmen, wenn die Exekutionsführung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Abgabenschuldners versucht wurde, die Einbringungsmaßnahmen jedoch erfolglos verlaufen sind (Stoll, BAO, 2411). Zweiteres setzt die deutlich erkennbare, abschätzbare, mit einiger Gewissheit anzunehmende ("offenkundige") Uneinbringlichkeit der Abgaben voraus.
Der Löschungsbescheid vom wurde mit der Entrichtung der vereinbarten Abschlagszahlung und dem Hinweis begründet, dass laut Angaben des Bw. keine Vermögenswerte vorhanden wären und auch in Zukunft die Abgaben nicht einbringlich sein würden. Zudem enthält dieser Bescheid einen sogenannten Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 294 Abs. 1 BAO, d.h. dass die Löschung durch Abschreibung nur gegen jederzeitigen Widerruf erfolgen sollte.
Liegt die Zuerkennung einer Begünstigung im freien Ermessen einer Behörde, ist auch der Vorbehalt des Widerrufs der eingeräumten Begünstigung grundsätzlich zulässig (Reeger/ Stoll, Kommentar zur BAO, 914).
Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () von einem vorbehaltenen Widerruf im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung nur gesprochen werden, wenn dieser determiniert ist, d.h. wenn der Bescheid erkennen lässt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf daher zureichender sachlicher Gründe, die im kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Erlassung des Bescheides stehen.
§ 294 BAO sieht nur dann eine Widerrufsmöglichkeit vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend waren, geändert haben, und nicht schon dann, wenn sich irgendeine Möglichkeit einer Einbringlichmachung auftut.
Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Bw. in den von ihm bekannt gegebenen und von ihm unterfertigten Feststellungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse wiederholt (z.B. am , , , oder am ) die Frage nach Forderungen gegen Dritte (inklusive Sparguthaben) jeweils mit nein beantwortete. An diesen Angaben des Bw. zu seinen Vermögenswerten hat sich auch bis zum nichts geändert, da das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt im Schreiben von diesem Tag die Löschungsvereinbarung unter der Bedingung der Abschlagszahlung von € 3.000,00 darauf gestützt hat, dass "laut Angaben des Bw. keine Vermögenswerte vorhanden wären und auch in Zukunft die Abgaben nicht einbringlich sein würden".
Nicht im Einklang mit den Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen steht die laut Akt am nachträglich bekannt gewordene Tatsache, dass der Bw. in den Jahren 2006 bis 2008 bei der Sparkasse Einkünfte aus Zinserträgen bezogen hat, woraus zu schließen ist, dass er entgegen seinen damaligen Darstellungen über Guthaben auf Bankkonten verfügen musste, die Basis für seine Zinserträge wären.
Laut einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft besteht zudem der Verdacht, dass der Bw. bei diversen Veranstaltungen in "exorbitantem Ausmaß" Schwarzumsätze durchführte und dadurch einerseits Abgaben verkürzt und andererseits die Schwarzgelder zur Finanzierung der privaten Lebensführung verwendet hat.
Bezeichnend für die Vorgangsweise ist die Aussage des Bw. vom vor der Steuerfahndung Wien, wonach er am (damit jedenfalls nach Löschung der Abgaben) einen Pkw von "seinem Geld" angekauft hätte, das Fahrzeug jedoch auf seine Ex-Gattin angemeldet hat.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung über die wechselseitigen Ansprüche aus der Auflösung einer Lebensgemeinschaft des Bw. mit seiner damaligen Lebensgefährtin erst am abgeschlossen wurde, daher das Geld für die Anschaffung des Pkw (noch) aus anderen Quellen (z.B. Sparguthaben) stammen muss, die der Bw. dem Finanzamt gegenüber verschwiegen hat.
Zudem wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom in den Räumlichkeiten des Bw. diverse Sparbücher sichergestellt, die dem Bw. zugeordnet werden konnten. Damit ist jedoch die Unrichtigkeit der Angaben des Bw. in den Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, worin er das Vorhandensein von Sparguthaben jeweils verneint hat, evident.
Der Vollständigkeit halber ist zum Berufungsargument, der Bw. wäre vom Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt nicht zum angeführten Tatbestand befragt worden, zu erwidern, dass auch einem Bescheid oder einer Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt und der Bw. ausreichend Gelegenheit hatte, sein Parteiengehör wahrzunehmen.
Bot der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde ein unrichtiges Bild von seinen Vermögensverhältnissen, kann die Beurteilung, dass im Widerrufsbescheid wesentliche Umstände auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben des Abgabepflichtigen zu Unrecht angenommen worden seien, nicht als rechtswidrig erkannt werden ().
Die gegenständliche Löschung war dem Berufungswerber wie oben eingehend dargelegt wurde, aufgrund seiner im Verfahren vor der Bescheiderlassung gemachten unvollständigen Angaben gewährt worden. Aufgrund der Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 294 BAO hinsichtlich der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage war das Finanzamt zum Widerruf der zuvor durchgeführten Löschung berechtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 235 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 235 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at