Bescheidaufhebung weil es das Finanzamt unterlassen hat, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch NN., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Wiedereinsetzungsbescheid (§ 308 BAO) entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom TTMM 2011 erhielt die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., von ihrem Vater das im Vertrag näher bezeichnete Einzelunternehmen. Betriebszugehörig war u.a. die Liegenschaft EZ xxx Grundbuch XXX.
Die Übergabe und Übernahme der Vertragsobjekte in den tatsächlichen Besitz und Genuss der Übernehmerin erfolgte mit .
Die elektronische Anzeige dieses Vertrages an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel erfolgte durch den vertragserrichtenden Notar am . Mit Kurzmitteilung vom selben Tag übermittelte der Notar eine Ablichtung des Vordruckes NeuFö3 an das Finanzamt. Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zZz, gegenüber der Bw. für den oben angeführten Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 2.679,76 fest.
In der Bescheidbegründung stellte das Finanzamt fest, dass eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach den Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) nicht in Betracht komme, da der erwähnte Vordruck nicht wie gefordert im Original vorgelegt worden sei.
Erst mit der Berufung gegen diesen Bescheid legte die Bw. das Original des oben erwähnten Vordrucks NeuFö3 vor. Der Unabhängige Finanzsenat wies diese Berufung mit Bescheid vom , GZ. RV/2656-W/12, als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom (Postaufgabe am ) beantragte die Bw. u.a. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates sei das Original des Formulars NeuFö3 unmittelbar mit Übermittlung einer beglaubigten Kopie der Urkunde dem Gebührenfinanzamt vorzulegen. Hierbei handle es sich zwar nicht um eine gesetzliche Frist iSd § 308 BAO, jedoch sei diese Bestimmung auf den gegenständlichen Sachverhalt anlog anzuwenden.
Die Übermittlung lediglich einer Kopie des Formulars NeuFö3 sei jedenfalls unter dem Tatbestand eines leichten Versehens zu subsummieren, welches auch einer geschulten, langjährigen und der ständigen Kontrolle des Parteienvertreters unterliegenden Kanzleiangestellten passieren könne. Gerade derartige Sachverhalte sollten iSd § 308 BAO über das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Verbesserung zugänglich sein. Da das Versehen der Übermittlung lediglich einer Kopie des Formulars NeuFö3 erst mit Zugang der Entscheidung dem Parteienvertreter bekannt geworden sei, habe dieser umgehend und im Rahmen der Frist des § 308 Abs. 3 BAO unter Vorlage des Originals des besagten Vordrucks den Antrag auf Gebührenbefreiung verbessert.
Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz, ab. Im vorliegenden Fall liege keine Fristversäumnis vor, sondern die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß NeuFöG seien nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der als Berufung zu wertende Schriftsatz vom .
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden (Abs. 3 des § 308).
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Ritz, BAO4, § 308 Tz 1). Das Institut der Wiedereinsetzung bezweckt demnach, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zählt der Umstand, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war.
Nach § 309a BAO hat ein Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) Die Bezeichnung der versäumten Frist;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind.
Der o.a. Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom ist u.a. auch zu entnehmen, dass die Bw. den Übergabsvertrag innerhalb der in § 10 GrEStG festgelegten Frist beim Finanzamt angezeigt und die Befreiung am beantragt hat.
Die Antragstellung, die nach ständiger Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde zu erfolgen hat (siehe ), geschah somit fristgerecht.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung und Lehre (siehe etwa Stoll, BAO-Kommentar2, 2981 mit Hinweis auf VwGH-Judikatur) nicht nur dann möglich, wenn eine Frist überhaupt versäumt wurde, wenn also eine fristgebundene Verfahrenshandlung gänzlich unterblieben ist, sondern auch für den Fall, dass die innerhalb einer Frist zu setzenden Verfahrenshandlungen aus den in § 308 Abs. 1 BAO genannten Gründen nur teilweise, unvollständig oder mangelhaft vorgenommen wurden.
Aus diesem Grund vertritt der Unabhängige Finanzsenat im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid geäußerten Rechtsansicht des Finanzamtes die Meinung, dass auch im Falle der rechtzeitigen aber mit Mangeln behafteten Antragstellung (im konkreten Fall wurde ein als materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierendes Formerfordernis - nämlich die Vorlage des Vordrucks NeuFö3 im Original - nicht erfüllt) eine Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. etwa ).
Die Bw. beantragte mit Eingabe vom ausdrücklich die Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO. In der Begründung dieses Antrages führt sie ganz allgemein aus, dass die Übermittlung lediglich einer Kopie des Formulars NeuFö3 jedenfalls unter dem Tatbestand eines leichten Versehens zu subsummieren sei, welches auch einer geschulten, langjährigen und der ständigen Kontrolle des Parteienvertreters unterliegenden Kanzleiangestellten passieren könne.
Dass es im Streitfall tatsächlich zu einem derartigen Versehen der Bediensteten des einschreitenden Notars gekommen sei, behauptet sie allerdings nicht. Sie unterlässt es auch, ein allfälliges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO konkret zu bezeichnen. Ihre Eingabe enthält auch keine Angaben dahingehend, welcher Person (welchen Personen) ein allfälliges Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Vorlage der Kopie zuzurechnen sei. Eine Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens iSd § 309a lit. c BAO ist daher nicht möglich.
Dem Antrag mangelt es daher an den in § 309a BAO gesetzlich geforderten Angaben. Liegen inhaltliche Mängel vor, ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Ein Ermessensspielraum besteht dabei nicht ( 17/2599/79).
Ergeht trotz solcher inhaltlichen Mängel vor deren Behebung eine Sachentscheidung, so ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit ().
Da das Finanzamt trotz Vorliegens der aufgezeigten inhaltlichen Mängel nicht mit Mängelbehebungsauftrag vorgegangen ist, war es zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 309a lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at