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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 21.05.2013, ZRV/0096-Z3K/12

Zurückweisung wegen Begehrens einer Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat bezüglich der Berufung der A GmbH, Anschrift, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes B vom , Zl. X, betreffend Erstattung der Abgaben nach Art. 239 ZK beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die A GmbH unter Bezugnahme auf den Bescheid vom , Zl Y, die Erstattung der Zollabgaben in Höhe von € 98,41. Dieser Antrag wurde vom Zollamt mit Bescheid vom , Zl Z, als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin brachte die A GmbH am beim Zollamt B form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Diese hatte allerdings keinen Erfolg. Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab.

Auf diesen Abweisungsbescheid reagierte die A GmbH mit Schreiben vom neuerlich mit einer an das Zollamt B gerichteten Berufung. Im Mai 2012 legte das Zollamt die Berufung mitsamt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegen Berufungsvorentscheidungen ist gemäß § 85c Abs 1 ZollR-DG als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig. Darauf hat das Zollamt B in der Rechtsbehelfsbelehrung zur BVE vom hingewiesen. Dessen ungeachtet brachte die A GmbH gegen die BVE keine Beschwerde, sondern neuerlich eine Berufung ein. Das Berufungsschreiben vom war an das Zollamt B, zu Handen Frau Mag. CC, gerichtet und lautet auszugsweise wie folgt:

"Subject: Berufung

Sehr geehrte Frau Mag. C,

Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom , eingelangt am und berufen gegen die unbegründete Abweisung unserer Berufung und beantragen nochmals die Erstattung der eingehobenen Abgaben A00 gem. Art. 239 ZK iVm. Art. 899 Abs. 1 erster Anstrich ZK-DVO.

Begründung: entgegen Ihren Ausführungen handelte es sich sehr wohl um einen 'Arbeitsfehler' und NICHT um eine grobe offensichtliche Fahrlässigkeit.

[Weitere Begründung]

mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)"

Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (zB ). Und gerade der Inhalt des Schreibens der A GmbH vom lässt den UFS zur Überzeugung kommen, dass mit dieser Eingabe tatsächlich eine Berufung beim Zollamt B sowie eine neuerliche Entscheidung durch diese Behörde intendiert war.

Auch die zweite Berufung wurde beim Zollamt B eingebracht, wozu die Partei grundsätzlich berechtigt war. Aber genauso wie die erste Berufung vom ist die zweite Berufung vom zu Handen der Sachbearbeiterin der Vorentscheidung adressiert und wird diese einleitend namentlich angesprochen. Auch der Wortlaut "berufen wir gegen die unbegründete Abweisung unserer Berufung" ist unmissverständlich und einer Umdeutung nicht zugänglich. Wesentlich für die Beurteilung, ob mit dem in Rede stehenden Schriftstück eine Berufung an das Zollamt B oder eine Beschwerde an den UFS beabsichtigt war, ist in weiterer Folge der Berufungsantrag. Demnach beantragte die A GmbH "nochmals die Erstattung der eingehobenen Abgaben A00 gem. Art. 239 ZK iVm. Art. 899 Abs. 1 erster Anstrich ZK-DVO." Da in der gesamten Berufung mit Frau Mag. C kommuniziert wird, kann mit der nochmaligen Beantragung der Erstattung nur das Zollamt B gemeint sein, zumal der UFS zu diesem Zeitpunkt noch in keiner Weise damit befasst war. Unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung sind laut VwGH ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat und muss sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern (). Hätte die Berufungswerberin eine Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewollt, hätte sie zumindest um Weiterleitung der "Berufung" an den UFS ersuchen müssen. Der Text in der Berufung vom enthält jedoch keinen Hinweis, der auch nur annähernd einen Antrag auf Entscheidung durch den UFS erkennen ließe.

Da somit eine Entscheidung durch eine unzuständige Behörde begehrt wurde, war spruchgemäß vorzugehen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at